Rechtsprechung
| BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Abweichung bei Zugrundelegung einer mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht übereinstimmenden Rechtsansicht durch die Vorinstanz - Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus ...
Verfahrensgang
- VG Mainz, 28.02.1985 - 1 K 216/83
- BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …
Auszug aus BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Da im übrigen das Verwaltungsgericht sich in den Gründen seiner Entscheidung nicht mit jeglichem Vorbringen des Klägers auseinandersetzen mußte, sondern sich gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Wiedergabe der wesentlichen Gründe seiner Entscheidung beschränken durfte (vgl. dazu Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119>), kann auch deshalb aus dem Umstand, daß das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht alle einzelnen, vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte ausdrücklich gewürdigt hat, nicht der Schluß gezogen werden, das Verwaltungsgericht habe dieses Vorbringen in Verletzung seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht berücksichtigt.Aus den gleichen Gründen läßt sich auch keine Verletzung der Begründungspflicht, § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, feststellen (vgl. dazu das oben bereits angeführte Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 -); denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie bereits dargelegt - in den Gründen seiner Entscheidung mit allen wesentlichen Argumenten des Klägers auseinandergesetzt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, er verweigere den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen, sondern aus rationalen Erwägungen.
- BVerwG, 04.09.1978 - 6 C 25.77
Auszug aus BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Das Verwaltungsgericht ist nicht deshalb von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in den Beschlüssen vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - und vom 17. März 1980 - BVerwG 6 B 6.80 -) abgewichen, weil es davon ausgegangen ist, die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz setze voraus, "er werde innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen, wenn er Kriegsdienst leisten müßte".Im Gegenteil hat das Bundesverwaltungsgericht gerade in dem vom Kläger angeführten Beschluß vom 4. September 1978, a.a.O., deutlich gemacht, daß es die Begriffe "schwere seelische Not", "ernste Gewissensnot" und "schwerer seelischer Schaden" als im wesentlichen inhaltsgleich versteht und verwendet, wenn es dort ausführt: "Die innere Bindung des Wehrpflichtigen muß so stark sein, daß er gegen sie 'nicht ohne schwere seelische Not' bzw. 'nicht ohne ernste Gewissensnot' handeln kann; das bedeutet, daß derjenige Wehrpflichtige vom Kriegsdienst befreit wird, der anderenfalls beim Töten im Krieg infolge seiner Gewissensentscheidung 'schweren seelischen Schaden' erleiden würde".
- BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81
Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt - …
Auszug aus BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Zum einen fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß das Verwaltungsgericht in Verletzung von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Entscheidung den von ihm ermittelten Sachverhalt nur unvollständig oder unrichtig zugrundegelegt hätte (vgl. dazu Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - <BVerwGE 68, 338 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145>). - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Schließlich weicht das angefochtene Urteil auch nicht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in dem von der Beschwerde angeführten Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43>) ab, wonach für den Nachweis der von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz geforderten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe "ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" genügt und der Beweiswert der Aussage des Wehrpflichtigen "im Rahmen des Möglichen wohlwollend zu beurteilen" ist. - BVerwG, 17.03.1980 - 6 B 6.80
Voraussetzungen für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Auszug aus BVerwG, 31.07.1986 - 6 B 48.85
Das Verwaltungsgericht ist nicht deshalb von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. in den Beschlüssen vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - und vom 17. März 1980 - BVerwG 6 B 6.80 -) abgewichen, weil es davon ausgegangen ist, die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz setze voraus, "er werde innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen, wenn er Kriegsdienst leisten müßte".
- BVerwG, 16.05.1988 - 6 B 31.88
Voraussetzungen der Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer …
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