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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,1320
BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
BVerwG, Entscheidung vom 12.11.1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
BVerwG, Entscheidung vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 (https://dejure.org/1992,1320)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Prüfungsamt - Ausbildungsmängel - Prüfungsausschusses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 § 137 Abs. 1 § 173

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Lehramtsprüfungen - Ausbildungsmängel und Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1993, 188
  • DÖV 1993, 483
 
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Wird zitiert von ... (90)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 20.12.1985 - 7 CE 85 A.2936
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Das hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25. September 1985 - 7 B 82 A.2336 - DÖV 1986, 478) zutreffend erkannt.

    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. Urteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19; ebenso BayVGH, Urteil vom 25. September 1985 a.a.O.).

  • BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Dabei wird es meist als ein besonders starkes Indiz für einen Mißbrauch des Rücktrittsrechts zu werten sein, wenn der Prüfling mit der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gewartet hat, bis ihm das Scheitern in der Prüfung bekanntgegeben worden war (vgl. Urteil vom 7. Oktober 1988 - BVerwG 7 C 8.88 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 259 m.w.Nachw.).
  • BVerwG, 18.05.1982 - 1 WB 148.78

    Teilnahme am Grundlehrgang 2/77 der Fortbildungstufe C an der Führungsakademie …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, sind, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. dazu den vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 18. Mai 1982 - BVerwG 1 WB 148.78 - BVerwGE 73, 376 entschiedenen Fall).
  • BVerwG, 03.05.1963 - VII C 46.62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, sondern für alle die Prüfungsfähigkeit mindernden Umstände (vgl. Urteil vom 3. Mai 1963 - BVerwG 7 C 46.62 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 19; ebenso BayVGH…, Urteil vom 25. September 1985 a.a.O.).
  • BVerwG, 22.10.1991 - 6 B 7.91

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge und der Verfahrensrüge - …

    Auszug aus BVerwG, 12.11.1992 - 6 B 36.92
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, die im vorliegenden Fall geltend gemacht wird, aber voraus, daß die Tatsachen, deren Nichtaufklärung gerügt wird, für die Entscheidung des Gerichts entscheidungserheblich sind (vgl. Beschluß vom 22. Oktober 1991 - BVerwG 6 B 7.91 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 291).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2012 - 9 S 2189/11

    Prüfungsentscheidung; Relevanz geltend gemachter Ausbildungsmängel; Rügepflicht

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).

    Zur Not muss der Prüfling ausdrücklich mitteilen, dass er die Prüfung nur unter einem Vorbehalt ablegen wolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992, a.a.O.).

    Maßgeblich ist allein, ob er die Ausbildungsmängel in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung gerügt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, DÖV 1993, 483).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, ist dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.1992 - 6 B 36/92 -, a.a.O., wo auf den mit Beschluss vom 18.05.1982 - BVerwG 1 WB 148.78 -, BVerwGE 73, 376, entschiedenen Ausnahmefall verwiesen wird).

  • VG Berlin, 18.02.2020 - 12 L 499.19

    Eilrechtsschutz auf vorläufige Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung; …

    Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 -, juris Rn. 26 ff.).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2).

    Die Antragstellerin hätte vermeintliche Ausbildungsdefizite deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen, wenn sie hieraus rechtliche Konsequenzen hätte ziehen wollen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 9. August 2018 - 6 A 179/17 - juris Rn. 3;… Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris Rn. 19).

  • VG Berlin, 28.08.2023 - 12 K 392.21
    Im Übrigen führen Ausbildungsmängel im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 2 [Lehramtsprüfung]; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - juris Rn. 24 [Lehrprobe]; OVG Nordrhein-Westfalen…, Beschluss vom 19. Dezember 2016 - 6 A 1699/15 - juris Rn. 26 ff.[Laufbahnprüfung]).

    Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung oder Unterrichtung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 -, juris Rn. 2).

    Die vorangegangene Ausbildung führt zwar zur Prüfung hin und spielt für die in der unterrichtspraktischen Prüfung gezeigte Leistung gewiss auch eine bestimmte Rolle, ist aber nicht integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs (so BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992, a.a.O. Rn. 2).

    Zudem wäre sie nicht nur gehalten gewesen, vermeintliche Defizite in Gesprächen mit obigen Stellen vorzubringen, sondern hätte diese deutlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prüfung rügen müssen (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 7;… Fischer/Jeremias/Dieterich, a.a.O. Rn. 388a).

    Dies hätte im Zweifel bedeutet, dass sie die Prüfung ausdrücklich unter dem Vorbehalt hätte ablegen müssen, dass sie ihre rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen dem Prüfungsergebnis gegebenenfalls als Rechtsmangel entgegenhalten werde (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 - 6 B 36.92 - juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg…, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 9 S 2189/11 - juris Rn. 19).

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