Rechtsprechung
| BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Wehrpflicht - Verweigerung - Gewissensentscheidung - Beweisanforderungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- DÖV 1985, 71
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem rügt, das Verwaltungsgericht habe zu niedrige Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt, betrifft diese Rüge nicht die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Konsequenzen der materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG für die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - und vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>).Unter Zugrundelegung dieses vom Verwaltungsgericht rechtlich einwandfrei und vollständig ermittelten Sachverhalts kann der Kläger nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, weil danach mangels hinreichender konkreter Anhaltspunkte für eine den Kläger innerlich unbedingt verpflichtende Entscheidung gegen das Töten von Menschen im Kriege (vgl. dazu BVerwGE 55, 217) nicht mit dem gebotenen hohen Grad von Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, daß er i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
- BVerwG, 12.02.1973 - VI CB 133.73
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang außerdem rügt, das Verwaltungsgericht habe zu niedrige Anforderungen an den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gestellt, betrifft diese Rüge nicht die Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, sondern die Konsequenzen der materiellrechtlichen Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG für die Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschlüsse vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - und vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107>).Mit diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, wie sie grundlegend insbesondere im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45) sowie im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38) ihren Niederschlag gefunden hat, abgewichen; denn während danach die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers grundsätzlich einen vollen Beweis für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussetzt und nur aus Gründen der Schwierigkeit des Nachweises der inneren Tatsache einer solchen Gewissensentscheidung bereits ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" (und nicht schon eine "einfache Wahrscheinlichkeit") ausreicht, soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst die Wahrscheinlichkeit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen und somit die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens einer Gewissensentscheidung eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließen, umgekehrt also schon die "einfache" Wahrscheinlichkeit der Glaubwürdigkeit und somit des Vorliegens einer Gewissensentscheidung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genügen.
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Dieser Maßstab des Verwaltungsgerichts verletzt die Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, weil er nicht sicherstellt, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen "mit hinreichender Sicherheit" angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG erfüllt sind, wie dies insbesondere auch das Bundesverfassungsgericht verlangt (vgl. BVerfGE 48, 127).
- BVerwG, 18.02.1981 - 6 C 159.80
Verwaltungsgerichtsverfahren - Beweiswürdigung im Einzelfall - …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Das angefochtene Urteil genügt auch den Anforderungen, die sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - <BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119>) aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an die Begründung eines Urteils ergeben, durch das ein Wehrpflichtiger im Gegensatz zu den ablehnenden Entscheidungen von Prüfungsausschuß und Prüfungskammer als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden ist. - BVerwG, 11.03.1981 - 6 C 73.80
Anforderungen an die verwaltungsgerichtliche Durchsetzung des Rechts auf …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO kann der Senat in der Sache selbst entscheiden; denn das Verwaltungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ersichtlich umfassend erforscht (vgl. Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 6 C 73.80 -). - BVerwG, 22.11.1974 - VI C 241.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Mit diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung der Vorschriften der Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG, wie sie grundlegend insbesondere im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45) sowie im Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - (Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38) ihren Niederschlag gefunden hat, abgewichen; denn während danach die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers grundsätzlich einen vollen Beweis für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe voraussetzt und nur aus Gründen der Schwierigkeit des Nachweises der inneren Tatsache einer solchen Gewissensentscheidung bereits ein "hoher Grad von Wahrscheinlichkeit" (und nicht schon eine "einfache Wahrscheinlichkeit") ausreicht, soll nach Auffassung des Verwaltungsgerichts erst die Wahrscheinlichkeit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen und somit die Wahrscheinlichkeit des Nichtvorliegens einer Gewissensentscheidung eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließen, umgekehrt also schon die "einfache" Wahrscheinlichkeit der Glaubwürdigkeit und somit des Vorliegens einer Gewissensentscheidung für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer genügen. - BVerwG, 02.06.1980 - 6 C 97.79
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Besonderer Aussagewert der Motive der …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1984 - 6 C 153.81
Wenn es - und zwar unter Zurückstellung erheblicher Bedenken - dennoch seine Angaben vor dem Verwaltungsgericht für glaubhaft hielt, weil der Kläger den Eindruck einer gereiften Persönlichkeit gemacht habe, so ist dieses Ergebnis seiner Beweiswürdigung jedenfalls nicht denkgesetzlich schlechthin unmöglich (vgl. dazu Beschluß vom 2. Juni 1980 - BVerwG 6 C 97.79 - mit Nachweisen).
- BVerwG, 15.04.1988 - 6 C 5.86
Kriegsdienstverweigerung - Beweisanforderungen im Altverfahren - Nachweis einer …
Zu den Beweisanforderungen ("hoher Grad von Wahrscheinlichkeit") an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe bei Altverfahren unter der Geltung des § 14 Abs. 1 KDVG (im Anschluß an Urteile vom 30. April 1984, BVerwG 6 C 153.81 (DÖV 1985, 71) sowie vom 24. Oktober 1984, BVerwG 6 C 49.84 (BVerwGE 70, 216 = DÖV 1985, 199)).Der vom Verwaltungsgericht angelegte Maßstab verletze Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, da nicht im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - sichergestellt sei, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen mit "hinreichender Sicherheit" angenommen werden könne, daß die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 GG erfüllt seien.
Wie der Senat insbesondere in seinem angeführten Urteil vom 24. Oktober 1984 entschieden und näher ausgeführt hat, besteht kein Unterschied zwischen dem in § 14 Abs. 1 KDVG festgelegten, aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 13. April 1978 - 2 BvF 1, 2, 4, 5/77 - <BVerfGE 48, 127, 166>) übernommenen Überzeugungsmaßstab der "hinreichend sicheren Überzeugung" und dem sich damit deckenden, vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung entwickelten Maßstab des "hohen Grades von Wahrscheinlichkeit" (vgl. auch Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - <DÖV 1985, 71>).
Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes hätte das Verwaltungsgericht den Kläger nur unter der Voraussetzung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anerkennen dürfen, daß es konkrete Anhaltspunkte vor allem in seiner persönlichen Entwicklung, seiner Lebensführung, seinem bisherigem Verhalten, in den Einflüssen, denen er ausgesetzt war und noch ist, sowie in der Motivation seiner Entscheidungsbildung ermittelte, aus denen es mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung schließen konnte (vgl. Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - <BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107> sowie Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - ).
Der vom Verwaltungsgericht hier zugrunde gelegte reduzierte Überzeugungsmaßstab verletzt Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 14 Abs. 1 KDVG, weil er nicht sicherstellt, daß nur solche Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werden, bei denen im Sinne von § 14 Abs. 1 KDVG mit hinreichender Sicherheit angenommen werden kann, daß in ihrer Person die Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind - (vgl. Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - ).
Bei der gebotenen neuen Verhandlung wird das Verwaltungsgericht unter Beachtung der vom Senat in seinen Beschlüssen vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (…a.a.O.) und vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (…a.a.O.) sowie in seinen Urteilen vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - (…a.a.O.) und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (…a.a.O.) niedergelegten materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu entscheiden haben.
- BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 13.04
Festsetzung und Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen eines …
26 Im Einklang damit hat der Senat in seinem Beschluss vom 16. August 1983 BVerwG 6 B 22.83 (juris) und in seinem Urteil vom 7. Juni 1986 BVerwG 6 C 63.83 (…a.a.O. S. 1813) unter Hinweis auf sein Urteil vom 8. Mai 1981 BVerwG 6 C 153.81 (BVerwGE 62, 196) klargestellt, dass die Überschreitung des Mittelwerts der näheren Begründung anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls bedürfe und dass darum die vom Rechtsanwalt angesetzte Gebühr auch dann schon unbillig hoch sein könne, wenn sie die Mittelgebühr um weniger als 20 % übersteige. - BVerwG, 25.07.1985 - 6 B 96.83
Anerkennung eines Wehrpflichtigen als berechtigter Kriegsdienstverweigerer - …
Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung ausdrücklich den vom Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. aus jüngster Zeit Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 - [DÖV 1985, 71 [BVerwG 30.04.1984 - BVerwG 6 C 153.81]] m.Nachw. sowie Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - [Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = DÖV 1984, 676 [BVerwG 25.05.1984 - BVerwG 6 B 40.84]]) verwendeten Maßstab vorangestellt, wonach die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als berechtigter Kriegsdienstverweigerer im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG die Feststellung voraussetzt, daß er mit einem hohen Grad von Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat.
- BVerwG, 25.02.1986 - 6 B 185.84
Maß der Gewissensbelastung für eine Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …
Mit einer solchen Auffassung wäre das Verwaltungsgericht allerdings von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 -). - BVerwG, 22.11.1984 - 6 B 154.84
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen …
Zwar ist die Formulierung "überwiegend wahrscheinlich" angesichts ihrer vom Wortsinn her möglichen Bandbreite zwischen "knapp überwiegender" und "größtmöglicher" Wahrscheinlichkeit geeignet, den Anschein zu erwecken, als reiche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen möglicherweise ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit aus, als ihn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gefordert hat; denn danach genügt dann, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ein voller Nachweis für die vom Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht erbringen läßt, erst ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. hierzu die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts z.B. im Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - [BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43], die der nunmehr für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständige 6. Senat fortgeführt hat, siehe z.B. Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 -). - BVerwG, 13.11.1984 - 6 B 188.84
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer wegen einer Gewissensentscheidung gegen …
Zwar ist diese Formulierung angesichts ihrer vom Wortsinn her möglichen Bandbreite zwischen "knapp überwiegender" und "größtmöglicher" Wahrscheinlichkeit geeignet, den Anschein zu erwecken, als reiche nach Auffassung des Verwaltungsgerichts für die Anerkennung eines Kriegsdienstverweigerers aus Gewissensgründen möglicherweise ein geringerer Grad von Wahrscheinlichkeit aus, als ihn das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung gefordert hat; denn danach genügt dann, wenn sich auch nach Ausschöpfung aller Beweismittel ein voller Nachweis für die vom Wehrpflichtigen geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht erbringen läßt, erst ein aufgrund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (vgl. hierzu die Rechtsprechung des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts z.B. im Urteil vom 18. Oktober 1972 - BVerwG 8 C 46.72 - <BVerwGE 41, 53 [BVerwG 18.10.1972 - BVerwG VIII C 46.72] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 43>, die der nunmehr für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständige 6. Senat fortgeführt hat, siehe z.B. Urteil vom 30. April 1984 - BVerwG 6 C 153.81 -).
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