Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz (§§ 125 - 128) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
(3) Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit.
Fassung aufgrund des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden vom 31.05.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 02.07.2023 | Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden | 31.05.2023 |
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Rechtsprechung zu § 125 BBG
18 Entscheidungen zu § 125 BBG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 27.03.2025 - 6 ZB 25.380
Dienstpetition
- VG Berlin, 07.05.2024 - 5 K 59.24
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 11.06.2024 - 2 AV 2.24
Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten aus verschiedenen ...
- BVerwG, 11.06.2024 - 2 AV 2.24
- BVerwG, 13.11.2013 - 2 B 10.13
Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; Beitragspflicht
- BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20
Initiativrecht des Personalrats
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2023 - 1 A 1451/20
Anerkennung der Laufbahnbefähigung als grundsätzlicher Anspruch eines Beamten ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 2737/15
Versagung des beamtenversorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrags wegen des ...
- VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11
Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. ...
- VG München, 31.07.2025 - M 5 K 24.3820
Dienstpetition, Mitteilung über Reaktion, Rechtsschutzbedürfnis, Entfernung aus ...
- VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06
Unterhaltsbeitrag
Querverweise
Auf § 125 BBG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Pflichten und Rechte der Beschäftigten
- § 17 (Rechte der Beschäftigten)