Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Erforderlicher Grad einer Gewissensnot - Bedeutung einer Bereitschaft zum Friedenswehrdienst - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 28.08.1972 - I/72
- VG Ansbach, 18.12.1972 - AN 1037 - I/72
- VG Ansbach, 16.01.1973 - I/72
- VG Ansbach, 24.04.1973 - I/72
- BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
- BVerwG, 05.07.1974 - II C 34.73
- BVerwG, 07.11.1974 - II C 34.73
- VGH Bayern, 07.04.1976 - 48 VI 73
- BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 69.73
- BVerwG, 15.09.1978 - 4 C 50.76
- VGH Bayern, 06.11.1980 - 288 VI 78
- BVerwG, 24.03.1982 - 8 B 94.81
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
Es genügt aber "ernste Gewissensnot" (so schon BVerfGE 12, 45 [55]). - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 46.72
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
Nach dem Grundsatzurteil BVerwGE 41, 53 (55) liegt eine Gewissensentscheidung dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können. - BVerwG, 12.02.1973 - VI CB 133.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
Hinzuweisen ist schließlich auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung, die den eigenen Angaben des als Partei vernommenen Kriegsdienstverweigerers und dem hierbei gewonnenen Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung zukommt (Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]).
- BVerwG, 14.10.1971 - VIII C 66.69
Unschädlichkeit des Stellens eines Antrags auf Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
So heißt es in dem Urteil vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 66.69 -: "Zwar kann eine solche Überzeugung von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten, sofern sie bei dem Wehrpflichtigen schon im Frieden vorhanden ist, dessen Einstellung zu der Notwendigkeit, den Friedenswehrdienst zu leisten, entscheidend beeinflussen. - BVerwG, 04.05.1972 - VIII C 76.71
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
... Auch wird nicht jeder Soldat seinen Friedenswehrdienst als eine Vorbereitung auf das Töten von Menschen empfinden." Ferner heißt es im Urteil vom 4. Mai 1972 - BVerwG VIII C 76.71 -: (Das Gericht habe schon früher dargelegt,) "daß die Überzeugung des Wehrpflichtigen von der absoluten Unzulässigkeit und Verwerflichkeit des Tötens feindlicher Soldaten nicht immer dazu führen muß, daß er sich weigert, der Friedenswehrpflicht nachzukommen, und daß daher die Tatsache, daß ein Wehrpflichtiger seinen Grundwehrdienst im Frieden ohne Bedenken antritt, nicht ohne weiteres unvereinbar ist mit der Annahme, daß er den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen ablehnt. - BVerwG, 18.10.1972 - VIII C 61.70
Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …
Auszug aus BVerwG, 30.11.1973 - VI C 113.73
Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin konkretisiert worden, die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer setze dessen Bewußtsein voraus, der Zwang zum Töten von Menschen bei einem kriegerischen Einsatz würde die eigene sittliche Persönlichkeit "zerbrechen oder schädigen" (Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 61.70 - mit weiteren Nachweisen).
- BVerwG, 29.03.1974 - VI C 111.73
Rechtsmittel
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG dann vor, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriegs mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können (vgl. zuletztUrteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 - unter Hinweis auf BVerwGE 41, 53 [55]).Dieser Ausgangspunkt würde mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Einklang stehen (vgl. dazuUrteil vom 13. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 -).
- BVerwG, 25.01.1974 - VI C 80.73
Begründetheit einer Verfahrensrevision - Inhaltliche Wiedergabe von nicht …
Die Anforderungen sind also weniger streng als vom Verwaltungsgericht anscheinend angenommen (vgl. hierzu auch Urteil vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 -). - BVerwG, 29.03.1974 - VI C 54.73
Ausschluss einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei Bereitschaft des …
Wären diese Worte dahin zu verstehen, das Gericht fordere als Voraussetzung der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer eine zu erwartende völlige Vernichtung der sittlichen Persönlichkeit des Antragstellers, wenn er im Kriege einen Menschen töte, so wäre diese Rechtsauffassung allerdings fehlerhaft (vgl. Urteile vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 - und vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 80.73 -).
- BVerwG, 08.06.1979 - 6 B 43.79
Anforderungen an die Gewissensentscheidung eines Wehrpflichtigen - Erfordernis …
Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG dann vorliegt, wenn bei dem Wehrpflichtigen die Vorstellung, im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu müssen, zu einer Belastung seines Gewissens in dem Sinne führt, daß er sich dessen bewußt ist, solches nicht "ohne schweren seelischen Schaden" tun zu können (vgl. Urteile vom 30. November 1973 - BVerwG 6 C 113.73 - und vom 29. März 1974 - BVerwG 6 C 111.73 - unter Hinweis auf BVerwGE 41, 53 [55]). - BVerwG, 21.06.1976 - 6 ER 202.76
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Erfolgloses Armenrechtsgesuch - …
Das hat der beschließende Senat u.a. in seinen vom Kläger zitierten Urteilen vom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 - und vom 29. März 1974 - BVerwG VI C 111.73 - ausgeführt. - BVerwG, 15.03.1974 - VI B 19.74 Diese Fragen lassen sich aber nicht allgemein, sondern nur nach den besonderen Umständen des einzelnen zur Entscheidung stehenden Falles beantworten (vgl. zum Verhalten des Wehrpflichtigen in bezug auf den Antritt und die Ableistung des FriedenswehrdienstesBeschluß vom 8. März 1973 - BVerwG VI B 2.73 - undUrteile vom 4. Juli 1973 - BVerwG VI C 14.73 - undvom 30. November 1973 - BVerwG VI C 113.73 -).
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