Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 8 - Bundespersonalausschuss (§§ 119 - 124) |
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern und für Heimat oder der Bundesminister des Innern und für Heimat mit folgenden Maßgaben:
| 1. | 1Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. 2Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden. | ||
| 2. | Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus | ||
| a) | durch Zeitablauf, | ||
| b) | durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft maßgeblich sind, | ||
| c) | durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder | ||
| d) | unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden. | ||
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr vom 27.02.2025
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 06.03.2025 | Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr | 27.02.2025 | |
| 07.12.2018 | Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften | 29.11.2018 |
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Rechtsprechung zu § 121 BBG
Entscheidung zu § 121 BBG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2011 - 8 A 2593/10
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