Rechtsprechung
| BVerwG, 31.05.1983 - 6 B 34.83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wehrpflichtiger - Ausmaß der inneren Bindung - Fehleinschätzung
Verfahrensgang
- VG München, 18.01.1983 - M 3915 XII 81
- BVerwG, 31.05.1983 - 6 B 34.83
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 29.02.1984 - 6 CB 195.81
Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Begriff der …
So genügt z.B. nach dem Urteil vom 17. Oktober 1980 - BVerwG 6 C 10.79 - (…a.a.O.) nicht schon ein "gewisses gedankliches Abwägen der in Betracht kommenden Gesichtspunkte", sondern der Wehrpflichtige muß sich mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung und des Tötungsverbots "ernsthaft und entsprechend seinen geistigen Anlagen" befaßt haben (vgl. auch Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -).Soweit das Verwaltungsgericht beim Kläger Umstände vermißt hat, die zeigen, daß seine Gewissensentscheidung sein tägliches Leben prägt, befindet es sich gleichermaßen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach z.B. ein soziales Engagement des Wehrpflichtigen ein gewichtiges Indiz für eine Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen sein kann (vgl. Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 12.04.1990 - 6 B 34.89
Wohlwollende Beurteilung des Anerkennungsbegehrens eines Kriegsdienstverweigerers …
Wie der Senat u.a. in seinem von der Beschwerde erwähnten Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - (DokBer A 1983, 319) entschieden hat, kann ein besonderes religiöses oder soziales Engagement eines Klägers durchaus ein gewichtiges Indiz für eine Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG sein, ohne daß jedoch umgekehrt allein das Fehlen eines besonderen Engagements die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt.Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von dem bereits erwähnten Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - ab, denn es beruht nicht auf der Auffassung, allein das Fehlen eines religiösen oder sozialen Engagements stehe der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer entgegen.
- BVerwG, 31.01.1986 - BVervG 6 B 133.84
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen …
Aus dem gleichen Grunde scheidet auch eine Divergenz zum Beschluß des nunmehr für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständigen 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - aus, eben weil das Verwaltungsgericht vom Kläger keine bestimmten Antworten und auch nicht etwa irgendein Spezialwissen verlangt, sondern bei ihm lediglich die Berücksichtigung von und die Auseinandersetzung mit den Konsequenzen seiner Einstellung für die von einem Angriffskrieg betroffenen Opfer vermißt hat, die nach dem eigenen Maßstab des Klägers, daß das menschliche Leben das höchste Gut sei, doch prinzipiell den gleichen Schutz wie die Angreifer verdient gehabt hätten.
- BVerwG, 10.01.1985 - 6 CB 118.83
"Aktenwidrigkeit" eines Urteils - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus …
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats kann dazu auch gehören, ob der Wehrpflichtige bereits ein Beispiel der Verwirklichung der von ihm geltend gemachten Forderungen seines Gewissens gezeigt hat; insbesondere dann, wenn andere für den Nachweis der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG geeignete Umstände nicht festzustellen sind, kann ein besonderes soziales oder religiöses Engagement ein gewichtiges Indiz für die geltend gemachte Gewissensentscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - und vom 11. Januar 1984 - BVerwG 6 B 97.83 -). - BVerwG, 09.12.1983 - 6 C 130.82
Rechtsmittel
Zwar erweckt die Formulierung im angefochtenen Urteil, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß zwischen seiner Tätigkeit in der Bürgerinitiative und seiner Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ein Zusammenhang bestehe, "obwohl durchaus denkbar wäre", daß der Gedanke des Schutzes menschlichen Lebens ihn zur Mitarbeit in einer solchen Bürgerinitiative bewogen habe, auf den ersten Blick den Anschein, als hätte das Gericht es für konkret möglich gehalten, im Falle einer weiteren Befragung des Klägers von ihm eine entsprechende Auskunft über seine Motive zur Mitarbeit in einer solchen Bürgerinitiative zu erhalten; in diesem Falle wäre das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet gewesen, etwa durch eine weitere Befragung des Klägers konkret festzustellen, ob ein solcher Zusammenhang bestand und ob daraus ein konkreter Anhaltspunkt für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG zu gewinnen gewesen wäre (vgl. Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - [Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 29] und Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -). - BVerwG, 13.08.1987 - 6 B 58.86 Das gilt insbesondere hinsichtlich des von der Beschwerde erwähnten Beschlusses vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - (Dok.Ber. A 1983, 319).
- BVerwG, 06.12.1985 - 6 B 59.84
Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Im übrigen wäre eine solche Abweichung des angefochtenen Urteils (etwa vom Beschluß des Senats vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -) auch nicht gegeben, weil das Verwaltungsgericht die Anerkennung des Klägers in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom Vorhandensein konkreter Anhaltspunkte für eine Gewissensentscheidung und nicht etwa vom Vorliegen eines sozialen Engagements des Klägers abhängig gemacht hat; da das Verwaltungsgericht beim Kläger kein soziales Engagement feststellen konnte, fehlte es insoweit an einem möglichen konkreten Anhaltspunkt, den es zugunsten des Klägers hätte berücksichtigen können, ohne daß jedoch seine Anerkennung hieran gescheitert wäre. - BVerwG, 24.08.1988 - 6 B 23.88
Rechtsmittel
Daß ein soziales Engagement des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erstrebenden Wehrpflichtigen ein konkreter Anhaltspunkt für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe sein kann, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt (vgl. z.B. Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -, u.a. in Anknüpfung an das Urteil vom 20. April 1977 - BVerwG 6 C 17.76 - ). - BVerwG, 27.06.1986 - 6 B 10.85
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Intensive …
Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil weiche insoweit von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (u.a. im Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -) ab, als es die These aufstelle, die Voraussetzung der intensiven Auseinandersetzung mit Fragen des Gewissens beim Töten sei bei Abiturienten nur erfüllt, wenn sie sich mit schriftstellerischen oder sonstigen Werken befaßt hätten und den Titel wiedergeben könnten, kann dahinstehen, ob diese Rüge überhaupt hinreichend substantiiert ist, § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO; denn jedenfalls ist sie unbegründet. - BVerwG, 25.07.1985 - 6 B 96.83
Anerkennung eines Wehrpflichtigen als berechtigter Kriegsdienstverweigerer - …
Daß die allgemeine Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen (zusammen mit einem schlüssigen Vortrag) für seine Anerkennung nicht ausreicht (…vgl. etwa den bereits angeführten Beschluß vom 6. Februar 1978, a.a.O.) und daß es auch nicht genügt, daß der Wehrpflichtige selbst vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung überzeugt ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 50.73 - sowie Beschluß vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 -), hat der Senat wiederholt entschieden, so daß diese Frage nicht mehr klärungsbedürftig ist.
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Rechtsprechung
| OVG Berlin, 26.07.1984 - 6 B 34.83 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1985, 161
- NVwZ 1985, 134 (Ls.)
Wird zitiert von ...
- VG Berlin, 14.08.1985 - 17 A 178.84
Rechtmäßigkeit einer Überleitung von Unterhaltsansprüchen; Anspruch auf Leistung …
Mit ca. 95 qm Wohnfläche bei 31/2 Zimmern entspricht das Haus ungefähr der Wohnungsgröße des sozialen Wohnungsbaues für einen Haushalt von vier Personen (vgl. zur Anlehnung an diese Werte im Rahmen des § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG, Klinger, ND 1982, 350; OVG Berlin, Urteil vom 26. Juli 1984 - OVG 6 B 34.83 -).
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