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Rechtsprechung
   BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1971,1073
BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67 (https://dejure.org/1971,1073)
BVerwG, Entscheidung vom 15.11.1971 - VI C 107.67 (https://dejure.org/1971,1073)
BVerwG, Entscheidung vom 15. November 1971 - VI C 107.67 (https://dejure.org/1971,1073)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit der Erfüllung der Mindestbezugszeit von Dienstbezügen - Möglichkeit der Einbeziehung von Zeiten ohne Beförderungsreife in die Jahresfrist - Bedeutung des 8. Mai 1945 für die Berechnung der Jahresfrist - Außerbetrachtbleiben der Zahlung von Dienstbezügen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (22)

  • BVerwG, 24.05.1957 - VI C 395.56
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    So ist in dem Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86 [89]) ausgeführt, die sich aus Sinn und Zweck des Gesetzes zu Art. 131 GG ergebenden Erkenntnisse gestatteten es nicht, die über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlten Dienstbezüge bei der Versorgung auf Grund des Gesetzes zu Art. 131 GG zu berücksichtigen, es komme insoweit allein auf den für das Rechtsverhältnis der Beamten z.Wv. entscheidenden Stichtag (8. Mai 1945) an, und es verbleibe daher insoweit bei dem, was dem Beamten z.Wv. am 8. Mai 1945 an ruhegehaltfähigen Dienstbezügen zugestanden habe.

    Bereits im Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86 [89]) ist dargelegt, die vom Bundesgerichtshof in BGHZ 14, 331 vertretene Auffassung, es komme nicht auf den Zeitpunkt des 8. Mai 1945, sondern auf den des individuellen tatsächlichen Ausscheidens des Beamten z.Wv. an, lasse die Grundkonzeption des Gesetzes zu Art. 131 GG unberücksichtigt, die es darauf abstelle, daß der Beamte z.Wv. am 8. Mai 1945 in einem Beamtenverhältnis gestanden haben müsse.

    Es ist wiederholt entschieden worden, daß sich § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131, wonach auch ohne eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Kriegsgefangenschaft die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt wird, nicht auf die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstreckt, die sich aus § 109 Abs. 1 BBG ergeben würde (BVerwGE 5, 86 [90]; 9, 47 [49]; Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 -).

  • BVerwG, 07.12.1960 - VI C 164.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    Im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 [291]) ist ausgeführt, das Gesetz zu Art. 131 GG biete keine Handhabe dafür, über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen; Dienstbezüge, die ein diesem Gesetz unterliegender Beamter am 8. Mai 1945 erhalten habe, seien daher nur dann ruhegehaltfähig, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 tatsächlich erfüllt worden sei; die grundsätzliche Bedeutung des Stichtages des Gesetzes zu Art. 131 GG verbiete es, im Rahmen der Anwendung des § 109 Abs. 1 BBG Dienstbezüge zu berücksichtigen, die zwar noch vor dem 8. Mai 1945, aber für Dienstzeiten gezahlt worden seien, die erst nach dem 8. Mai 1945 abgeleistet worden wären.

    Sodann ist im Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 [291]) ausgeführt, es könne dahingestellt bleiben, ob die vom Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1955 (ZBR 1955, 188) vertretene Meinung richtig sei, es komme darauf an, wann der Beamte die Bezüge aus dem letzten Amt zu Recht erhalten habe, denn jedenfalls biete das Gesetz zu Art. 131 GG keine Handhabe dafür, über den 8. Mai 1945 hinaus gezahlte Dienstbezüge zu berücksichtigen.

    "Zu Unrecht nimmt die Beschwerde eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290 ff.) an.

  • BVerwG, 25.03.1964 - VI C 215.61

    Anspruch auf Wiedergutmachung - Gewährung von Versorgungsleistungen - …

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    In dem Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) ist entschieden, es sei daran festzuhalten, daß die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem letzten von dem Beamten bekleideter Amt ihm mindestens ein Jahr lang - wenn nicht tatsächlich gewährt worden, so doch - jedenfalls rechtlich zugestanden haben müßten; dies bedeute, daß der Beamte das am 8. Mai 1945 bekleidete Amt, sollen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Amt der Versorgung zugrunde gelegt werden, bis zu diesem Zeitpunkt ein Jahr lang innegehabt haben müsse.

    Weiter ist im Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) dargelegt, daß eine Zeit nach dem 8. Mai 1945 ohne ausdrückliche Vorschrift nicht berücksichtigt werden kann, weil gemäß § 5 Abs. 2 G 131 die früheren Beamten auf Lebenszeit als Beamte z.Wv. gelten, so daß ihnen jedenfalls gegen den Bund kein Anspruch auf ruhegehaltfähige Dienstbezüge zugestanden hat.

    Auf diese Änderung bezieht sich die Bemerkung im Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 -, daß eine Zeit nach dem 8. Mai 1945 ohne ausdrückliche Vorschrift, wie sie mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 in § 35 Abs. 3 Satz 3 geschaffen worden sei, nicht berücksichtigt werden könne.

  • BVerwG, 26.10.1967 - VI C 21.65

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    In dieser Sache ist wie in der durch Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - entschiedenen nach dem Urteil des Berufungsgerichts eine Rechtsänderung dahin eingetreten, daß nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Neufassung des § 35 Abs. 3 Satz 4 G 131 (vgl. Art. 1 Nr. 8, Art. VI des Vierten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 [BGBl. I S. 1203], Art. 12 Nr. 2 Buchst. d des Haushaltssicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1965 [BGBl. I S. 2065]) nicht nur die Zeit der Kriegsgefangenschaft (§ 35 Abs. 2 Satz 1), sondern auch die amtlose Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 (§ 35 Abs. 3 Satz 2) als Dienstzeit im Sinne des § 109 Abs. 1 BBG angerechnet wird.

    Zu dieser Änderung ist im Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - entschieden, daß es sich um eine echte, erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens geltende Rechtsänderung, nicht etwa um eine Klarstellung handelt.

    In dem Urteil vom 26. Oktober 1967 - BVerwG VI C 21.65 - wird ausgeführt, daß die tatsächliche Wahrnehmung der Obliegenheiten des zuletzt übertragenen Amtes im Sinne des § 109 Abs. 2 letzte Alternative nur von dem Zeitpunkt an berücksichtigt werden könne, von welchem an der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung habe befördert werden können, also beförderungsreif gewesen sei und die Beförderung nur aus nicht in seiner Person liegenden Gründen unterblieben sei; die in dieser Vorschrift vorgenommene versorgungsrechtliche fiktive Vorverlegung der Beförderung sei erst dann gerechtfertigt, wenn der Betroffene nach dem einschlägigen Dienstrecht und den Beförderungsbestimmungen während der Wahrnehmung der Obliegenheiten des höheren Amtes bereits zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich geschehen hätte befördert werden können und das nur aus Gründen nicht geschehen sei, die nicht in seiner Person lägen, insbesondere nicht im geltenden Dienstrecht oder in den geltenden Beförderungsgrundsätzen begründet seien.

  • BVerwG, 20.03.1961 - II C 209.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    Mit dieser Regelung knüpft der Gesetzgeber - durch eine fiktive Vorverlegung der rechtlichen Übertragung des letzten Amtes auf den Anfangszeitpunkt der tatsächlichen Wahrnehmung seiner Obliegenheiten - die Folgen, die nach § 109 Abs. 1 Satz 1 BBG erst ein Jahr nach der Übertragung des letzten Amtes eintreten sollen, an den Ablauf einer schon vor Übertragung des letzten Amtes beginnenden Jahresfrist (vgl. Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - Buchholz BVerwG 232, § 109 BBG Nr. 8).

    Das gleiche ist im Urteil vom 20. März 1961 - BVerwG II C 209.57 - (Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 8) ausgeführt und dahin zusammengefaßt, aus alledem ergebe sich, daß die Jahresfrist nur durch solche Dienstzeiten ergänzt werden könne, während derer der Beamte die Obliegenheiten des ihm zuletzt übertragenen Amtes oder eines diesem besoldunssrechtlich gleichwertigen und annähernd gleichartigen Amtes wahrgenommen habe und auch - infolge Erfüllung aller persönlichen Voraussetzungen - beförderungsreif gewesen sei.

  • BVerwG, 10.11.1960 - II C 44.59
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    Daß die Amtsausübung im Sinne des § 109 Abs. 2 - letzte Alternative - BBG nur zusammen mit der Zeit im Beförderungsamt ein Jahr betragen zu haben braucht, ist unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien eindeutig und unmißverständlich im Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - (BVerwGE 11, 233 [236]) dargelegt, wie der Beklagte selbst einräumt, und ergibt sich außerdem aus dem Urteil vom 20. Juni 1962 BVerwG VI C 154.59 - (BVerwGE 14, 269), das der Beklagte auch erwähnt.

    Zu diesem Erfordernis der Beförderungsreife ist im Urteil vom 10. November 1960 - BVerwG II C 44.59 - (BVerwGE 11, 233 [236]) ausgeführt; der Vorschrift des § 109 Abs. 2 liege die Erwägung zugrunde, daß die Übertragung eines höherwertigen als des bisher bekleideten Amtes auch durch Umstände, die nicht in der Person des Beamten lägen, eine Verzögerung erfahren könne und daß es: unbillig wäre, den Zeitraum, um den sich aus solchen Gründen die Amtsübertragung verzögert habe, nicht in die in § 109 Abs. 1 vorgesehene Jahresfrist einzubeziehen, wenn der Beamte schon vor der Amtsübertragung die höherwertigen Funktionen des erst später übertragenen Amtes tatsächlich ausgeübt habe; grundsätzlich würden durch die Ausnahmevorschrift des § 109 Abs. 2 letzte Alternative in die Jahresfrist jedoch nicht diejenigen vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einbezogen, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - also z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen noch nicht ausreichender Bewährung und Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nur nach der Verwaltungsübung nicht hätte vorgenommen werden dürfen, in denen also der Betroffene noch nicht "beförderungsreif" gewesen sei.

  • BVerwG, 09.04.1959 - II C 270.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    Im Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230 [233]) ist dargelegt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Dienstbezüge, die ein dem Gesetz zu Art. 131 GG unterliegender Beamter erhalten habe, nur dann ruhegehaltfähig seien, wenn die in § 109 Abs. 1 BBG vorgesehene Mindestbezugszeit von einem Jahr bis zum 8. Mai 1945 erfüllt gewesen sei.

  • BVerwG, 27.11.1958 - II C 164.57

    Ruhegehaltfähigkeit der Dienstbezüge eines verdrängten Beamten - Besoldung eines …

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    In dem vom Beklagten erwähnten Urteil vom 27. November 1958 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57] [42]) hat diese Frage keine entscheidungserhebliche Rolle gespielt.

  • BVerwG, 16.03.1961 - II C 8.59
    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    So wäre die Jahresfrist in dem durch Urteil vom 24. Mai 1957 - BVerwG VI C 395.56 - (BVerwGE 5, 86) entschiedenen Fall am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 28. Juni 1957 - BVerwG VI C 312.56 - am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 27. November 1956 - BVerwG II C 164.57 - (BVerwGE 8, 40 [BVerwG 27.11.1958 - II C 164/57]) am 31. Juli 1945, in dem durch Urteil vom 9. April 1959 - BVerwG II C 270.57 - (BVerwGE 8, 230) am 31. Dezember 1945, in dem durch Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG VI C 164.57 - (BVerwGE 11, 290) am 30. Juni 1945, in dem durch Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 - am 28. Februar 1946 und in dem durch Urteil vom 25. März 1964 - BVerwG VI C 215.61 - (DÖD 1964, 114) am 30. September 1945 abgelaufen gewesen.

    Es ist wiederholt entschieden worden, daß sich § 35 Abs. 3 Satz 2 G 131, wonach auch ohne eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder eine Kriegsgefangenschaft die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Berechnung des Ruhegehalts berücksichtigt wird, nicht auf die Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erstreckt, die sich aus § 109 Abs. 1 BBG ergeben würde (BVerwGE 5, 86 [90]; 9, 47 [49]; Urteil vom 16. März 1961 - BVerwG II C 8.59 -).

  • BVerwG, 17.10.1968 - II C 65.65

    Anforderungen an die Begründung einer Revision - Anforderungen an die …

    Auszug aus BVerwG, 15.11.1971 - VI C 107.67
    Diese auf der Anwendung und Auslegung der damals geltenden Beförderungsbestimmungen beruhende Erkenntnis des Berufungsgerichts, daß der Kläger die Beförderungsreife zum Oberstleutnant nicht vor der effektiv erfolgten Beförderung am 20. Juni 1944 gehabt hat, ist in Anwendung irrevisiblen Rechts oder im Wege tatsächlicher Feststellungen gewonnen (zu dieser Lage bei Anwendung gerade der Bestimmungen des "Zusammendrucks" bereits Urteile vom 31. August 1967 - BVerwG II C 21.64 -, vom 20. Oktober 1967 - BVerwG VI C 75.65 -, Beschluß vom 30. November 1967 - BVerwG VI B 25.67 - und Urteil vom 17. Oktober 1968 - BVerwG II C 65.65 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 18], zu der Frage der Irrevisibilität von Wehrrecht allgemein Urteil vom 19. September 1969 - BVerwG VI C 122.65 -, sämtlich mit weiteren Nachweisen) und deshalb revisionsrechtlich unangreifbar.
  • BVerwG, 20.10.1967 - VI C 75.65

    Recht der früheren Berufssoldaten - Wirksamkeit der Beförderung eines in …

  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 56.61
  • BVerwG, 19.09.1969 - VI C 122.65

    Förmliche Streichung aus der Liste für die Offizierlaufbahn vorgesehener Soldaten …

  • BVerwG, 31.08.1967 - II C 21.64

    Antrag auf Gewährung von Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und …

  • BVerwG, 30.11.1967 - VI B 25.67

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …

  • BVerwG, 08.11.1961 - VI C 30.60
  • BVerwG, 30.04.1969 - VI C 20.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.06.1962 - VI C 154.59
  • BVerwG, 02.11.1966 - II B 12.66

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 25.06.1959 - II C 2.59
  • BVerwG, 28.06.1957 - VI C 312.56
  • BGH, 27.09.1954 - III ZR 353/52

    Art. 131 GrundG. Ruhegehaltsberechnung

  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 42.86

    Beamter - Ruhestand - Versorgungsbezüge - Übertragenes Amt - Zweijahresfrist - …

    Hingegen seien in die Jahresfrist jedoch nicht diejenigen vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einzubeziehen, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - also z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen noch nicht ausreichender Bewährung und Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nach der Verwaltungsübung nicht hätte vorgenommen werden dürfen (BVerwGE 11, 236 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 5.87

    Beamtenversorgung - Beamte im Ruhestand - Versorgungsbezüge - Zweijahresfrist - …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren und vor der Beförderung in das höhere Amt die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hatten, wobei die Wahrnehmung solcher Obliegenheiten die konkrete Einrichtung des höheren Amtes in Gestalt einer höheren Planstelle voraussetzte (BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ; Beschluß vom 3. Januar 1972 - BVerwG 6 B 45.71 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 74.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur …

    Hingegen seien in die Jahresfrist jedoch nicht diejenigen vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einzubeziehen, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - also z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen noch nicht ausreichender Bewährung und Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nach der Verwaltungsübung nicht hätte vorgenommen werden dürfen (BVerwGE 11, 236 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 75.86

    Besoldung eines Beamten - Anwendbarkeit von Übergangsregelungen zur …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren und vor der Beförderung in das höhere Amt die Obliegenheiten dieses oder eines gleichwertigen Amtes wahrgenommen hatten, wobei die Wahrnehmung solcher Obliegenheiten die konkrete Einrichtung des höheren Amtes in Gestalt einer höheren Planstelle voraussetzte (BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ; Beschluß vom 3. Januar 1972 - BVerwG 6 B 45.71 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 43.86

    Besoldung eines Beamten - Übertragung eines Amtes mit höheren Funktionen

    Hingegen seien in die Jahresfrist jedoch nicht diejenigen vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einzubeziehen, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - also z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen noch nicht ausreichender Bewährung und Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nach der Verwaltungsübung nicht hätte vorgenommen werden dürfen (BVerwGE 11, 236 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 45.86

    Besoldung eines Beamten - Übertragung eines Amtes mit höheren Funktionen

    Hingegen seien in die Jahresfrist jedoch nicht diejenigen vor der letzten Beförderung liegenden Zeiträume einzubeziehen, in denen diese Beförderung aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen - also z.B. mangels hinreichenden Dienstalters oder wegen noch nicht ausreichender Bewährung und Schulung - nach dem einschlägigen Dienstrecht oder auch nach der Verwaltungsübung nicht hätte vorgenommen werden dürfen (BVerwGE 11, 236 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteile vom 20. März 1961 - BVerwG 2 C 209.57 - und vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 19.01.1989 - 2 C 7.87

    Regelvoraussetzungen für die Beförderung eines Beamten - Beförderungsreife eines …

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem früheren § 109 Abs. 2 letzte Alternative BBG a.F. konnte die Vergünstigung dieser Regelung u.a. nur solchen Beamten zugute kommen, die schon "beförderungsreif" waren (BVerwGE 11, 233 [BVerwG 10.11.1960 - II C 44/59]; Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG 6 C 107.67 - ).
  • BVerwG, 20.01.1972 - VI B 35.71

    Heranziehung der Durchführungsbestimmung (DB) zu § 3 Abs. 1 Wehrmachtfürsorge- …

    Daß dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in anderen rechtsähnlichen Zusammenhängen schon ausgesprochen (vgl. zuletzt Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG VI C 107.67 -).
  • BVerwG, 03.01.1972 - VI B 45.71

    Grundlagen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur …

    8. Mai 1945 endete (vgl. Urteil vom 15. November 1971 - BVerwG VI C 107.67 - mit weiteren Nachweisen).
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