Rechtsprechung
| BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23, 6 B 70.23 (6 C 5.24) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Bundesverwaltungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1
Zulassung der Revision; Strukturelle Verfehlung des Auftrags der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - datenbank.nwb.de
Revisionszulassung; Erfüllung des Funktionsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und Beitragspflicht
Verfahrensgang
- VG München, 21.09.2022 - M 6 K 22.3507
- VGH Bayern, 17.07.2023 - 7 BV 22.2642
- BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23, 6 B 70.23 (6 C 5.24)
- BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24
Wird zitiert von ... (39) Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 24.04.2023 - 1 BvR 601/23
Nichtannahmebeschluss: Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige …
Auszug aus BVerwG, 23.05.2024 - 6 B 70.23
Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23 - NVwZ 2024, 55 Rn. 9).
- BVerwG, 15.10.2025 - 6 C 5.24
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der …
Rn. 3 Der Senat hat mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - die Revision gegen das Berufungsurteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. - VG Bremen, 14.02.2025 - 1 K 2429/24
Rundfunkbeitragsfestsetzung: Beitragsblocker-Musterklage, Urteil vom 14.02.2025 - …
Da das Bundesverwaltungsgericht diesem Auftrag durch die Zulassung der Revision mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) aktuell nachkomme, erscheine eine vorherige Entscheidung eines erstinstanzlichen Gerichts unangemessen.Soweit der Kläger eine Entscheidung des Gerichts mit Blick auf den Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23; 6 C 5.24 -, juris) ablehnt, sieht das Gericht keine Veranlassung, das Verfahren gemäß § 94 VwGO vorläufig auszusetzen.
In seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23; 6 C 5.24 -, juris) hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines 7.
Um einen solchen Fall handelt es sich dagegen nicht, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage (…VG Würzburg, a.a.O.).
Der Revisionszulassungsbeschluss vom 23.05.2024 (Az. 6 B 70/23; 6 C 5.24) beinhaltet keine inhaltliche Auseinandersetzung zu der streitgegenständlichen 8.
Weder der in der Klagebegründung genannte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.04.2023 (1 BvR 601/23 -, juris) noch der Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (6 B 70/23 -, juris) führen zu einem anderen Ergebnis.
- VG Berlin, 14.11.2024 - 8 K 123.24
Rundfunkbeitrag muss bezahlt werden
Rn. 7 Der Kläger hat beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - zugelassene Revision zur Frage entschieden habe, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil fehle.Rn. 67 II. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23, BeckRS 2024, 11605 Rn. 1, beck-online) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, wie dies auch im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wird.
Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9).
- VG Freiburg, 11.09.2024 - 9 K 2585/24
Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags
Rn. 56 Die Klägerin hat beantragt, das Verfahren gem. § 94 VwGO (entspr.) auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23.05.2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision bezüglich der Frage entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Programmauftrag, so dass es an einem die Erhebung eines Beitrags für die Möglichkeit seines Empfangs rechtfertigenden individuellen Vorteil fehle.Rn. 78 2. Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gem. § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird.
Rn. 84 Sie ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 - juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle.
- VG Hamburg, 08.11.2024 - 3 K 2358/24
Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen: Zur fehlenden …
Rn. 12 Mit Schriftsatz vom 12. August 2024 hat der Kläger beantragt, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) zugelassene Revision entschieden habe.Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem dortigen Verfahren 6 C 5.24 (ehemals 6 B 70.23) ggf. absehbar über die gleiche Rechtsfrage(n) entscheiden wird, die auch in dem vorliegenden Verfahren gegenständlich ist bzw. sind, begründet keine Vorgreiflichkeit i.S.v. § 94 VwGO und rechtfertigt auch keine analoge Anwendung der Vorschrift (…vgl. etwa OVG Münster, Beschl. v. 15.1.2009, 4 E 1358/08, juris Rn. 2 f. m.w.N.;… s. auch [wie hier] VG Aachen, Urt. v. 30.9.2024, 8 K 1352/24, juris Rn. 17 ff.;… VG Freiburg, GB v. 11.9.2024, 9 K 2585/24, juris Rn. 78 ff.).
Rn. 47 (1.3) Aus dem mit der Klagebegründung angeführten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (1 BvR 601/23) und aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (6 B 70.23) ergeben sich weder Anhaltspunkte für die Annahme, die Rundfunkbeitragspflicht begegne in ihrer derzeitigen Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Bedenken, noch dafür, dass - abweichend von der Auffassung der erkennenden Kammer - die Beitragspflichtigen die Zahlung des Rundfunkbeitrags von den Programminhalten abhängig machen dürften.
Rn. 49 Nichts anderes gilt für die eingangs genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 23.5.2024, 6 B 70.23, juris Rn. 1), mit dem es die Revision in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen hat, weil das Revisionsverfahren Gelegenheit zur Klärung der Frage biete, "ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle".
- VG München, 02.06.2025 - M 26b K 22.5247
Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, Einwand struktureller …
Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Beschluss vom 23. Mai 2024 (BVerwG 6 B 70.23) die Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2023 (7 BV 22.2642) zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe.Rn. 18 das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die von ihm mit Beschluss vom 23.5.2024 (AZ. 6 B 70.23) zugelassene Revision bezüglich der Frage entschieden hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegenüber der Rechtmäßigkeit der Erhebung von Rundfunkbeiträgen geltend gemacht werden könne, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Programmauftrag, so dass es an einem die Erhebung eines Beitrags für die Möglichkeit seines Empfangs rechtfertigenden individuellen Vorteils fehle.
Das Gericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht insbesondere auch nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am Rande eines Nichtannahmebeschlusses (…B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris Rn. 9) und vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) aufgeworfene Fragestellung erschüttert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung der Einwand gerichtlich geltend gemacht werden kann, dass die Rundfunkanstalt ihren Programmauftrag strukturell verfehlen würde.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) anhängige Fragestellung auszusetzen.
Rn. 38 Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung ist derzeit auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) geboten, da diese Entscheidungen keine von der bisherigen Entscheidungspraxis abweichende inhaltliche Richtungsentscheidung erkennen lassen.
- VG Gera, 22.05.2025 - 3 K 1526/24
Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags; sog. Beitragsblocker; …
Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die Revision zur Frage zuzulassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle (BVerwG, Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23), besteht keine Veranlassung, ein Rundfunkbeitragsverfahren nach § 94 VwGO auszusetzen.Rn. 35 Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung ergeben sich für die Kammer auch nicht aus dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 2023 (Az. 1 BvR 601/23 - juris) oder dem Revisionszulassungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2024 (Az. 6 B 70/23 - juris).
Rn. 36 Das Gericht sieht ferner auch keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag bzw. die Anregung von Klägerseite hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschl. v. 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 - juris) jüngst die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitrags-Festsetzungsbescheids der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem durch den Beitrag als Vorteilslast abgeltungsfähigen Vorteil, weil der öffentlich-rechtliche Rundfunk als solcher aufgrund struktureller und systemischer Defizite seinen Programmauftrag zur vielfältigen, ausgewogenen Berichterstattung grundsätzlich verfehle, wie dies im vorliegenden Klageverfahren von der Klägerseite unter anderem auch geltend gemacht wird.
Eine solche ist nur zulässig, wenn es sich bei dem anderen Verfahren um ein Normenkontrollverfahren oder ein immerhin schon zur Entscheidung angenommenes Verfassungsbeschwerdeverfahren handelt, nicht hingegen, wenn in dem anderen Verfahren die Klärung einer sich auch im anhängigen Rechtsstreit stellenden Rechtsfrage durch ein Obergericht ansteht, wie etwa hier die vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Revisionszulassungsbeschluss (Beschl. v. 23. Mai 2024 - 6 B 70/23 - juris) als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage.
- VG Sigmaringen, 04.02.2025 - 5 K 3594/24 Der Kläger hat zudem die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren 6 C 5.24 vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) beantragt.
Rn. 12 Mit Beschluss vom 07.01.2025 hat die Kammer den Antrag des Klägers vom 03.12.2024, gerichtet auf die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (6 C 5.24; vgl. Beschluss vom 23.05.2024 - 6 B 70.23 -, juris) abgelehnt.
Rn. 41 Hieran ändert auch die jüngste Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2024 (a.a.O.) nichts.
- VG Berlin, 10.02.2025 - 8 K 180.24 Rn. 8 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, das Verfahren auszusetzen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die mit Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23 - zugelassene Revision zur Frage entschieden hat, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden kann, der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, so dass es an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil fehlt.
Rn. 79 II. Es besteht keine Veranlassung, das Verfahren auf den Antrag des Klägers hin gemäß § 94 VwGO mit Rücksicht darauf vorläufig auszusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Revisionszulassungsbeschluss (BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 6 B 70.23, BeckRS 2024, 11605 Rn. 1, beck-online) die Rechtsfrage als klärungsbedürftig bezeichnet hat, ob und inwieweit gegenüber der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheides der Einwand erhoben werden kann, es fehle an einem die Beitragserhebung rechtfertigenden individuellen Vorteil, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ihren Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlten, wie dies auch im vorliegenden Klageverfahren geltend gemacht wird.
Das Berufungsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung eingewendet werden kann, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil für die Beitragspflichtigen fehle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2024, a.a.O., Rn. 1 unter Verweis auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 24. April 2023 - 1 BvR 601/23, NVwZ 2024, 55, Rn. 9).
- VG München, 03.09.2025 - M 26b K 24.6512
Rundfunkbeitrag, Beitragsfestsetzung, Beitragsblocker, Aussetzungsantrag, …
Das Gericht sieht die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht insbesondere auch nicht durch die vom Bundesverfassungsgericht am Rande eines Nichtannahmebeschlusses (…B.v. 24.04.2023 - 1 BvR 601/23 - juris Rn. 9) und vom Bundesverwaltungsgericht (B.v. 23.05.2024 - 6 B 70/23 - juris) aufgeworfene Fragestellung erschüttert, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung der Einwand gerichtlich geltend gemacht werden kann, dass die Rundfunkanstalt ihren Programmauftrag strukturell verfehlen würde.Rn. 20 b) Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, das Verfahren nach § 94 VwGO wegen Vorgreiflichkeit im Hinblick auf die beim Bundesverwaltungsgericht (B. v. 23.05.2024 - 6 B 70/23 - juris) anhängige Fragestellung auszusetzen.
Rn. 47 (3) Eine Abweichung von der einhelligen Rechtsprechung ist auch nicht etwa angesichts jüngerer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 24.4.2023 - 1 BvR 601/23 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 - juris) geboten, da diese Entscheidungen keine von der bisherigen Entscheidungspraxis abweichende inhaltliche Richtungsentscheidung erkennen lassen (…ebenso VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid v. 04.02.2025 - 5 K 3594/24 - juris Rn. 42).
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1391
Rundfunkbeitrag, Anfechtungsklage, Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage, …
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.02.2026 - 7 A 11320/24
Rundfunkbeitrag; Berufungszulassung wegen (nachträglicher) Divergenz; …
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1466
Rundfunkbeitrag, Aussetzung des Verfahrens (abgelehnt), Anfechtungsklage, Keine …
- VG Aachen, 30.09.2024 - 8 K 1352/24
- OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204/24
Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge; Bindungswirkung …
- VG München, 10.11.2025 - M 26a E 25.5288
Rundfunkbeitrag, Antrag auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus einem …
- VG München, 15.07.2025 - M 26a E 24.7467
Rundfunkbeitrag, Beitragsblocker, Zwangsvollstreckung, Aussetzungsantrag im …
- VG Bremen, 14.02.2025 - 1 K 1898/24
Rundfunkbeitragsfestsetzung: Beitragsblocker-Musterklage, Urteil vom 14.02.2025 - …
- VG Regensburg, 06.05.2026 - RN 3 K 24.2270
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, …
- VG Koblenz, 21.01.2025 - 5 K 720/24
Rechtmäßigkeit der Rundfunkbeitragserhebung
- VG Frankfurt/Main, 05.06.2025 - 1 K 405/25
Heranziehung zur Zahlung von Rundfunkbeiträge: "Beitragsblocker" - …
- OVG Hamburg, 19.12.2024 - 5 Bf 204.24
Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen gegen die Erhebung des …
- VG München, 05.11.2024 - M 26b SE 24.6581
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen die …
- VG Magdeburg, 12.03.2025 - 1 B 132/25
Einordnung von Säumniszuschlägen als öffentliche Abgaben und Kosten im Sinne des …
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.11.2024 - 3 O 171/24
Beschwerde gegen die Aussetzung des Verfahrens; Vorgreiflichkeit
- VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1510
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …
- VG Oldenburg, 05.02.2026 - 15 A 5793/25
Rundfunkbeitragspflicht; Anforderungen an die Vielfalt und Ausgewogenheit des …
- VGH Hessen, 13.02.2025 - 10 E 2232/24
Beschwerde gegen einen gerichtlichen Aussetzungsbeschluss
- VG München, 28.11.2025 - M 26a S 25.7489
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
- VG Würzburg, 11.11.2024 - W 3 K 22.1944
Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Abgabenrechtlicher Sondervorteil, …
- VG München, 05.08.2024 - M 26b K 22.5575
Auslegung des Klageantrags, Subsidiarität der Feststellungsklage, …
- VG München, 01.08.2024 - M 26b K 23.3410
Beitragsfestsetzung, Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht, Programmkritik, …
- VG München, 30.12.2025 - M 26a S 25.8140
Rundfunkbeitrag, Erfolgloser Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der …
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.10.2024 - 3 O 149/24
Verfahrensaussetzung nach § 94 VwGO
- VG Halle, 12.09.2024 - 7 A 196/24
Rundfunkrechts
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.12.2024 - 3 O 179/24
Zur Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Revisionsverfahren vor dem …
- VG Würzburg, 03.09.2024 - W 3 E 24.1412
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung
- VG München, 04.09.2025 - M 26a E 25.4661
Rundfunkbeitrag, Zwangsvollstreckung, Erfolgloser Eilantrag, Unzulässiger …
- VG Halle, 17.10.2024 - 7 A 231/24
Rundfunk- und Fernsehrecht
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FeV § 46
Entziehung der Fahrerlaubnis; Methamphetamin; unbewusster Konsum - rechtsportal.de
StVG § 3 Abs. 1 S. 1, 3; FeV § 46 Abs. 1 S. 1
Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Entfallen der Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln (hier: Methamphetamin)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 06.04.2023 - 6 L 174/23
- OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (22)
- OVG Sachsen, 10.12.2014 - 3 B 148/14
Entziehung der Fahrerlaubnis nach Aufgriff beim Führen eines Kfz bei Nachweis von …
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (…SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8;… v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).Rn. 18 Wird die Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits wiedererlangt hat (hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, dass der Betroffene noch als Einnehmender anzusehen sein müsse, und hierfür einen Zeitraum von regelmäßig vier Monaten heranzieht), zu unterscheiden, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln abhängig war oder nicht (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 16).
Rn. 19 Das von der Antragstellerin vorgelegte negative Ergebnis eines einmaligen Drogenscreenings vom 16. August 2023 ist als Nachweis der Drogenabstinenz ungeeignet, denn ärztliche Atteste über durchgeführte Drogenscreenings sind insofern nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu den Substanzentnahmen erschienen ist (…SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 6; v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 17 f. jeweils m. w. N.).
Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6;… zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).
- OVG Sachsen, 30.11.2020 - 6 B 257/20
Entziehung der Fahrerlaubnis; Crystal Meth; Methamphetamin
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (…SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8; v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).Für die Frage der Fahreignung beim Konsum "harter Drogen" spielt dieser Grenzwert hingegen keine ausschlaggebende Rolle, da hier nach der Regelfalleinschätzung des Verordnungsgebers schon der nachgewiesene Konsum die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, jedenfalls wenn ein Fahrzeug - wie hier - tatsächlich im Straßenverkehr geführt wurde (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.).
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (SächsOVG, Beschl. v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
- OVG Sachsen, 14.02.2012 - 3 B 357/11
Einjährige Abstinenz zur Wiedererlangung der Eignung
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Auch eine nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) ist jedenfalls dann ausreichend, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen, wenn sie in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht (…SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7;… v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8;… v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.; v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4).Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr, weil Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur für den Fall einer Abhängigkeit eine solche einjährige Abstinenz verlangt (SächsOVG, Beschl. v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 5).
- OVG Sachsen, 14.09.2022 - 6 B 221/22
Entziehung der Fahrerlaubnis; einmaliger Drogenkonsum; Methamphetamin; regelhafte …
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8;… v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 5;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8).Auch eine nur einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) ist jedenfalls dann ausreichend, um auf die mangelnde Eignung des Betroffenen zum Führen eines Kraftfahrzeugs zu schließen, wenn sie in Verknüpfung mit dem Straßenverkehr steht (…SächsOVG, Beschl. v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7; v. 14. September 2022 - 6 B 221/22 -, juris Rn. 8;… v. 29. Januar 2021 - 6 B 390/20 -, juris Rn. 8 ff.;… v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 4).
- BGH, 03.12.2008 - 2 StR 86/08
BGH senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Beachtet man schließlich, dass in der nach der Behauptung der Antragstellerin von der Aufnahme des verwechselten Getränks am Vorabend der Kontrolle bis zum Zeitpunkt der Blutentnahme am 3. November 2022 um 16:55 Uhr ein Zeitraum von ca. 17 Stunden vergangen ist, in dem ein Abbau der Substanz stattgefunden hat - ohne dass es auf die konkrete Höhe des Abbaus ankäme - kommt man zwanglos zu dem Schluss, dass die angeblich versehentlich aufgenommene Menge Methamphetamin ein Vielfaches einer üblichen Konsumeinheit mit 25 mg Wirkstoffgehalt (vgl. hierzu BGH, Urt. V. 3. Dezember 2008 - 2 StR 86/08 -, juris Rn. 10;… Oğlakcıoğlu, Münchener Kommentar zum StGB,4. Aufl. 2022, Vorbemerkung zu § 29 BtMG Rn. 180 f) gewesen sein muss. - BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 305/07
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (…SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6;… zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5). - VGH Bayern, 13.12.2005 - 11 CS 05.1350
behauptete Vertauschung von Blutproben; behaupteter unbewusster Konsum von …
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
In diesem Zusammenhang macht die Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 13. Dezember 2005 - 11 CS 05.1350 - juris) erfolglos geltend, dass die aufschiebende Wirkung unter der Auflage wiederhergestellt werden könne, dass die Antragstellerin während des Laufs der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise durch Urinproben erbringen müsse. - BVerfG, 15.10.1998 - 2 BvQ 32/98
Keine einstweilige Anordnung gegen Beschlüsse zur Entziehung der Fahrerlaubnis …
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (…SächsOVG, Beschl. v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5). - OVG Sachsen, 16.12.2014 - 3 B 127/14
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Rn. 19 Das von der Antragstellerin vorgelegte negative Ergebnis eines einmaligen Drogenscreenings vom 16. August 2023 ist als Nachweis der Drogenabstinenz ungeeignet, denn ärztliche Atteste über durchgeführte Drogenscreenings sind insofern nur dann aussagefähig, wenn sich ihnen entnehmen lässt, dass der Betroffene im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung aufgrund einer kurzfristigen ärztlichen Einbestellung und nicht aus eigenem Entschluss zu einem ihm günstig erscheinenden Zeitpunkt zu den Substanzentnahmen erschienen ist (SächsOVG, Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 6;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 17 f. jeweils m. w. N.). - VG Gelsenkirchen, 10.12.2014 - 7 K 1601/14
Fahrerlaubnis, Entziehung, Amphetamin, unbewusster Konsum, Zeuge
Auszug aus OVG Sachsen, 19.01.2024 - 6 B 70/23
Soweit mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Urt. v. 10. Dezember 2014 - 7 K 1601/14 - , juris Rn. 25) geltend gemacht wird, letzte Zweifel am tatsächlichen Geschehensablauf gingen insoweit zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, verkennt sie, dass dem vom VG Gelsenkirchen in der Hauptsache nach durchgeführter Beweisaufnahme entschiedenen Fall eine glaubhafte und widerspruchsfreie, durch einen Zeugen bestätigte Schilderung des Geschehens zugrunde lag. - VG Ansbach, 02.08.2011 - AN 10 K 11.00487
Entziehung der Fahrerlaubnis; Einnahme von Methamphetamin; unbewusste Einnahme …
- BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01
Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.2012 - 16 B 231/12
Erfordernis eines wissentlichen Konsums für die im Regelfall die Kraftfahreignung …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.10.2011 - 1 M 19/11
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums "harter Drogen"
- BVerwG, 22.01.2001 - 3 B 144.00
Grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, welches der maßgebliche …
- OVG Sachsen, 29.01.2021 - 6 B 390/20
Einmalige Einnahme von Betäubungsmitteln - Ungeeignetheit zur Teilnahme am …
- VGH Bayern, 17.05.2019 - 11 CS 19.308
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Metamphetaminkonsums
- OVG Sachsen, 14.12.2012 - 3 B 274/12
Blutprobe; Verwechselung
- OVG Sachsen, 02.08.2011 - 2 B 78/11
Einstweilige Verpflichtung zur Gewährung eines bedingt rückzahlbaren Zuschusses …
- OVG Sachsen, 26.07.2023 - 6 A 1/21
Zulassung der Berufung; Entziehung der Fahrerlaubnis; Methamphetamin; …
- OVG Sachsen, 12.01.2012 - 3 A 928/10
- OVG Sachsen, 23.11.2016 - 3 B 249/16
Beschwerde, Antragserfordernis
- OVG Sachsen, 03.02.2025 - 6 B 160/24
Vorläufiger Rechtsschutz; Fahrerlaubnis; Entziehung; "harte" Droge; MDMA; MDA; …
Dies gilt bei sog. "harten" Drogen unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 12;… v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 8; st. Rspr.).Der Fahrerlaubnisinhaber muss deswegen zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es trotz der gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Betäubungsmitteln sprechenden Umständen zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 13;… v. 14. Dezember 2012 - 3 B 274/12 -, juris Rn. 5;… v. 12. Januar 2012 - 3 A 928/10 -, juris Rn. 7 m. w. N.).
Dies setzt voraus, dass er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Lichte der übrigen erkennbaren Umstände glaubhaften Sachverhalt vorträgt, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 a. a. O.;… BayVGH, Beschl. v. 17. Mai 2019 - 11 CS 19.308 -, juris Rn. 15;… OVG NRW, Beschl. v. 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris Rn. 6;… OVG MV, Beschl. v. 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11 -, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.).
Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es grundsätzlich dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 17;… v. 30. November 2020 - 6 B 257/20 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 20).
Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig hinnehmen (…SächsOVG, Beschl v. 23. Mai 2024 - 6 B 252/23 -, juris Rn. 14;… v. 22. Mai 2024 - 6 B 51/24 -, juris Rn. 4 f.; v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 21;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 22), ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6;… zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO: Beschl. v. 15. Oktober 1998 - 2 BvQ 32/98 -, juris Rn. 5).
- VG Würzburg, 29.11.2024 - W 3 K 24.1655
Aussetzung des Verfahrens, Rechtsverhältnis, Vorgreiflichkeit (verneint), Klärung …
Der Antrag, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 5/24 (6 B 70/23) anhängige Revisionsverfahren auszusetzen, wird abgelehnt.Rn. 6 Der Antrag der Klagepartei, das vorliegende Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 5/24 (6 B 70/23) gemäß § 94 VwGO auszusetzen, hat keinen Erfolg.
Rn. 11 Zweifelsohne hat der von der Klagepartei benannte Rechtsstreit 6 C 5/24 (6 B 70/23) vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solches Rechtsverhältnis zum Gegenstand.
Hinsichtlich dieser rechtlichen Beziehung als Vorfrage der Qualifizierung des angefochtenen Festsetzungsbescheids als rechtmäßig oder rechtswidrig geht es darum, ob die dortige Klagepartei in dem dort streitgegenständlichen Zeitraum einen Rundfunkbeitrag leisten muss (VG München, U.v. 21.9.2022 - M 6 K 22.3507 - juris; BayVGH, U.v. 17.7.2023 - 7 BV 22.2642 - juris; BVerwG, B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 (6 C 5/24)).
Rn. 14 Eine Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) des vorliegenden Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren 6 C 5/24 (6 B 70/23) bestünde dann, wenn sich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals im vorliegenden Verfahren aus der Entscheidung über das Rechtsverhältnis im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ergäbe.
Rn. 18 Auf einen entsprechenden Antrag der dortigen Klagepartei hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2024 im Verfahren 6 B 70/23 (nunmehr: 6 C 5/24) aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen mit der Begründung, das Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1466
Rundfunkbeitrag, Aussetzung des Verfahrens (abgelehnt), Anfechtungsklage, Keine …
Rn. 18 Die von der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 beantragte Aussetzung des Verfahrens wegen des bei dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 5/24 (6 B 70/23) anhängigen Revisionsverfahrens wird abgelehnt.Rn. 21 Zweifelsohne hat der von der Klagepartei benannte Rechtsstreit 6 C 5/24 (6 B 70/23) vor dem Bundesverwaltungsgericht ein solches Rechtsverhältnis zum Gegenstand.
Hinsichtlich dieser rechtlichen Beziehung als Vorfrage der Qualifizierung des angefochtenen Festsetzungsbescheids als rechtmäßig oder rechtswidrig geht es darum, ob die dortige Klagepartei in dem dort streitgegenständlichen Zeitraum einen Rundfunkbeitrag leisten muss (VG München, U.v. 21.9.2022 - M 6 K 22.3507 - juris; BayVGH, U.v. 17.7.2023 - 7 BV 22.2642 - juris; BVerwG, B.v. 23.5.2024 - 6 B 70/23 (6 C 5/24)).
Rn. 24 Eine Abhängigkeit (Vorgreiflichkeit) des vorliegenden Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren 6 C 5/24 (6 B 70/23) bestünde dann, wenn sich die Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals im vorliegenden Verfahren aus der Entscheidung über das Rechtsverhältnis im vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ergäbe.
Rn. 27 Auf einen entsprechenden Antrag der dortigen Klagepartei hin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Mai 2024 im Verfahren 6 B 70/23 (nunmehr: 6 C 5/24) aufgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zugelassen mit der Begründung, das Revisionsverfahren könne Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden könne, der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, werde strukturell verfehlt, so dass es an einem individuellen Vorteil fehle.
- OVG Sachsen, 05.06.2024 - 6 D 8/24
Prozesskostenhilfe; Entziehung der Fahrerlaubnis; Konsum von Amphetamin und …
Bereits der erstmalige gesicherte Nachweis einer relevanten Menge etwa von Methamphetamin im Blut eines Kraftfahrzeugführers rechtfertigt regelmäßig die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 12;… Beschl. v. 26. Juli 2023 - 6 A 1/21 -, juris Rn. 7;… Beschl. v. 31. August 2016 - 3 D 49/16 -, juris Rn. 5;… v. 28. Oktober 2015 - 3 B 289/15 -, juris Rn. 5 m. w. N.).Rn. 7 Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln i. S. v. Nr. 9.1 Anl. 4 Fahrerlaubnisverordnung setzt grundsätzlich einen bewussten Konsum voraus (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 13;… Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 53b).
Schon angesichts der festgestellten Methamphetaminkonzentration von 87, 9 ng/ml ist anzunehmen, dass dem Kläger die aufputschende Wirkung der gewaltsam beigebrachten Substanzen nicht unbemerkt geblieben ist (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 14).
Rn. 10 Wird die Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme von Cannabis) entzogen, ist bei der Prüfung, ob der Betroffene die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bereits wiedererlangt hat (hierauf stellt das Verwaltungsgericht ab, wenn es ausführt, dass der Betroffene noch als Einnehmender anzusehen sein müsse), zu unterscheiden, ob der Betroffene von Betäubungsmitteln abhängig war oder nicht (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 18;… v. 10. Dezember 2014 - 3 B 148/14 -, juris Rn. 16).
Auch genügt unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr, weil Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur für den Fall einer Abhängigkeit eine solche einjährige Abstinenz verlangt (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 a. a. O., v. 14. Februar 2012 - 3 B 357/11 -, juris Rn. 5).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2024 - 1 M 166/24
Entziehung der Fahrerlaubnis; untergeschobene Einnahme von Kokain zur …
Es muss überzeugend aufgezeigt werden, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. VGH München…, Beschluss vom 28. Februar 2024 - 11 CS 23.1387 -, juris Rn. 14; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 - juris Rn. 13; OVG Greifswald, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - 1 M 549/23 OVG - …und Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11-, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG Magdeburg…, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - 3 M 88/22 -, juris Rn. 6; OVG Saarlouis…, Beschluss vom 2. September 2021 - 1 B 196/21 -, juris Rn. 47; OVG Münster…, Beschluss vom 18. September 2020 - 16 B 655/20 -, juris Rn. 4; OVG Bremen…, Beschluss vom 12. Februar 2016 - 1 LA 261/15 -, juris Rn. 6; OVG Berlin…, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 1 M 67.14 -, juris Rn. 4).Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 13 m. w. N.; OVG Greifswald…, Beschluss vom 18. Dezember 2023 - 1 M 549/23 OVG - Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 1 M 19/11-, juris Rn. 8).
- VG Würzburg, 27.03.2025 - W 3 K 24.1391
Rundfunkbeitrag, Anfechtungsklage, Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage, …
Rn. 13 Mit Beschluss vom 13. Dezember 2024 hat das Gericht den Antrag der Klagepartei, das Verfahren bis zu einer Entscheidung über das beim Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 5/24 (6 B 70/23) anhängige Revisionsverfahren auszusetzen, abgelehnt.Rn. 17 Die von der Klagepartei unter dem 19. März 2025 beantragte Aussetzung des Verfahrens wegen des bei dem Bundesverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 6 C 5/24 (6 B 70/23) anhängigen Revisionsverfahrens wird abgelehnt.
- VGH Bayern, 28.02.2024 - 11 CS 23.1387
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Amphetamin) - …
Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (…vgl. (stRspr, BayVGH, B.v. 7.3.2023 - 11 CS 22.2608 - juris Rn. 11 m.w.N.; vgl. auch SächsOVG, B.v. 19.1.2024 - 6 B 70/23 - juris Rn. 13;… OVG LSA, B.v. 26.10.2022 - 3 M 88/22 - Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6;… OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 - 1 B 196/21 - juris Rn. 47;… OVG NW, B.v. 18.9.2020 - 16 B 655/20 - juris Rn. 4 ff.;… VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - ZfSch 2017, 60 Rn. OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6;… OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 - 1 M 67.14 - VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4). - OVG Sachsen, 15.07.2024 - 6 B 13/24
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Fahrerlaubnisentziehung; mangelnde Fahreignung …
Rn. 4 Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass ihr ausführlicher, in erster Instanz auch von ihr und ihrem Partner eidesstattlich versicherter Vortrag zu der Zufallsbekanntschaft mit einer im weiteren Verlauf des Abends übergriffigen Gleichaltrigen nicht aus bloß pauschalen Behauptungen besteht, sondern eine nachvollziehbare, nicht von vorneherein konstruiert wirkende Sachverhaltsschilderung, die auch Gefühle wiedergibt, darstellt, die trotz der Umstände, die im Allgemeinen gegen eine zufällige Einnahme von in Getränken aufgelösten Betäubungsmitteln sprechen, nicht gänzlich unglaubhaft erscheint (vgl. zu den erhöhten Anforderungen an die Plausibilität: SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 13).Derartige insbesondere auch berufliche Folgen muss ein Betroffener angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben jedoch regelmäßig und so auch hier hinnehmen (SächsOVG, Beschl. v. 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 21).
- OVG Schleswig-Holstein, 01.06.2026 - 4 MB 5/26
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach Betäubungsmittelkonsum - Behauptung …
Erst nach einer entsprechenden Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. VGH München…, Beschluss vom 12. März 2026 - 11 CS 26.249 -, juris, Rn. 15, m. w. N., OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 6 B 70/23 -, juris Rn. 13). - VGH Bayern, 11.08.2025 - 11 CS 25.906
Ein erst im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug der Fahrerlaubnis …
Auch hat der Senat derartige Behauptungen nur dann für beachtlich gehalten, wenn überzeugend aufgezeigt werden konnte, dass dem Auffinden von Betäubungsmitteln im Körper eines Fahrerlaubnisinhabers Kontakt mit Personen vorausgegangen ist, die zumindest möglicherweise einen Beweggrund hatten, dem Betroffenen ein drogenhaltiges Getränk bzw. Nahrungsmittel zugänglich zu machen; ferner, dass dieser selbst die Aufnahme des Betäubungsmittels und deren Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (…vgl. stRspr, BayVGH, B.v. 28.2.2024 a.a.O. Rn. 14;… B.v. 7.3.2023 - 11 CS 22.2608 - juris Rn. 11 m.w.N.;… vgl. auch SächsOVG, B.v. 3.2.2025 a.a.O. Rn. 18; B.v. 19.1.2024 - 6 B 70/23 - juris Rn. 13;… OVG MV, B.v. 20.6.2024 - 1 M 166/24 - juris Rn. 15;… OVG LSA, B.v. 26.10.2022 - 3 M 88/22 - Blutalkohol 60, 168 = juris Rn. 6;… OVG Saarland, B.v. 2.9.2021 - 1 B 196/21 - juris Rn. 47;… OVG NW, B.v. 18.9.2020 - 16 B 655/20 - juris Rn. 4 ff.;… VGH BW, U.v. 27.7.2016 - 10 S 1880/15 - ZfSch 2017, 60 Rn. OVG Bremen, B.v. 12.2.2016 - 1 LA 261/15 - juris Rn. 6;… OVG Berlin-Bbg, B.v. 9.2.2015 - 1 M 67.14 - VerkMitt 2015, Nr. 38 = juris Rn. 4). - VG Hannover, 04.09.2024 - 7 A 2831/24
- OVG Sachsen, 08.12.2025 - 6 A 166/24
Fahrerlaubnis; Entziehung; Amphetamin
- OVG Sachsen, 10.02.2026 - 6 A 166/24
Anhörungsrüge; Antrag auf Zulassung der Berufung; Entziehung der Fahrerlaubnis; …
- OVG Sachsen, 06.02.2025 - 6 B 163/24
Beschwerde; Fahrerlaubnis; Entziehung; Punktestand; Überliegefrist; absolutes …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".