Rechtsprechung
| ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 7 BV 190/22
- ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 3 TaBV 37/23
- BAG, 11.06.2025 - 1 ABR 29/24
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (29)
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 80/16
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Auch Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16; Beschl. v. 20.6.2018 - 7 ABR 39/16).Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelmaßnahme und damit eine "Angelegenheit" iSv. § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Sie berührt den Bewerber als einzelnen schwerbehinderten Menschen (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16).
Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten in § 164 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 iVm § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX näher ausgestaltet (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16).
Die Schwerbehindertenvertretung kann ihr Beteiligungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16).
- BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb (nur) dann gegeben, wenn das Ziel der Verbotsnorm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07).Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19; ArbG B., 13 BV 123/22).
Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ihm Notizen überlassen werden, auf die es für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht ankommt (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 07.06.2008 - 1 ABR 20/07).
- BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12
Versetzung - Zustimmungsverweigerung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12; Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11).Eine erneute Zustimmungsverweigerung im Anschluss an ein weiteres Informationsschreiben der Arbeitgeberin ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18; Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12).
§ 5 ArbSchG enthalte keine Regelung, wonach eine Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Arbeitnehmern durchgeführt werden müsse (BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12).
- ArbG Düsseldorf, 22.11.2022 - 13 BV 123/22
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Rn. 58 (4) Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, dass die 13. Kammer des Arbeitsgerichts B. im Rahmen eines Parallelverfahrens (Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22) keinen Verweigerungsgrund anerkannt habe, ist festzustellen, dass die Fälle sich erheblich unterscheiden.Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19; ArbG B., 13 BV 123/22).
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, weitere Unterlagen, als solche die im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens genutzt wurden, für den Betriebsrat zu erstellen (ArbG B., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22; ArbG München, Beschluss vom 16.03.2017- 12 BV 394/16;… Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz 31. Aufl. 2022 BetrVG § 99 Rn. 175).
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Das kann der Fall sein, wenn die Norm die Beschäftigung als solche verbietet oder sie nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 81/06; Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 3 a aa der Gründe).Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 86/09; Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 54/03; Beschluss vom 28.03.2000 - 1 ABR 16/99).
- BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 58/13
Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen - …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20; Beschluss vom 09.04.2019 - 1 ABR 25/17; Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13).Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ihm Notizen überlassen werden, auf die es für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht ankommt (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13; Beschluss vom 07.06.2008 - 1 ABR 20/07).
- LAG Hamm, 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06
Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung; Einleitung des …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Dem Arbeitgeber müssen vielmehr nicht unerhebliche spürbare Nachteile entstehen oder Vorteile entgehen, wenn er die Maßnahme nicht vorläufig durchführt (LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06;… Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, 31. Aufl. 2022, BetrVG § 100 Rn. 4).Jedenfalls aber darf der Arbeitgeber sich nicht missbräuchlich selbst bewusst in Zugzwang setzen, um nach § 100 BetrVG handeln zu können (LAG Hamm, Beschluss vom 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06).
- ArbG Düsseldorf, 26.01.2023 - 10 BV 191/22
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Sollte die Gefährdungsbeurteilung auch auf dem zuletzt angegebenen Pfad nicht auffindbar gewesen sein, hätte der Betriebsrat dies innerhalb der Wochenfrist, die ab der ergänzenden Anhörung vom 31.08.2022 zu laufen begann, rügen müssen (vgl. auch Arbeitsgericht B., Beschluss vom 04.10.2022 - 10 BV 191/22).Die Kammer macht sich hierzu die nachfolgenden Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts B. in dem Verfahren - 10 BV 191/22 (Beschluss vom 04.10.2022) in wesentlichen Teilen in einer Parallelsache zu eigen und schließt sich diesen im Zuge der Entscheidungsfindung ausdrücklich an:.
- BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11
Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12; Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11).Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (vgl. BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11; Beschluss vom 19.04.2012 - 7 ABR 52/10).
- LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Zustimmungsersetzung; Umorganisation; Versetzung; Ausschreibungsverlangen
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Rn. 57 (3) Die Bestimmungen des § 178 SGB IX sind insbesondere zugunsten der bereits beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beachten und deren Verletzung kann die Zustimmungsverweigerung begründen (so auch zu § 180 SGB IX: LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19, Rn. 37; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11; aA.Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19; ArbG B., 13 BV 123/22).
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11
Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin - Zustimmungsverweigerung des …
- BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten …
- BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 16/99
Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung
- BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06
Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03
Erforderliche Bewerbungsunterlagen
- BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20
Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17
Versetzung - Ersetzung der Zustimmung
- LAG München, 30.11.2011 - 11 TaBV 62/11
Versetzung
- ArbG München, 16.03.2017 - 12 BV 394/16
Betriebsrat, Arbeitgeber, Zustimmung, Frist, Einstellung, Beschlussverfahren, …
- LAG Hessen, 19.03.2013 - 4 TaBV 252/11
Zuständigkeit nach Wegfall der Konzernvertretung
- LAG Hamm, 12.08.2014 - 7 TaBV 29/14
Neues Zustimmungsersetzungsverfahren bei noch laufendem Verfahren betr. die …
- LAG München, 06.12.2011 - 6 TaBV 67/11
Zustimmungsersetzung, Versetzung, Nachteile, Gefährdungsbeurteilung
- ArbG Düsseldorf, 22.11.2022 - 13 BV 146/22
- BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren
- BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10
Mitbestimmung bei Umgruppierung
- BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 39/16
Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung
- LAG Hamm, 14.02.2017 - 7 TaBV 91/16
Versetzung, Zustimmungsersetzung, vorläufige Maßnahme
- LAG Köln, 29.09.2008 - 2 TaBV 44/08
Zustimmungsersetzung; Schwerbehinderte; Anhörung; Schwerbehindertenvertretung
- LAG Hamm, 17.04.2008 - 13 TaBV 130/07
Versetzung; Umfang; Unterrichtung; Betriebsrat; Bewerbungsunterlagen; …
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 3 TaBV 37/23
Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Versetzung eines …
I.Auf die Beschwerden der Antragstellerin werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2023 - Az.: 6 BV 189/22 - und vom 24.02.2023 - Az.: 7 BV 190/22 - jeweils teilweise abgeändert und die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmer A. und K. ersetzt.Rn. 16 Die Antragstellerin entschied sich, die beiden Stellen als Betriebssanitäter mit den (internen) Bewerbern K. und A. zu besetzen und beantragte mit jeweiligem Anhörungsschreiben vom 23.08.2022, wegen dessen Inhalts nebst beigefügten Anlagen auf die Anlagen AS1 der erstinstanzlichen Verfahren 6 BV 189/22 (dort Blatt 8 ff. der Akte) und 7 BV 190/22 (dort Blatt 14 ff. der Akte) Bezug genommen wird, die Zustimmung zu den beabsichtigten Versetzungen von der Fertigkontrolle IML (Herr K.) bzw. von der Formanlage AMR (Herr A.) in die Abteilung EB1 Sanitätsstation auf den Arbeitsplatz als "EB1 Sanitäter / Arb.
Rn. 17 Mit auf den "29.03.2022" datierten Schreiben (Anlagen AS 2, BIatt 38 f. der erstinstanzlichen Akte 7 BV 190/22 bzw. Blatt 32 f. der erstinstanzlichen Akte 6 BV 189/22), der Antragstellerin jeweils am 26.08.2022 zugegangen, teilte der Betriebsrat mit, dass er die Unterrichtung für unzureichend halte und daher die Wochenfrist nicht zu laufen begonnen habe.
Rn. 18 Der Beschluss zu den beiden Zustimmungsverweigerungen wurde durch den Betriebsrat auf seiner Sitzung vom 25.08.2022 mit jeweils einer Mehrheit von 14 : 0 Stimmen bei einer Enthaltung gefasst (siehe Protokollauszug der Sitzung, Anlage AG 3 der erstinstanzlichen Akten 6 BV 189/22, dort Blatt 153 ff., sowie 7 BV 190/22, dort Blatt 142 ff.).
Zu dieser Sitzung hatte der Betriebsratsvorsitzende E. am 24.08.2022 unter Mitteilung der entsprechenden Tagesordnungspunkte geladen (Anlagen AG 1 der erstinstanzlichen Akten 6 BV 189/22, dort Blatt 149 ff., sowie 7 BV 190/22, dort Blatt 138 ff.).
Rn. 19 Mit Schreiben vom 31.08.2022 (Anlage AS 3, BIatt 40 ff. der erstinstanzlichen Akte 7 BV 190/22 sowie Blatt 34 ff. der erstinstanzlichen Akte 6 BV 189/22) nahm die Antragstellerin bzgl. beider beabsichtigten Versetzungen eine "Ergänzende Anhörung des Betriebsrats [...] gem. § 99 BetrVG sowie Mitteilung nach § 100 BetrVG" vor.
Rn. 21 Mit jeweils am 05.09.2022 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem Antrag in den Verfahren 6 BV 189/22 (A.) und 7 BV 190/22 (K.) hat die Antragstellerin die Feststellung begehrt, dass die Zustimmung zur Versetzung des jeweiligen Arbeitnehmers als erteilt gilt, hilfsweise hat sie deren Ersetzung beantragt und zudem die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
Rn. 22 Die Antragstellerin hat erstinstanzlich im Verfahren 6 BV 189/22 beantragt,.
Rn. 47 Mit Beschlüssen vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22 - bzw. vom 24.02.2023 - 7 BV 190/22 - hat das Arbeitsgericht Düsseldorf jeweils festgestellt, dass die vorläufig durchgeführten Versetzungen der Mitarbeiter A. und K. aus sachlichen Gründen dringend erforderlich waren und die Anträge und Wideranträge im Übrigen zurückgewiesen.
Rn. 50 Der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22 - betreffend die Versetzung des Mitarbeiters von Nievenheim ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 13.03.2023 zugestellt worden.
Rn. 56 2.den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.02.2023 - Az.: 6 BV 189/22 - teilweise abzuändern und die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Arbeitnehmers A. zu ersetzen.
Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge der Arbeitgeberin in den Verfahren 6 BV 189/22 (zur Versetzung des Mitarbeiters A.) und 7 BV 190/22 (zur Versetzung des Mitarbeiters K.) zu Unrecht zurückgewiesen.
Sie finden sich gleichlautend zutreffend auch in der Entscheidung 6 BV 189/22.
Dass die Anlagenbestandteile Blatt 18 - 37 der Anlage AS1 im Verfahren 7 BV 190/22 bzw. Blatt 12 - 31 im Verfahren 6 BV 189/22 nicht vorgelegen hätten, hat der Beteiligte zu 2 nie behauptet.
- ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22 Ausweislich der Formulierung im Protokoll bestand für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die Zustimmung zur Versetzung nach dem Beschluss des Betriebsrates nicht erteilt werden sollte (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Der Verweis auf eine angeblich unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl der Stellenbewerber lässt sich ohne weitere konkrete Ausführungen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, konkret auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 178 Abs. 2 SGB IX zuordnen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Arbeitgeberin hat vorliegend offensichtlich weder von der Maßnahme Abstand genommen, noch eine eigenständige neue personelle Maßnahme eingeleitet (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Arbeitgeberin hat die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Rn. 63 Nach diesen Grundsätzen kann der Betriebsrat seinen Widerspruch darauf gründen, dass ein Verstoß gegen § 164 SGB IX i.V.m. § 178 Abs. 2 SGB IX vorliegt (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22 in einem Parallelfall).
Rn. 68 Danach liegt ein Verstoß gegen § 164 SGB IX i.V.m. § 178 Abs. 2 SGB IX vor (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Zum einen hat sie diese Kenntnis nicht in ihrer Person als Schwerbehindertenvertretung erlangt, insbesondere aber verbleibt es dabei, dass sie nicht angehört wurde und ihr die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen insoweit nicht ermöglicht wurde (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Der mit § 178 Abs. 2 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Bestimmungen des § 178 Abs. 2 SGB IX dienen insbesondere auch der Vorbeugung einer Benachteiligung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiters im Rahmen von internen Ausschreibungen und Versetzungen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Jedenfalls hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Sollte die Gefährdungsbeurteilung auch auf dem zuletzt angegebenen Pfad nicht auffindbar gewesen sein, hätte der Betriebsrat dies innerhalb der Wochenfrist, die ab der ergänzenden Anhörung vom 31.08.2022 zu laufen begann, rügen müssen (vgl. ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22; ArbG K., Beschluss vom 04.10.2022 - 10 BV 191/22).
Substantiierten Sachvortrag, aus dem zu schließen wäre, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, hat der Betriebsrat nicht gehalten (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten trägt der Betriebsrat selbst nicht vor (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung mit Schreiben vom 26.08.2022 verweigert hat, erfolgte die Unterrichtung innerhalb von fünf Tagen; dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls noch als unverzüglich anzusehen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Umstände die eine derartige Besorgnis rechtfertigen könnte, ergeben sich aus dem Vortrag des Betriebsrates nicht (vgl. auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
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