Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124) |
(1) Der Bundespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben.
(2) 1Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2Alle Dienststellen haben dem Bundespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten.
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Rechtsprechung zu § 124 BBG
Entscheidung zu § 124 BBG in unserer Datenbank:
- VG München, 31.07.2025 - M 5 K 24.3820
Dienstpetition, Mitteilung über Reaktion, Rechtsschutzbedürfnis, Entfernung aus ...