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| BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anforderungen an die Urteilsbegründung in Kriegsdienstverweigerungssachen - Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe - Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Konfrontation eines Kriegsdienstverweigerers mit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 30.07.1980 - III/V E 136/80
- BVerwG, 05.02.1981 - 6 CB 156.80
- BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- BVerwG, 22.11.1974 - VI C 242.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einem vom Verwaltungsgericht auszugsweise wiedergegebenen Urteil des Senats vom 22. November 1974; an diesem Tage sind in den Verfahren BVerwG 6 C 241, 242 und 247.73 Urteile der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden deshalb aufgehoben worden, weil das Verwaltungsgericht keine konkreten Anhaltspunkte dafür als zu seiner Überzeugung erwiesen festgestellt angegeben hatte, daß die Kläger ihre Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe in Orientierung an den elementaren Kategorien von "Gut" und "Böse" getroffen hatten und daß gerade eine solche an einem absoluten Tötungsverbot ausgerichtete Gewissensentscheidung zu schweren seelischen Belastungen der Kläger führen würde, wenn sie im Kriege Menschen mit der Waffe töten müßten; in der Sache BVerwG 6 C 242.73 war im zweiten Revisionsverfahren das die Anerkennung des dortigen Klägers ablehnende zweite Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb aufgehoben worden, weil das Verwaltungsgericht es unter Verletzung des § 144 Abs. 6 VwGO unterlassen hatte, eine Prüfung des Vorliegens oder Fehlens der anspruchsbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen vorzunehmen. - BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Die Grundsätze für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG sind nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) in der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 48, 127 [166]) für verfassungsmäßig erachteten Rechtsprechung des erkennenden Senats weiterentwickelt worden. - BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Die Grundsätze für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 GG und des § 25 WPflG sind nach dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 45) in der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 48, 127 [166]) für verfassungsmäßig erachteten Rechtsprechung des erkennenden Senats weiterentwickelt worden.
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Danach (vgl. insbesondere BVerwGE 55, 217) bedarf es der konkreten Feststellung, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist. - BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67
Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der …
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Das Verwaltungsgericht verkennt anscheinend erneut, daß die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers für den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung nicht genügen (vgl. BVerwGE 30, 358), sondern daß konkret festgestellt werden muß, die innere Bindung des Wehrpflichtigen sei so stark, daß er gegen sie "nicht ohne schwere seelische Not" bzw. "nicht ohne ernste Gewissensnot" handeln könne; dies bedeutet, daß nur der Wehrpflichtige vom Kriegsdienst befreit werden kann und muß, der andernfalls beim Töten im Kriege infolge seiner Gewissensentscheidung "schweren seelischen Schaden erleiden" würde (vgl. Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]). - BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Sie ermöglicht nicht nur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf wesentliche Mängel des Verfahrens, sondern aufgrund des Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde die vollständige Überprüfung des Urteils auf die Verletzung von revisiblem Recht (vgl. BVerwGE 21, 286). - BVerwG, 22.11.1974 - VI C 241.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Daraus, daß ein Wehrpflichtiger sein Begehren "ernst meint" und daß er sich den von ihm vorgetragenen Gründen gegenüber verpflichtet fühlt, ergeben sich aber noch keine Umstände, die auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensbindung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. dazu Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]). - BVerwG, 04.09.1978 - 6 C 25.77
Auszug aus BVerwG, 10.06.1981 - 6 C 156.80
Das Verwaltungsgericht verkennt anscheinend erneut, daß die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers für den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung nicht genügen (vgl. BVerwGE 30, 358), sondern daß konkret festgestellt werden muß, die innere Bindung des Wehrpflichtigen sei so stark, daß er gegen sie "nicht ohne schwere seelische Not" bzw. "nicht ohne ernste Gewissensnot" handeln könne; dies bedeutet, daß nur der Wehrpflichtige vom Kriegsdienst befreit werden kann und muß, der andernfalls beim Töten im Kriege infolge seiner Gewissensentscheidung "schweren seelischen Schaden erleiden" würde (vgl. Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]).
- BVerwG, 26.10.1981 - 6 C 195.80 Wie der Senat u.a. in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - sowie - unter Aufhebung von Urteilen der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - in seinen Urteilen vom 10. Juni 1981 - BVerwG 6 C 156.80 - und 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 155.80 und BVerwG 6 C 178.80 - näher ausgeführt hat, verpflichtet die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht dazu, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen.
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