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| VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16 SN |
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- Justiz Mecklenburg-Vorpommern (Leitsatz)
§ 123 Abs 1 VwGO
Schulrecht: Einstweilige Anordnung auf Aufnahme an örtlich zuständiger Schule; Gestattung einer Beschulung in Wunschschule; Härtefall
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 152/13
Aufnahme in die Wunschschule
Auszug aus VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Rn. 9 Der gegenüber der aufnehmenden Schule (vgl. hierzu auch OVG M-V, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 , juris) geltend gemachte Aufnahmeanspruch ergibt sich bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache aus § 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 SchulG M-V i.V.m. § 46 Abs. 3 SchulG M-V.Die Antragstellerin zu 2. hat glaubhaft vorgetragen, dass eine räumliche und pädagogische Trennung des Antragstellers zu 1. von den beiden älteren Kindern für sie einen zusätzlichen Kräfteeinsatz bedeuten würde, der von ihr derzeit nicht aufzubringen ist (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 ).
Nach den gesetzlichen Vorgaben geht der Aufnahmeanspruch nämlich nur bei Überschreitung der tatsächlichen, nicht aber der festgesetzten Kapazität unter (so wohl auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 , juris Rn. 7 ).
Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts kommt wegen der (zumindest in erheblichem Umfang) begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ebenso wenig in Betracht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 21. August 2015, Az. 2 M 297/15; Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 152/13 ) wie eine Erhöhung des Streitwertes wegen der Mehrzahl der Antragsteller und Antragsgegner.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 31.07.2013 - 2 M 151/13
Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich unzuständige Schule in …
Auszug aus VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Rn. 14 Zwar bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls (vgl. zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13 , juris Rn. 7 ; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13 ).Wären diese ausgeschöpft, würden überdies die auswärtigen, aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler auch von vornherein am Härtefallauswahlverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3, 1etzter Halbsatz SchulG M-V beteiligt werden müssen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13 , juris Rn. 7 ; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13 ).
- VG Schwerin, 17.07.2013 - 6 B 350/13
Einstweilige Anordnung - Zum Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in die örtlich …
Auszug aus VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Rn. 14 Zwar bedeutet die in der Gestattung nach § 46 Abs. 3 SchulG M-V liegende Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Besuch der Wunschschule nicht automatisch auch die Anerkennung eines Härtefalls (…vgl. zu alledem OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13 , juris Rn. 7 ; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13 ).Wären diese ausgeschöpft, würden überdies die auswärtigen, aber über eine Gestattung über § 46 Abs. 3 SchulG M-V verfügenden Schüler auch von vornherein am Härtefallauswahlverfahren nach § 45 Abs. 3 Satz 3, 1etzter Halbsatz SchulG M-V beteiligt werden müssen (…vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 31. Juli 2013, Az. 2 M 151/13 , juris Rn. 7 ; VG Schwerin, Beschl. v. 17. Juli 2013, Az 6 B 350/13 ).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.08.2002 - 2 M 101/02
Auszug aus VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Aus der Grundsatzregelung in § 1 Abs. 2 SchulKapVO M-V ergibt sich, dass sich die Aufnahmekapazität nach objektiven Kriterien bemisst und im Hinblick auf den Anspruch auf schulische Bildung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V erst dann für eine Schule überschritten wird, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten durch die Aufnahme eines weiteren Schülers die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule nicht mehr gesichert ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 05. August 2002, Az. 2 M 101/02, juris Leitsatz; VG Schwerin, Beschl. v. 08. August 2014, Az. 6 B 707/14). - VG Schwerin, 06.05.2014 - 6 B 394/14
Anspruch auf Aufnahme in Förderschule
Auszug aus VG Schwerin, 01.09.2016 - 6 B 2385/16
Rn. 8 Der am X.X.2010 geborene Antragsteller zu 1. einerseits, für den im Verwaltungsverfahren seine Eltern handeln (vgl. hierzu auch VG Schwerin, Beschl. v. 06. Mai 2015, Az. 6 B 394/14, m.w.N.), andererseits seine Eltern, die ebenfalls Antragsteller sind, haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch bezogen auf die Aufnahme in die Eingangsklasse glaubhaft gemacht.
- VG Schwerin, 31.07.2020 - 6 B 1275/20
Zum Wahlrecht der Erziehungsberechtigten über den Förderort bei …
Rn. 26 Entgegen der Auffassung der Antragsgegner kann der Aufnahmeanspruch jedenfalls auch gegenüber der Wunschschule geltend gemacht werden (vgl. hierzu VG Schwerin, Beschl. v. 01.09.2016 - 6 B 2385/16 SN -, juris Rn. 9;… siehe auch OVG Greifswald, Beschl. v. 31.07.2013 - 2 M 152/13 -, juris Rn. 3 ).Bleibt die festgesetzte Kapazität hinter der tatsächlichen Kapazität zurück, so verkürzt der Schulträger den Zugangsanspruch anderer (nicht aufgenommener) Bewerber und muss diese zusätzlich aufnehmen, und zwar bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit der Schule (vgl. nur VG Schwerin, Beschl. v. 01.09.2016 - 6 B 2385/16 -, juris Rn. 18 m.w.N.).
- VG Schwerin, 15.08.2023 - 6 B 1051/23
Besuch örtlich unzuständiger Grundschule
Dabei geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus (siehe m. v. w. Nachw. VG Schwerin, Beschluss vom 1. September 2016 - 6 B 2385/16 SN -, Rn. 17 ff., juris; Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 B 1133/21 -):.
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