Rechtsprechung
| BVerwG, 24.08.1962 - VI C 123.60 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Wiederverwendung als Lebenszeitbeamter - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zuordnung zu einer bestimmten Laufbahn und Besoldungsgruppe - Maßgabe der jeweiligen Überleitungsbestimmungen derjenigen Besoldungsgruppe
Verfahrensgang
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.06.1960 - 2 A 32/60
- BVerwG, 24.08.1962 - VI C 123.60
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 03.02.1965 - VI C 40.63
Rechtsmittel
A 3 d. Demgegenüber hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt zu der Legaldefinition des gleichwertigen Amtes in § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) ausgeführt, daß der bloße Vergleich der Endgrundgehälter zwar einen Anhaltspunkt, jedoch nicht den Ausschlag für die Feststellung geben könne, ob das Wiederverwendungsamt dem früheren Amt des Betroffenen gleichwertig sei (vgl. hierzu z.B. die Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -, vom 14. Januar 1963 - BVerwG VI C 85.61 - [DRiZ 1963 S. 192] und vom 5. Dezember 1963 - BVerwG II C 68.61 -).Im Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 - ist zur Verdeutlichung des anzustellenden Vergleichs nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1957) auf das im Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - angeführte Beispiel eines am 8. Mai 1945 nach der BesGr.
Die Legaldefinition des § 19 Abs. 1 Satz 2 (F. 1957) sollte gerade solche Meinungsverschiedenheiten über den Begriff des gleichwertigen Amtes beseitigen (vgl. hierzu auch das Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -).
- BVerwG, 14.01.1963 - VI C 85.61
Wiederverwendung eines an der Unterbringung teilnehmenden Beamten entsprechend …
Die Klärung der hier streitigen Frage, in welchem Amt ein an der Unterbringung teilnehmender Beamter entsprechend seiner früheren Rechtsstellung (§ 19 G 131) wiederzuverwenden ist, hat auch nach dem grundsätzlichen Abschluß der Unterbringung durch die 3. Novelle zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) im Hinblick auf die neue Regelung des § 71 e G 131 hier noch Bedeutung, weil der Kläger nach § 20 Abs. 1, 2 G ll im Sinne der genannten Vorschrift verwendet wird (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -).Das Berufungsurteil steht insoweit in Übereinstimmung mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -.
- BVerwG, 02.12.1969 - VI C 107.65
Prüfungsmaßstab von Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes - …
Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 - in Fortführung der Erkenntnisse in dem Urteil vom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 30.60 - ausgeführt, daß die Prüfung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 G 131 nicht darauf beschränkt bleiben dürfe, ob ein "Bediensteter" nach seiner Wiederverwendung nach der gleichen (oder entsprechenden) Gruppe besoldet worden sei wie am 8. Mai 1945, sondern daß auf das "Amt" der Wiederverwendung abzustellen sei; es habe (in jenem Fall, in dem es sich um die Wiederverwendung eines Oberlandesgerichtsrats als Amtsgerichtsrat, aber in BesGr. A 2 b RBO handelte) nicht darüber hinweggegangen werden können, daß damals wie heute ein Oberlandesgerichtsrat rangmäßig über einem Amtsgerichtsrat stehe und dies in der Besoldung seinen Ausdruck finde. - BVerwG, 04.10.1979 - 6 A 5.77
Anspruch auf Fortzahlung einer Sicherheitszulage oder Zahlung eines …
Davon gehen auch die Urteile des erkennenden Senats vom 29. November 1961 - BVerwG 6 C 123.60 - [Buchholz 237.2 § 41 LBG Berlin Nr. 2] und vom 6. Juli 1966 - BVerwG 6 C 63.63 - aus, die einen Ersatzanspruch des Beamten anerkennen; sie beruhen bereits auf der erst in BVerwGE 28, 353 [360] ausdrücklich ausgesprochenen Überlegung, daß an dem Erholungsurlaub eines aktiven Beamten auch ein dienstliches Interesse besteht. - BVerwG, 22.08.1967 - VI B 12.66
Rechtsmittel
Das Vorgehen des Berufungsgerichts, im Regelfall die besoldungsmäßige Eingruppierung als Anhaltspunkt für die Gleichwertigkeit der Ämter anzusehen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a.Urteile vom 24. August 1962 - BVerwG VI C 123.60 -, vom 14. Januar 1963 - BVerwG VI C 85.61 -, vom 16. Juli 1964 - BVerwG II C 228.61 - undvom 3. Februar 1965 - BVerwG VI C 40.63 -).
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