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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 12.10.2006

Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,17776
BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,17776)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.2006 - 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,17776)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 2006 - 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,17776)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei vorläufigem Rechtsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06

    Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
    In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (Beschluss vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 -).

    Von der Erhebung der Gerichtskosten war nicht abzusehen, weil die Antragstellerin trotz erfolgter Vergabe des Auftrags an sie und sogar noch in Kenntnis des Beschlusses vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - an ihrer weiteren Beschwerde festgehalten hat.

  • BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05

    Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde; …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
    Rn. 6 Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24).
  • BVerwG, 15.11.2000 - 3 B 10.00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
    Rn. 6 Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24).
  • BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05

    Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
    Diese Bindung beschränkt sich wie bei einer Revisionszulassung (dazu Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 6 C 13.05 - NVwZ-RR 2006, 580) auf die Zulassungsentscheidung als eine von mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen.
  • OVG Hamburg, 02.08.2017 - 4 Bs 124/17

    Unterlassene Verweisung an das zuständige Gericht

    Rn. 20 Die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG scheidet bereits deswegen aus, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (…so BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65.06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 5; Beschl. v. 4.9.2006, 6 B 68.06, juris Rn. 6; ebenso OVG Hamburg - 4. Senat -, Beschl. v. 6.9.2016, 4 So 75/16, n.v.; v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n.v.;… anders hingegen OVG Hamburg - 3. Senat -, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06

    Gebührenfestsetzung im Fall einer fehlerhaften Zulassung der weiteren Beschwerde

    Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September 2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zurückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller, entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre weitere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass diese mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde (überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006 ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG.
  • BVerwG, 21.11.2006 - 6 B 97.06

    Durchführbarkeit eines auf die Rechtswegfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens - …

    Dies hat der Senat aus folgenden Gründen bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - DVBl 2006, 1249 und vom 4. September 2006 - BVerwG 6 B 68.06 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,36329
BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,36329)
BVerwG, Entscheidung vom 12.10.2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,36329)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Oktober 2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06 (https://dejure.org/2006,36329)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Doctrine

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  • Wolters Kluwer

    Gebührenfestsetzung im Fall einer fehlerhaften Zulassung der weiteren Beschwerde

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06

    Weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei …

    Auszug aus BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06
    Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September 2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zurückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller, entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre weitere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass diese mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde (überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006 ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG.
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