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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.1982 - 6 C 140.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1781
BVerwG, 27.04.1982 - 6 C 140.81 (https://dejure.org/1982,1781)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.1982 - 6 C 140.81 (https://dejure.org/1982,1781)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 1982 - 6 C 140.81 (https://dejure.org/1982,1781)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Kriegsdienstverweigerung - Besetzung - Blindheit - Richter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 65, 240
  • DVBl 1982, 1144
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 17.12.1987 - 4 StR 440/87

    Blinder Richter - Hauptverhandlung - Besetzung - Erstinstanzliche Strafkammer

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  • BVerwG, 24.01.1986 - 6 C 141.82

    Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung; "Schlafender" Richter

    Wie der Senat wiederholt entschieden hat (vgl. schon Beschluß vom 3. März 1975 - BVerwG 6 CB 43.74 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 17] mit Nachweisen sowie Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 1 VwGO Nr. 20 = ZBR 1982, 30] und vom 27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 129], aus jüngster Zeit Beschluß vom 11. Dezember 1985 - BVerwG 6 C 54.84 -), verlangt die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts, daß jeder an der Verhandlung und Entscheidung beteiligte Richter die zur Ausübung des Richteramts erforderliche Verhandlungsfähigkeit und damit auch die Fähigkeit besitzt, die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wahrzunehmen und in sich aufzunehmen.
  • BFH, 04.04.1984 - II R 103/81

    Urteilsverkündung - Besetzung des Senats - Blinder Richter - Blinder Richter als …

    Blinde Richter sind als Mitglieder des Spruchkörpers eines Tatsachengerichtes in der Lage, die ihnen als Richter obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, soweit sie nicht an einer Augenscheinseinnahme im engeren Sinne (vgl. §§ 371 ff. ZPO) mitwirken oder es sonst für die Entscheidung auf das Gewinnen optischer Eindrücke ankommt (vgl. u. a. BGHZ 38, 347, 348; Urteil des BGH vom 28. September 1962 4 StR 301/62, BGHSt 18, 51; Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 21. Juli 1965 - 11 RA 208/64, BSGE 23, 184, hierzu Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - gemäß § 24 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 16. Mai 1966 1 BvR 473, 578/65, BVerfGE 20, 52, 55; Beschluß des BSG vom 11. Februar 1971 12 RJ 424/70, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1971, 1382, sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 27. April 1982 6 C 140.81, BVerwGE 65, 240).

    Auf das "Erscheinungsbild" des Klägers oder eines Zeugen kam es für die Entscheidung nicht an (vgl. hierzu BVerwGE 65, 240, 241 f.).

  • BVerwG, 08.09.1983 - 6 C 16.83

    Zulässigkeit der Vernehmung eines Verfahrensbeteiligten als Partei durch den …

    Dazu hat offenbar auch die zur Begründung der Nichtzulassung der Revision angestellte Erwägung des Verwaltungsgerichts (S. 9 des Urteils) beigetragen, auf die erneute Vernehmung des Klägers könne trotz der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Bedeutung der Parteivernehmung in Kriegsdienstverweigerungssachen (insbesondereUrteil vom 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 183.80 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 122] sowie das von der Beklagten erwähnteUrteil vom 11. März 1982 - BVerwG 6 C 158.81 -) und zur Notwendigkeit der nicht nur körperlichen, sondern auch geistigen Anwesenheit aller an der Urteilsfindung beteiligten Richter während der Beweisaufnahme (vgl.Urteile vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 110.79 - [ZBR 1982, 30] und27. April 1982 - BVerwG 6 C 140.81 - [BVerwGE 65, 240 = ZBR 1982, 286]) verzichtet werden, wenn der Berichterstatter das "Erscheinungsbild" des Klägers den übrigen Richtern vermitteln könne und diese sich während der mündlichen Verhandlung zudem selbst einen Eindruck vom Kläger machen könnten; das Verwaltungsgericht hat dies jedenfalls für unbedenklich gehalten, wenn - wie hier - der Zeitraum zwischen der vom Berichterstatter durchgeführten Beweisaufnahme und der abschließenden Entscheidung der Kammer so kurz bemessen ist, daß der Berichterstatter anknüpfend an das schriftliche Protokoll über die Beweisaufnahme der Kammer noch aus seiner Erinnerung ergänzende Angaben machen könne, die das maßgebliche Gesamtbild von der Persönlichkeit des Klägers über das aus dem Protokoll abzuleitende Ergebnis hinaus vervollständigen.
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