Bundesbeamtengesetz

   Abschnitt 9 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz (§§ 125 - 128)   
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Textdarstellung

  

§ 128
Zustellung von Verfügungen und Entscheidungen

1Verfügungen und Entscheidungen, die Beamtinnen und Beamten oder Versorgungsberechtigten nach den Vorschriften dieses Gesetzes bekannt zu geben sind, sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Beamtin oder des Beamten oder der Versorgungsberechtigten durch sie berührt werden. 2Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zustellung nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

Rechtsprechung zu § 128 BBG

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