Bundesbeamtengesetz
Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz (§§ 125 - 128) |
(1) 1Beamtinnen und Beamte können Anträge und Beschwerden vorbringen. 2Hierbei ist der Dienstweg einzuhalten. 3Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen die unmittelbare Vorgesetzte oder den unmittelbaren Vorgesetzten, kann sie bei der oder dem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar eingereicht werden.
Rechtsprechung zu § 125 BBG
11 Entscheidungen zu § 125 BBG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 13.11.2013 - 2 B 10.13
Unterhaltsbeitrag für Geschiedene; Beitragspflicht
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 2737/15
Versagung des beamtenversorgungsrechtlichen Unterhaltsbeitrags wegen des ...
- VG Kassel, 08.09.2009 - 7 K 549/06
Unterhaltsbeitrag
- VG Augsburg, 10.03.2009 - Au 2 K 08.1042
Unterhaltsbeitrag für schuldlos geschiedene Ehefrau eines Berufssoldaten; ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.12.2015 - 4 S 2323/14
Anrechnung der privaten Rentenversicherung auf Unterhaltsbeitrag nach § 22 ...
- VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11
Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. ...
- VG Minden, 06.07.2015 - 4 K 1806/14
Gewährung eines Unterhaltsbeitrags i.H.d. Witwergeldes unter Anrechnung des ...
- VG Augsburg, 18.03.2009 - Au 2 K 08.1043
Rückforderung von Versorgungsbezügen; Billigkeitsentscheidung; Nichtgewährung ...
- LSG Hessen, 31.07.2009 - L 5 R 240/05
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer ...
- BVerwG, 22.02.2011 - 2 B 52.10
Rechtmäßigkeit einer Versetzung bei Übertragung eines sukzessiv aufgefüllten ...