Rechtsprechung
| BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Rechtsschutzbedürfnis für einen Sanitätsoffizier bei der Bundeswehr hinsichtlich seines Begehrens auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe - Beendigung eines Sanitätsdienstes bei der Bundeswehr vor Beantragung einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Hannover, 14.05.1993 - 2 A 140/93
- BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1995, 209 (Ls.)
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83
Kriegsdienstverweigerung II
Auszug aus BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Unter Bezugnahme auf Bemerkungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 24. April 1985 zur Verfassungsmäßigkeit des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Rechts der Kriegsdienstverweigerer (BVerfGE 69, 1) hat der Senat dazu ausgeführt, der aufgrund einer solchen freiwilligen Verpflichtung für die Laufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei - gleichermaßen wie für sonstige Angehörige der Bundeswehr, die zwar einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gestellt hätten, deren Antrag gemäß § 8 Satz 2 KDVG aber im Spannungs- wie im Verteidigungsfall keine aufschiebende Wirkung habe - kein "Kriegsdienst mit der Waffe" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. - BVerwG, 27.11.1985 - 6 C 5.85
Kriegsdienstverweigerung - Sanitätsoffizier - Rechtsschutzbedürfnis
Auszug aus BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 27. November 1985 - unter anderem BVerwG 6 C 5.85 - <BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3>) nicht angeschlossen, wonach für Sanitätsoffiziere, die sich freiwillig zum Dienst in der Bundeswehr verpflichtet haben, kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Feststellung besteht, daß sie berechtigt sind, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, weil und solange sie Sanitätsdienst zu leisten haben. - BVerwG, 28.03.1990 - 6 C 45.88
Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als …
Auszug aus BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Ergänzend hat er sodann in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 = RiA 1989, 24 mit Stellungnahme von Becker, RiA 1989, 5) sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. - BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 27.86
Angehörige des Sanitätsdienstes - Allgemeine Wehrpflicht - Weiterer Wehrdienst - …
Auszug aus BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Ergänzend hat er sodann in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 = RiA 1989, 24 mit Stellungnahme von Becker, RiA 1989, 5) sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen. - BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 48.86
Wehrpflichtige Ärzte - Allgemeine Wehrpflicht - Sanitätsdienst - …
Auszug aus BVerwG, 22.08.1994 - 6 C 14.93
Ergänzend hat er sodann in seinen Urteilen vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 27.86 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10 = RiA 1989, 24 mit Stellungnahme von Becker, RiA 1989, 5) sowie vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16) ausgeführt, daß es am Rechtsschutzbedürfnis für ein Anerkennungsverfahren von Angehörigen des Sanitätsdienstes nur dann fehlt, wenn und solange sie diesen Dienst nicht aufgrund ihrer Wehrpflicht, sondern als Folge eigener freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst in der Bundeswehr leisten; ihre gesetzliche Wehrpflicht wird insoweit von der selbst eingegangenen Verpflichtung zum Sanitätsdienst "überlagert", einem Dienst, der als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten schützt, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen.
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1). - BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 11.11
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Auslegung des Klagebegehrens; …
Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. …und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10…, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. …und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten). - BVerwG, 28.08.1996 - 6 C 2.95
Recht der Soldaten - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Anerkennung als …
Die freiwillige Verpflichtung zum Militärmusikdienst der Bundeswehr schließt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer für die Dauer dieses Dienstes aus; insoweit fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens (im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung zum Rechtsschutzbedürfnis bei freiwilliger Verpflichtung zum Sanitätsdienst - vgl. zuletzt Urteil vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 -).Im Zusammenhang mit Anerkennungsverfahren von Sanitätsoffizieren, die sich freiwillig als Ärzte in der Bundeswehr verpflichtet haben, hat der Senat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zuletzt in seinem Urteil vom 22. August 1994 (- BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17) u.a. folgendes ausgeführt:.
Dem auf Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG gestützten Entlassungsantrag wäre gemäß § 55 Abs. 3 SG stattzugeben, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der Kriegshandlungen zumindest mittelbar unterstützt, eine schwerwiegende Härte im Sinne dieser Vorschrift darstellt (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 20.11.2009 - 6 B 24.09
Waffenloser Dienst, Sanitätsdienst, Sanitätsoffizierin, Anerkennung als …
Diese Soldaten sind, wenn sie sich aus Gewissensgründen an der Leistung von Kriegsdienst gehindert sehen, auf eigenen Antrag aus dem Dienstverhältnis zu entlassen, weil eine besondere Härte vorliegt (§ 46 Abs. 6, § 55 Abs. 3 SG); soweit nach der Entlassung die gesetzliche Wehrpflicht wieder aktuell wird, hat der frühere Soldat einen Anspruch auf Durchführung des Anerkennungsverfahrens (…vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff., vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7…, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff., vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8, vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff.; s. ferner Beschluss vom 3. Juli 1996 - BVerwG 2 B 80.96 - NZWehrr 1996, 217 ).Der Umstand, dass sie derartige Waffen in Empfang nehmen, sich an ihnen ausbilden lassen und sie in Notwehr- und Nothilfesituationen einsetzen müssen, verändert den Charakter des Sanitätsdienstes als eines waffenlosen Dienstes im Sinne der oben beschriebenen Definition nicht und berührt auch nicht den Kernbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG (…vgl. hierzu insbesondere: Urteile vom 17. August 1988 a.a.O. S. 71 f. bzw. S. 13 f. und vom 22. August 1994 a.a.O. S. 3).
- VG Koblenz, 07.03.2007 - 2 K 1442/06
Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin
Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht, ist bei der Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 - und Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14/93 - beide nach juris).Diese Art des Dienstes schützt als waffenloser Dienst vor solchen Tätigkeiten, die in einem nach dem Stand der jeweiligen Waffentechnik unmittelbaren Zusammenhang mit dem Einsatz von Kriegswaffen stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. August 1996 - 6 C 2/95 - und 22. August 1994, a.a.O.; nach juris).
Im Fall freiwillig dienender Sanitätsdienstsoldaten, die sich auf das Recht zur Kriegsdienstverweigerung berufen, ist es somit für die Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG erforderlich aber auch ausreichend, wenn sich aus ihrem Vorbringen hinreichend deutlich entnehmen lässt, dass ihnen ihr Gewissen bereits den Sanitätsdienst in der Bundeswehr verbietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994, a.a.O.).
- BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 1.17
Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die …
Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (vgl. Art. 12a Abs. 2 Satz 3 GG), ist bei Auslegung der genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften im Lichte des Grundrechts als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 1). - OVG Niedersachsen, 24.10.2017 - 5 LB 92/16
Anerkennung; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerer; Übergangsbeihilfe; …
Denn nach der älteren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts war einem Entlassungsantrag nach § 55 Abs. 3 SG, gestellt zu dem Zweck, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen, zu entsprechen, weil der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte steht (Art. 12a Abs. 2 S. 3 GG), bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache (vgl. dazu z. B. BVerwG, Urteil vom 22.8.1994 - BVerwG 6 C 14.93 -, juris Rn. 10;… Urteil vom 28.8.1996 - BVerwG 6 C 2.95 -, juris Rn. 17).Wie bereits dargestellt wurde, ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG) Wehrdienst leisten zu müssen, bei Auslegung des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des Grundgesetzes als eine schwerwiegende persönliche Härte im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar macht (BVerwG, Urteil vom 22.8.1994, a. a. O., Rn. 10;… Urteil vom 28.8.1996, a. a. O., Rn. 17).
- BVerwG, 22.02.2012 - 6 C 31.11
Berufs- und Zeitsoldaten des Sanitätsdienstes haben Rechtsschutzbedürfnis für …
Denn der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu müssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, sei im Licht des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nach den genannten soldatenrechtlichen Entlassungsvorschriften als eine schwerwiegende persönliche Härte anzusehen, die ein weiteres Verbleiben im Soldatendienstverhältnis unzumutbar mache (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 27. November 1985 - BVerwG 6 C 5.85 - BVerwGE 72, 241 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 3 S. 7 ff., vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 17 S. 2 ff. …und vom 28. August 1996 - BVerwG 6 C 2.95 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19 S. 7 ff. sowie - im Wesentlichen auf formelle Erwägungen gestützt - Beschluss vom 20. November 2009 - BVerwG 6 B 24.09 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 58 Rn. 4 f. - für im Sanitätsdienst befindliche Zeit- und Berufssoldaten; Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - BVerwGE 80, 62 = Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 9 S. 5 ff. und - BVerwG 6 C 27.86 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 10…, vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 C 38.87 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 11 S. 17 f., vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21 S. 12, vom 26. März 1990 - BVerwG 6 C 24.88 - juris Rn. 7, vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 16 S. 28 ff. …und vom 3. April 1990 - BVerwG 6 C 30.88 - juris Rn. 8 - für wehrpflichtige Sanitätssoldaten). - BVerwG, 03.07.1996 - 2 B 80.96
Recht der Soldaten: Verfassungskonforme Auslegung des Begriffs der …
sind, soweit hiermit entscheidungserhebliche Grundsatzfragen angesprochen sind, bereits durch das vom Berufungsgericht und der Beschwerde selbst angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - (Buchholz 448.6 § 13 Nr. 17) sowie durch die dort angeführte Rechtsprechung (BVerwGE 72, 241; 80, 62 [BVerwG 17.08.1988 - 5 C 65/85]= Buchholz 448.6 § 13 Nr. 9; Urteil vom 28. März 1990 - BVerwG 6 C 45.88 - ) geklärt.Ferner ist geklärt (vgl. Urteil vom 22. August 1994 - BVerwG 6 C 14.93 - ), daß "einem auf § 46 Abs. 3 Satz 3 oder auf § 55 Abs. 3 SG gestützten Antrag auf vorzeitige Entlassung aus dem Soldatendienstverhältnis ... zu entsprechen sein (wird), wenn dieser Antrag zu dem Zweck gestellt wird, gestützt auf das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen zu stellen.
- VG Arnsberg, 16.12.2005 - 13 K 1443/05 Rn. 20 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1996 - 2 B 80/96 -, (juris); Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 -, Buchholz, Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 448.6 § 13 KDVG Nr. 17; Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 19; VGH Mannheim, Beschluss vom 11. März 1996 - 4 S 1485/95 -, ZBR 1996, S. 350 (nur Leitsatz).
Rn. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 1994 - 6 C 14.93 -, Buchholz, aaO.; und Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 2.95 -, aaO.
- VG Koblenz, 28.09.2010 - 2 K 216/10
Sanitätsoffizier als Kriegsdienstverweigerer
- OVG Thüringen, 17.05.2010 - 2 KO 63/10
Antrag auf Entlassung aus den Soldatenverhältnis auf Zeit wegen …
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