Rechtsprechung
| BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei vorläufigem Rechtsschutz
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 08.08.2006 - 6 B 65.06
Beschwerde, Bindungswirkung, einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsweg, weitere …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
In Anbetracht dieser besonderen Vorkehrungen des Gesetzgebers für einen zügigen Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht angenommen werden, dass den Beteiligten für den in einem solchen Verfahren angefallenen Zwischenstreit über den Rechtsweg ein weitergehender Instanzenzug eröffnet ist als in dem zugrunde liegenden Verfahren selbst (Beschluss vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 -).Von der Erhebung der Gerichtskosten war nicht abzusehen, weil die Antragstellerin trotz erfolgter Vergabe des Auftrags an sie und sogar noch in Kenntnis des Beschlusses vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - an ihrer weiteren Beschwerde festgehalten hat.
- BVerwG, 06.07.2005 - 3 B 77.05
Rechtsweg; Vorabentscheidung; Zwischenverfahren; Beschwerde; weitere Beschwerde; …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
Rn. 6 Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24). - BVerwG, 15.11.2000 - 3 B 10.00
Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges - Anforderungen …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
Rn. 6 Es ist schon fraglich, ob es mit dem Charakter des gerichtlichen Eilverfahrens überhaupt vereinbar ist, ein auf die Rechtswegfrage beschränktes Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG durchzuführen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2000 - BVerwG 3 B 10.00 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 286 und vom 6. Juli 2005 - BVerwG 3 B 77.05 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 24). - BVerwG, 28.03.2006 - 6 C 13.05
Streitigkeit nach dem Postgesetz; Urteil des Verwaltungsgerichts; Ausschluss der …
Auszug aus BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
Diese Bindung beschränkt sich wie bei einer Revisionszulassung (dazu Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 6 C 13.05 - NVwZ-RR 2006, 580) auf die Zulassungsentscheidung als eine von mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen.
- OVG Hamburg, 02.08.2017 - 4 Bs 124/17
Unterlassene Verweisung an das zuständige Gericht
Rn. 20 Die Zulassung der (weiteren) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gem. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG scheidet bereits deswegen aus, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (…so BVerwG, Beschl. v. 8.8.2006, 6 B 65.06, NVwZ 2006, 1291, juris Rn. 5; Beschl. v. 4.9.2006, 6 B 68.06, juris Rn. 6; ebenso OVG Hamburg - 4. Senat -, Beschl. v. 6.9.2016, 4 So 75/16, n.v.; v. 25.7.2012, 4 So 66/12, n.v.;… anders hingegen OVG Hamburg - 3. Senat -, Beschl. v. 17.10.2013, 3 So 119/13, NJW 2014, 1196, juris Rn. 12). - BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06
Gebührenfestsetzung im Fall einer fehlerhaften Zulassung der weiteren Beschwerde
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September 2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zurückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller, entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre weitere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass diese mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde (überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006 ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG. - BVerwG, 21.11.2006 - 6 B 97.06
Durchführbarkeit eines auf die Rechtswegfrage beschränkten Beschwerdeverfahrens - …
Dies hat der Senat aus folgenden Gründen bereits mehrfach entschieden (Beschlüsse vom 8. August 2006 - BVerwG 6 B 65.06 - DVBl 2006, 1249 und vom 4. September 2006 - BVerwG 6 B 68.06 -).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Wolters Kluwer
Gebührenfestsetzung im Fall einer fehlerhaften Zulassung der weiteren Beschwerde
Verfahrensgang
- VG Osnabrück, 21.04.2006 - 1 B 26/06
- OVG Niedersachsen, 21.04.2006 - 7 OB 105/06
- OVG Niedersachsen, 14.07.2006 - 7 OB 105/06
- BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
- BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06, 6 B 68.06
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 04.09.2006 - 6 B 68.06
Weitere Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei …
Auszug aus BVerwG, 12.10.2006 - 6 KSt 10.06
Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluss vom 4. September 2006 (BVerwG 6 B 68.06) wird, ihre Zulässigkeit unterstellt, aus den Gründen des genannten Beschlusses zurückgewiesen; die fehlerhafte Zulassung der weiteren Beschwerde durch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war für das Anfallen der Gebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht mehr ursächlich, nachdem die Antragstellerin in eigener Entscheidung trotz ihr bekannt gegebener aktueller, entgegenstehender Rechtsprechung des Senats ihre weitere Beschwerde nicht zurückgenommen hat, so dass diese mit der gesetzlichen Kostenfolge verworfen wurde (überholende Kausalität), was die Antragstellerin selbst erwartet hatte, wie sie im Schriftsatz vom 22. August 2006 ausgeführt hat; damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 GKG.
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