Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124) |
(1) 1Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. 2Der Bundespersonalausschuss kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.
(2) 1Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. 2Sind beide verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.
(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.
(4) 1Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 2Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(5) 1Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie allgemeine Bedeutung haben. 2Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.
(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.
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Rechtsprechung zu § 123 BBG
8 Entscheidungen zu § 123 BBG in unserer Datenbank:
- VG München, 08.10.2020 - M 12 K 18.1072
Unzulässige Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Münchener Mietspiegel 2017
- VG München, 08.10.2020 - M 12 K 19.2017
Unzulässige Klage vor dem Verwaltungsgericht gegen Münchener Mietspiegel 2019
- VG Berlin, 23.07.2012 - 5 K 268.11
Anrechnung des Erwerbsersatzeinkommens auf den Unterhaltsbeitrag der sog. ...
- VG Augsburg, 08.05.2014 - Au 2 K 13.814
Recht der Bundesbeamten; Witwengeld; Versorgungsehe; gesetzliche Vermutung; ...
- VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 2 K 08.1338
Für den zur Entkräftung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG enthaltenen ...
- BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09
Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung; ...
- BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09
Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis; ...
- VG Gelsenkirchen, 28.09.2010 - 12 K 5527/08
Entlassungsantrag, Antrag auf Entlassung, Geldwäsche, Fürsorgepflicht, Rücknahme ...