Bundesbeamtengesetz
| Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz (§§ 125 - 128) |
1Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.
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Rechtsprechung zu § 128 BBG
6 Entscheidungen zu § 128 BBG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 24.01.2019 - 5 L 235.18
Fristbeginn für die richterlich entwickelte Monatsfrist für den Antrag auf Erlass ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 - 10 S 55.16
Anforderung an eine wirksame Bekanntgabe; Versetzung eines Polizeivollzugsbeamten ...
- VGH Bayern, 19.11.2010 - 14 ZB 10.1297
Keine ernstlichen Zweifel, wenn Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende ...
- VG Trier, 16.09.2014 - 1 K 767/14
Bewilligung bzw. Änderung der Altersteilzeit; Zustellungserfordernis
- VG Regensburg, 02.12.2021 - RO 1 K 21.600
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.03.2018 - 4 S 44.17
Beförderungskonkurrenz; stellvertretender Schulleiter; Schulkonferenz für ...