Rechtsprechung
| BVerwG, 31.03.1976 - VI B 60.75 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde - Begriff des Feststellungsinteresses - Abberufung von dem Dienstposten als Direktor der Bayerischen Verwaltungsschule - Abberufung ...
Verfahrensgang
- VG München, 27.05.1974 - 179 V 73
- VGH Bayern, 25.04.1975 - 103 III 74
- BVerwG, 31.03.1976 - VI B 60.75
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61
Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden; dies erfordert, daß die Beschwerdeschrift zumindest die Bezeichnung einer für die Revisionsentscheidung erheblichen konkreten Rechtsfrage und einen Hinweis auf den Grund enthält, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [91]). - BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Denn die weithin allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift lassen insbesondere eine konkrete Darlegung vermissen, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf den beanstandeten verfahrensrechtlichen Unterlassungen beruht (vgl. dazu BVerwGE 31, 212 [217/218]). - BVerwG, 03.06.1975 - VI CB 134.74
Darlegung der Divergenz einer Entscheidung von der Rechtsprechung des …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Es muß weiterhin dargelegt werden, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschluß vom 3. Juni 1975 - BVerwG VI CB 134.74 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 22.03.1973 - II B 66.72
Nichtzulassung der Revision - Bewilligung einer Fachausbildung als Güteprüfer bei …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Im übrigen handelt es sich bei der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO um eine einzelfallbezogene Frage ohne jede rechtsgrundsätzliche Bedeutung, (vgl. Beschluß vom 22. März 1973 - BVerwG II B 66.72 -). - BVerwG, 16.12.1975 - II B 31.74
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Insoweit verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. November 1975 - BVerwG II B 38.75 - und vom 16. Dezember 1975 - BVerwG II B 31.74 -). - BVerwG, 17.11.1975 - 2 B 38.75
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Insoweit verkennt die Beschwerde den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. November 1975 - BVerwG II B 38.75 - und vom 16. Dezember 1975 - BVerwG II B 31.74 -). - BVerwG, 28.05.1975 - 2 B 23.75
Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Unsubstantiiertes Vorbringen in der …
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe "diesen Sachverhalt" - gemeint ist u.a. die vom Kläger behauptete Verweigerung der Einsicht in die Niederschriften des Verwaltungsrats - nicht im Tatbestand des angefochtenen Urteils erwähnt, kann sie im Revisionszulassungsverfahren schon deswegen nicht gehört werden, weil insoweit nur eine Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO in Betracht kommt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 28. Mai 1975 - BVerwG II B 23.75 - mit Nachweisen). - BVerwG, 06.06.1975 - 2 B 15.75
Anforderungen an die Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Abgesehen davon mußte sich dem Verwaltungsgerichtshof von seiner Rechtsauffassung aus, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Juni 1975 - BVerwG II B 15.75 -) für die Beurteilung von Verfahrensrügen maßgebend ist, weder eine Ermittlung der Frage aufdrängen, ob die Beklagte dem Kläger zu Unrecht die Einsicht in Niederschriften von Verwaltungsratssitzungen versagt habe, noch eine Untersuchung darüber, ob die "klagegegenständlichen Verwaltungshandlungen" vom 19. April, 21. April und 8. Mai 1972 "Teilakte des Gesamtplanes" des Verwaltungsratsvorsitzenden gewesen seien, "den Kläger von der Leitung der Verwaltungsschule zu entfernen." Diese Behauptungen und die sich darauf stützenden Schlußfolgerungen bzw. Vermutungen des Klägers über den "Hintergrund" der Maßnahmen der Beklagten sind nach der - im übrigen rechtlich bedenkenfreien - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs für die Beurteilung eines Feststellungsinteresses des Klägers im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne Bedeutung. - BVerwG, 22.10.1973 - VI C 182.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 31.03.1976 - 6 B 60.75
Die bloße Behauptung einer Diskrepanz reicht hierfür nicht aus, zumal das Tatsachengericht nicht gehalten ist, sich mit jeder Einzelheit des Vorbringens oder sogar mit Vermutungen eines Prozeßbeteiligten auseinanderzusetzen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 22. Oktober 1973 - BVerwG VI C 182.73 -).
- BVerwG, 15.07.1977 - 2 B 36.76
Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels - Zulassung der Revision …
Daher kann eine etwaige Unzulänglichkeit der Darstellung in Tatbestand des Urteils nicht mit der Revision als Verfahrensmangel gerügt werden und folglich auch nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (vgl. u.a. Urteil vom 24. April 1963 - BVerwG VI C 49.61 - [DVBl. 1963, 627]; Beschlüsse vom 11. Dezember 1973 - BVerwG VI C 60.73 - [DÖV 1974, 172]; vom 31. März 1976 - BVerwG VI B 60.75 - vom 7. September 1976 - BVerwG VI B 32.76 -). - BVerwG, 28.06.1978 - 6 B 14.78
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Rüge der Verletzung der Hinweispflicht …
Sie können deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision führen (Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62], vom 5. Dezember 1972 - BVerwG 6 B 37.72 -, vom 18. Oktober 1973 - BVerwG 2 B 54.73 -, vom 31. März 1976 - BVerwG 6 B 60.75 - und vom 7. September 1976 - BVerwG 6 B 32.76 -). - BVerwG, 02.10.1980 - 2 B 46.80
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache für den Erfolg einer Beschwerde - …
Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist einzelfallbezogen und entbehrt einer grundsätzlichen - d.h. der allgemeinen - Bedeutung (Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG 2 B 66.72 -, vom 31. März 1976 - BVerwG 6 B 60.75 -, vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 20.70 - und vom 21. September 1979 - BVerwG 2 CB 23.79 -).
- BVerwG, 10.02.1978 - 6 B 12.78
Revisibilität des früheren Wehrrechts - Begriff des aktiven Wehrdienstes - …
In dieser zeitlich unbestimmten Allgemeinheit könnte sich diese Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren selbst dann nicht stellen, wenn eine Aufrundung der Dienstzeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 G 131 (F. 1967) überhaupt in Betracht käme, was jedoch schon aus Rechtsgründen von vornherein auszuschließen ist; denn selbst dann wäre stets von den Gegebenheiten des Einzelfalles auszugehen und schon deswegen entbehrte die Rechtssache der grundsätzlichen, d.h. der allgemeinen Bedeutung (Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG 2 B 66.72 -, ferner vom 31. März 1976 - BVerwG 6 B 60.75 - und vom 20. Oktober 1977 - BVerwG 6 B 20.77 -). - BVerwG, 20.10.1977 - 6 B 20.77 Die Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses ist damit einzelfallbezogen und entbehrt schon deshalb einer grundsätzlichen - d.h. der allgemeinen - Bedeutung (Beschlüsse vom 22. März 1973 - BVerwG II B 66.72 - und vom 31. März 1976 - BVerwG VI B 60.75 -).
- BVerwG, 07.09.1976 - 6 B 32.76
Rechtsmittel
Unklarheiten im Tatbestand eines Urteils können aber nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden; sie können daher folgerichtig auch nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG VI B 22.69 -, vom 5. Dezember 1972 - BVerwG VI B 37.72 -, vom 18. Oktober 1973 - BVerwG II B 54.73 - und vom 31. März 1976 - BVerwG VI B 60.75 - mit Nachweisen).
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