Rechtsprechung
| BVerwG, 11.01.1984 - 6 B 97.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Bejahung der Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen gegen den Kriegsdienst mit der Waffe als Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung
Verfahrensgang
- VG Mainz, 03.08.1983 - 1 K 41/83
- BVerwG, 11.01.1984 - 6 B 97.83
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1984 - 6 B 97.83
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. BVerwGE 55, 217 [BVerwG 06.02.1978 - BVerwG 6 B 36.77] [219, 220]) kann als Grundlage für die nötige konkrete Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist, vor allem der persönlichen Entwicklung, der Lebensführung, dem bisherigen Verhalten des Wehrpflichtigen, den Einflüssen, denen er ausgesetzt war (und noch ist), sowie der Motivation seiner Entscheidungsbildung ein wesentlicher Aussagewert zuzumessen sein; hierzu kann auch gehören, ob der Wehrpflichtige bereits ein Beispiel der Verwirklichung der von ihm geltend gemachten Forderungen seines Gewissens gezeigt hat. - BVerwG, 24.10.1973 - VI C 56.73
Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1984 - 6 B 97.83
Es hat insbesondere nicht in Abweichung von der Rechtsprechung auch des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1973 - BVerwG 6 C 56.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 58]) die Bejahung einer Gewissensentscheidung des Klägers gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG davon abhängig gemacht, ob die von ihm für seine Gewissensentscheidung vorgetragenen Gedanken überzeugen, richtig oder logisch richtig entwickelt sind.
- BVerwG, 10.01.1985 - 6 CB 118.83
"Aktenwidrigkeit" eines Urteils - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus …
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats kann dazu auch gehören, ob der Wehrpflichtige bereits ein Beispiel der Verwirklichung der von ihm geltend gemachten Forderungen seines Gewissens gezeigt hat; insbesondere dann, wenn andere für den Nachweis der Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG geeignete Umstände nicht festzustellen sind, kann ein besonderes soziales oder religiöses Engagement ein gewichtiges Indiz für die geltend gemachte Gewissensentscheidung sein (vgl. Beschlüsse vom 31. Mai 1983 - BVerwG 6 B 34.83 - und vom 11. Januar 1984 - BVerwG 6 B 97.83 -). - BVerwG, 14.12.1987 - 6 B 47.87
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als …
Vielmehr hat es in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Beschluß vom 11. Januar 1984 - BVerwG 6 B 97.83 -) berücksichtigt, daß neben den sonstigen von ihm erwähnten Umständen auch "die sozialen Aktivitäten des Klägers" keine positiven Schlüsse auf eine besondere Gewissenslage des Klägers zulassen.
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