Rechtsprechung
| BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Vollständige Überprüfung auf die Verletzung von revisiblem Recht im Rahmen einer Revision - Mindestanforderungen für die Begründung eines Urteils - Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Beweisanforderungen an den Nachweis einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Wiesbaden, 20.08.1980 - III/V E 314/80
- BVerwG, 29.01.1981 - 6 CB 178.80
- BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77
Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Da das Verwaltungsgericht das Aktenzeichen des Urteils vom 22. November 1974, auf das es sich berufen will, nicht angibt, muß - ebenso wie schon in den Urteilen des Senats vom 8. Oktober 1980 (BVerwG 6 C 23, 64 und 104.80) - darauf hingewiesen werden, daß der Senat seine Rechtsprechung zu den an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu stellenden Beweisanforderungen insbesondere in dem von der Beklagten erwähnten Beschluß vom 6. Februar 1978 - BVerwG 6 B 36.77 - (BVerwGE 55, 217 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 107) im Anschluß auch an die Urteile vom 22. November 1974 dahin zusammengefaßt hat, daß es der konkreten Feststellung bedarf, ob die behauptete Gewissensentscheidung tatsächlich getroffen worden ist; nur durch eine solche, sich auf konkrete Anhaltspunkte stützende, Prüfung der Gewissensentscheidung des Wehrpflichtigen ist es dem Revisionsgericht möglich, die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts nachzuvollziehen.An dieser Gesamtwürdigung aufgrund konkreter erwiesener Einzelumstände und an der Feststellung, daß der Kläger aufgrund der in der Regel zu verlangenden geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen der Kriegsdienstverweigerung (vgl. BVerwGE 55, 217 [220]) eine Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, fehlt es aber.
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
- BVerwG, 31.10.1968 - VIII C 97.67
Kriegsdienstverweigerung und Wehrpflichtrecht - Begründung der …
Auszug aus BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Das Verwaltungsgericht berücksichtigt nicht, daß die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers für den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung nicht genügt (vgl. BVerwGE 30, 358), sondern daß konkret festgestellt werden muß, die innere Bindung des Wehrpflichtigen sei so stark, daß er gegen sie "nicht ohne schwere seelische Not" bzw. "nicht ohne ernste Gewissensnot" handeln könne; dies bedeutet, daß nur der Wehrpflichtige vom Kriegsdienst befreit werden kann und muß, der andernfalls beim Töten im Kriege infolge seiner Gewissensentscheidung "schweren seelischen Schaden erleiden" würde (vgl. Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]).
- BVerwG, 01.07.1965 - III C 105.64
Auszug aus BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Sie ermöglicht nicht nur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf wesentliche Mängel des Verfahrens, sondern aufgrund der Stattgabe der Nichtzulassungsbeschwerde dessen vollständige Überprüfung auf die Verletzung von revisiblem Recht (vgl. BVerwGE 21, 286 mit Nachweisen). - BVerwG, 22.11.1974 - VI C 241.73
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Weder daraus, daß ein Wehrpflichtiger sein Begehren "ernst meint", noch daraus, daß - wie das Verwaltungsgericht meint - nicht ausgeschlossen werden darf, daß er die antimilitaristischen Vorstellungen seines Vaters übernommen hat, ergeben sich Umstände, die auf den Ernst und die Tiefe der behaupteten Gewissensbindung hindeuten und den Schluß zulassen, daß der Wehrpflichtige unter dem inneren Zwang steht, nicht im Kriege mit der Waffe Menschen töten zu können (vgl. dazu Urteil vom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 241.73 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 38]). - BVerwG, 04.09.1978 - 6 C 25.77
Auszug aus BVerwG, 26.06.1981 - 6 C 178.80
Das Verwaltungsgericht berücksichtigt nicht, daß die allgemeine Ehrlichkeit und Glaubwürdigkeit eines Kriegsdienstverweigerers für den Nachweis der behaupteten Gewissensentscheidung nicht genügt (vgl. BVerwGE 30, 358), sondern daß konkret festgestellt werden muß, die innere Bindung des Wehrpflichtigen sei so stark, daß er gegen sie "nicht ohne schwere seelische Not" bzw. "nicht ohne ernste Gewissensnot" handeln könne; dies bedeutet, daß nur der Wehrpflichtige vom Kriegsdienst befreit werden kann und muß, der andernfalls beim Töten im Kriege infolge seiner Gewissensentscheidung "schweren seelischen Schaden erleiden" würde (vgl. Beschluß vom 4. September 1978 - BVerwG 6 C 25.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 108]).
- BVerwG, 26.10.1981 - 6 C 195.80 Wie der Senat u.a. in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmten Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - sowie - unter Aufhebung von Urteilen der III. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden - in seinen Urteilen vom 10. Juni 1981 - BVerwG 6 C 156.80 - und 26. Juni 1981 - BVerwG 6 C 155.80 und BVerwG 6 C 178.80 - näher ausgeführt hat, verpflichtet die Regelung des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht dazu, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen.
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