Rechtsprechung
| BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unterhaltsbeitrag für die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch auf Erhöhung des Unterhalts - Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 10.02.1966 - II C 77.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 ff.] und 23, 231 [233]).Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrundegelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282]; 23, 231 [233 ff.] und Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
Auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse ("Geschäftsgrundlage") kann sich die geschiedene Ehefrau aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] und vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16] und BVerwGE 23, 231 [234]).
Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
- BVerwG, 27.06.1961 - VI C 151.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Erging gegen den Beamten ein Unterhaltsurteil oder bestand eine Unterhaltsvereinbarung zwischen den geschiedenen Eheleuten, so verdrängen diese die gesetzliche Unterhaltsregelung (§§ 58 ff. EheG) und sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs grundsätzlich maßgebend (vgl. BVerwGE 12, 278 [279 ff.] und 23, 231 [233]).Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrundegelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282]; 23, 231 [233 ff.] und Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
- BVerwG, 02.07.1970 - II C 22.68
Erhöhung einer Witwenrente - Gewährung einer Unterhaltsbetrages
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Unterhaltsurteile und Unterhaltsvereinbarungen können zwar grundsätzlich bei wesentlicher Änderung der ihnen zugrundegelegten Verhältnisse abgeändert werden (vgl. BVerwGE 12, 278 [280] und 280 [282]; 23, 231 [233 ff.] und Urteil vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -).
- BVerwG, 27.06.1967 - II B 22.67
Unterhaltsbeitrag der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten - Anspruch …
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos (oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes) geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tod der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] sowie Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] mit weiteren Nachweisen).Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, daß es für die Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG unerheblich ist, aus welchen Gründen die geschiedene Ehefrau den Unterhaltserhöhungsanspruch gegen den Ehemann vor dessen Tod nicht geltend gemacht hat (vgl. Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 -).
- BVerwG, 26.11.1962 - VI C 94.60
Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Gewährung eines …
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos (oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes) geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tod der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] sowie Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] mit weiteren Nachweisen).Auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse ("Geschäftsgrundlage") kann sich die geschiedene Ehefrau aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] und vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16] und BVerwGE 23, 231 [234]).
- BVerwG, 29.06.1961 - VI C 137.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Der Unterhaltsbeitrag, welcher der schuldlos (oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes) geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten zu gewähren ist, bemißt sich - bis zur Höhe des Witwengeldes - nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs, den die geschiedene Ehefrau gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Todes hatte; nur in diese Verpflichtung des Beamten tritt nach dessen Tod der Dienstherr ein (vgl. BVerwGE 12, 280 [283]; Urteil vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] sowie Beschluß vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 30.09.1965 - II C 100.63
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Auf die wesentliche Änderung der einer Unterhaltsvereinbarung zugrundegelegten Verhältnisse ("Geschäftsgrundlage") kann sich die geschiedene Ehefrau aber dann nicht mit Erfolg berufen, wenn sie in Kenntnis dieser Änderung die bestehende Vereinbarung hingenommen und von der Geltendmachung eines Anspruchs auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen bis zum Tode des Beamten abgesehen hat (vgl. Urteile vom 26. November 1962 - BVerwG VI C 94.60 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 8] und vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16] und BVerwGE 23, 231 [234]). - BVerwG, 09.07.1970 - VI B 25.70
Irrevisibilität früheren, vor dem 8. Mai 1945 außer Kraft getretenen …
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (vgl. Beschluß vom 9. Juli 1970 - BVerwG VI B 25.70 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 23.01.1970 - II B 75.69
Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf der Grundlage des …
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -). - BVerwG, 12.09.1969 - VI C 19.66
Rücknahme einer Revision
Auszug aus BVerwG, 16.10.1970 - VI B 40.70
Es handelt sich dabei um eine einzelfallbezogene Frage ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die nach den in der - auch vom Berufungsgericht berücksichtigten - Entscheidung BVerwGE 23, 231 entwickelten Rechtsgrundsätzen zu beurteilen wäre (vgl. auch Beschlüsse vom 14. August 1969 - BVerwG VI C 19.66 - und vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 75.69 - sowie Urteile vom 30. Dezember 1968 - BVerwG VI C 86.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 22] und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 22.68 -). - BVerwG, 30.12.1968 - VI C 86.65
Unterhaltsbeitrag für die schuldlos geschiedene Ehefrau eines Beamten - …
- BVerwG, 17.10.1978 - 6 B 66.78
Anforderungen an eine revisionsrechtliche Grundsatzrüge - Unterhaltsbeitrag für …
Das Berufungsgericht hat bei der Entscheidung über die auf Erhöhung des Unterhaltsbeitrages gerichtete Klage die vom Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen zu § 125 Abs. 2 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes entwickelten Rechtsgrundsätze (vgl. Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG 2 B 22.67 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 19] sowie vom 16. Oktober 1970 - BVerwG 6 B 40.70 - mit umfangreichen Nachweisen) berücksichtigt. - BVerwG, 26.05.1971 - VI C 110.67 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, daß sie aus menschlich anerkennenswerten Gründen, nämlich im Hinblick auf den schlechten Gesundheitszustand ihres früheren Ehemannes, zu dessen Lebzeiten von der Erhebung einer Abänderungsklage abgesehen hatte (vgl. BVerwGE 12, 280 [283] Urteil vom 30. September 1965 - BVerwG II C 100.63 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 16]; Beschlüsse vom 27. Juni 1967 - BVerwG II B 22.67 - und vom 16. Oktober 1970 - BVerwG VI B 40.70 -).
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