Rechtsprechung
| BVerwG, 18.02.1994 - 6 B 41.93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Kriegsdienstverweigerungssache - Ungedienter Wehrpflichtiger - Vervollständigung der Antragsunterlagen - Eintritt in Vollprüfung - Pflicht zur Zwischenberatung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 22.03.1993 - 8 K 965/92
- BVerwG, 18.02.1994 - 6 B 41.93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 45 (Ls.)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90
Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren
Auszug aus BVerwG, 18.02.1994 - 6 B 41.93
Vervollständigt ein ungedienter Wehrpflichtiger, dessen Anerkennungsbegehren vom Bundesamt für den Zivildienst gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG wegen unvollständiger Unterlagen (§ 2 Abs. 2 KDVG) ohne sachliche Prüfung abgelehnt worden ist, während des gerichtlichen Verfahrens seine Unterlagen, so daß seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KDVG in Betracht kommt, so begeht das Gericht einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn es nach der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei zu den Gründen für die verspätete Vorlage vollständiger Unterlagen ohne Zwischenberatung darüber, ob er insoweit mögliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit seines Anerkennungsbegehrens ausgeräumt hat, unmittelbar in den nächsten Verfahrensabschnitt einer "Vollprüfung" seines Anerkennungsbegehrens eintritt (im Anschluß u.a. an dasUrteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5).Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG -, zuletzt in dem vom Kläger bezeichneten Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5), entschieden, daß das Verwaltungsgericht ein vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehntes Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen nach Vervollständigung der Unterlagen zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen hat; konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen; erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten (…a.a.O., u.a. 1. Leitsatz).
Damit hat das Verwaltungsgericht seine Verfahrenspflicht zur Durchführung einer Zwischenberatung verletzt (vgl. dazu das bereits angeführte Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 18.09.1996 - 6 C 10.95
Prüfungsrecht - Wirtschaftsprüfer, Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur …
In derartigen Fällen kann einem Antrag auch dann, wenn er im Verwaltungsverfahren zu Recht ohne sachliche Prüfung abgelehnt worden ist, weil der Antragsteller die nach dem Gesetz erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung nur unvollständig vorgelegt hat, bei nachträglicher Feststellung der Voraussetzungen im Gerichtsverfahren gleichwohl noch stattgegeben werden (vgl. die stRspr des Senats zu den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG: Urteile vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - und 6. Oktober 1988 - BVerwG 6 C 53.86 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1; Beschlüsse vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - und 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6 u. 7, stRspr). - BVerwG, 07.09.1995 - 6 B 32.95
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Ablehnung ohne sachliche Prüfung wegen …
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit den einschlägigen Normen des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes - KDVG - (vgl. insbesondere Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 und Beschluß vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6) entschieden, daß das Verwaltungsgericht ein vom Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen ohne sachliche Prüfung abgelehntes Anerkennungsbegehren eines ungedienten Wehrpflichtigen nach Vervollständigung der Unterlagen zunächst in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG zu prüfen hat; konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen. - BVerwG, 04.11.1996 - 6 B 64.96
Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; …
In dieser offenkundigen Fehleinschätzung ist er zur mündlichen Verhandlung erschienen, ohne zuvor darauf hingewiesen worden zu sein, daß sein Antrag unzulässig war, es daher zweckmäßig sei, die fehlenden Unterlagen nachzureichen, damit gegebenenfalls - nach Vervollständigung der Unterlagen - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats in einem gestuften Verfahren (Prüfung der schriftlichen Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 KDVG, eventuell daran anschließende "eingehendere Prüfung" nach §§ 9 ff. KDVG und erforderlichenfalls - nach Zwischenberatung - Vornahme einer "Vollprüfung" durch das Gericht) eine Sachentscheidung über das Anerkennungsbegehren herbeigeführt werden könne (vgl. zur Prüfungsabfolge: Beschlüsse vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - und vom 7. September 1995 - BVerwG 6 B 32.95 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nrn. 6 und 7 m.w.N.).
- BVerwG, 23.11.1999 - 6 B 32.99
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher …
Sie stellen sich nach den Entscheidungsgründen auch nicht, weil es nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts bereits an der schlüssigen Darlegung einer Gewissensentscheidung gefehlt hat (BVerwG, Beschluß vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6). - BVerwG, 16.09.1994 - 6 PKH 11.94
Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage des Erfordernisses einer Zwischenberatung ist in dem von ihm bezeichneten Beschluß des Senats vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - keineswegs offengelassen, sondern positiv beantwortet worden und somit nicht mehr klärungsbedürftig; diese Rechtsprechung ist hier bereits berücksichtigt worden. - BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 47.02 In der vom Kläger formulierten Allgemeinheit sind die Rechtsfragen in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 2.86 - Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 2 S. 12 ff.; Urteil vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 3.86 - BVerwGE 79, 24, 26 ff.; Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1; Beschluss vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6) und bedürfen nicht der erneuten Entscheidung in einem Revisionsverfahren.
- BVerwG, 28.07.1997 - 6 B 41.97 Der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 3. April 1997 ist jedenfalls zu entnehmen, daß sich das Verwaltungsgericht der Notwendigkeit eines zweistufigen Prüfungsverfahrens, wie vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 19. August 1992 - BVerwG 6 C 25.90 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 = NVwZ-RR 1993, 88; vgl. a. Beschluß vom 18. Februar 1994 - BVerwG 6 B 41.93 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 6 gefordert, bewußt gewesen ist.
- VG Kassel, 16.10.2002 - 7 E 2650/01 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…Urteil v. 19.08.1992 - 6 C 25.90 -, NVwZ-RR 1993, S. 88 ff.; ebenso: Beschluss v. 18.02.1994 - 6 B 41.93 -, Leitsatz in NVwZ-RR 1995, S. 45) hat das Verwaltungsgericht daraufhin das Begehren des Klägers zunächst anhand der Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KDVG zu prüfen.
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| OVG Berlin, 08.06.1995 - 6 B 41.93 |
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 08.06.1995 - 6 B 41.93
- BVerwG, 25.09.1996 - 5 B 162.95
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