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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 30.10.1958

Rechtsprechung
   BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,512
BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1959,512)
BVerwG, Entscheidung vom 18.02.1959 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1959,512)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Februar 1959 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1959,512)
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Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.07.1958 - VI C 168.56
    Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56
    Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164; 214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58].
  • BVerwG, 08.08.1958 - VII C 44.58
    Auszug aus BVerwG, 18.02.1959 - VI C 183.56
    Wenn andere Merkmale versagen, insbesondere nicht die den berufsmäßigen Wehrdienst jedenfalls unter regelmäßigen Verhältnissen kennzeichnende förmliche Rechtsstellung eines Berufssoldaten erlangt wurde, wird in Sonderfällen, wie sie bei der vorläufigen Reichswehr in Betracht kommen, letztlich entscheidend die in Würdigung der Gesamtumstände zu beantwortende Frage sein, ob der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und ob der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (BVerwGE 7, 164; 214) [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58].
  • BVerwG, 28.10.1965 - II C 163.62

    Rechtsmittel

    Insoweit befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem auch in § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 verwendeten Begriff des erstmaligen berufsmäßigen Eintritts in den Wehrdienst (BVerwG, Urteil vom 29. April 1965 - BVerwG II C 98.62 - mit Hinweis auf BVerwGE 7, 164 und 214, sowieUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11] mit weiteren Nachweisen).

    Die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den - berufsmäßig gewollten - Wehrdienst kann dabei Bedeutung erlangen (ebenso BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11]); schlechthin entscheidende Bedeutung ist dieser Rechtslage jedoch.

    Ferner geben die Darlegungen des Berufungsgerichts (vgl. S. 16/17 der Urteilsausfertigung), daß ein hauptberuflicher Diensteintritt in den soldatischen Beruf den Willen des Bewerbers erfordere, sich dem Wehrdienst "für längere Zeit" berufsmäßig zu widmen, der Kläger aber sich anscheinend "nur für begrenzte Zeit" zur Dienstleistung in der vorläufigen Reichswehr habe verpflichten können, Anlaß zu dem Hinweis, daß weder das Fehlen einer langfristigen Verpflichtung noch der nur provisorische Charakter der "vorläufigen Reichswehr" bereits den Schluß gestattet, es habe sich bei dem Diensteintritt in diese Einrichtung nicht um einen berufsmäßigen Eintritt in den Wehrdienst gehandelt (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1961 - BVerwG VI C 124.58 - [ZBR 1961 S. 354] mit Hinweis auf BVerwGE 7, 214 [216]; fernerUrteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [vgl. Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11] undvom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -).

  • BVerwG, 29.04.1965 - II C 98.62

    Eintritt in den berufsmäßigen Wehrdienst ohne Begründung der förmlichen …

    Gleichwohl könne ausnahmsweise ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 auch dann angenommen worden, wenn der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt habe, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig habe widmen wollen, und wenn der Dienstherr ihn die Möglichkeit hierzu habe eröffnen wollen (zu vgl. BVerwGE 7, 164 und Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und 186.57 -).

    Vielmehr hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwGE 7, 164 und 214 sowie Urteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 53 G 131 Nr. 11]) zutreffend erkannt, daß in Ausnahmefällen ein berufsmäßiger Eintritt in den Wehrdienst auch ohne Begründung der förmlichen Rechtsstellung eines Berufssoldaten erfolgen konnte, nämlich in den Fällen, in denen der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den soldatischen Beruf als Hauptberuf gewählt hat, sich also für längere Zeit dem Wehrdienst berufsmäßig widmen wollte, und der Dienstherr dem Diensteintritt die gleiche Bedeutung beigemessen hat, d.h. dem sich Verpflichtenden die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte.

  • BVerwG, 25.10.1978 - 6 C 9.78

    Voraussetzung für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 142 …

    Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Kläger am 6. August 1939 Berufssoldat war, wobei von den seinerzeit geltenden wehrrechtlichen Bestimmungen auszugehen ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 14. August 1958 - BVerwG 2 C 117.57 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 4]; vom 6. November 1958 - BVerwG 2 C 191.57 - [a.a.O. Nr. 6]: vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - [a.a.O. Nr. 11] …und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - [a.a.O. Nr. 12]), deren Anwendung durch des Berufungsgericht irrevisibel ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. August 1973 - BVerwG 2 C 26.71 -).
  • BVerwG, 08.12.1960 - II C 171.58

    Rechtsmittel

    § 53 Abs. 6 G 131 rechtfertigt vielmehr den gegenteiligen Schluß, nämlich den Schluß, daß der Gesetzgeber mit dem berufsmäßigen Eintritt in den "Wehrdienst" den Eintritt in ein Wehrinstrument meint, das vernehmlich zum Einsatz gegen den äußeren Feind des Staates bestimmt ist, sich also nach Wesen und Zweck nicht von den in § 53 Abs. 6 G 131 angeführten Einrichtungen unterscheidet (vgl Bundesverwaltungsgericht , Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und BVerwG VI C 186.57 -).
  • BVerwG, 27.03.1984 - 6 CB 103.82

    Rechtsmittel

    Das angefochtene Urteil weicht auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Rechtsmittelschrift angeführten Urteilen des beschließenden Senats vom 18. Februar 1959 - BVerwG 6 C 183.56 - und vom 23. April 1959 - BVerwG 6 C 358.57 - ab.
  • BVerwG, 12.07.1962 - II CB 66.60

    Rechtsmittel

    Sie bietet - im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - Buchholz 234, § 53 Nr. 11 mit Hinweis auf BVerwGE 7, 164 und 214, vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 186.57 - Verbaost 1960 S. 137 und vom 12. Januar 1960 - BVerwG II C 273.57 -) - Anlaß zur weiteren Klärung der Frage, ob und unter welchen Umständen im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 ein Berufssoldatenverhältnis zur vorläufigen Reichswehr begründet werden konnte.
  • BVerwG, 16.03.1972 - II C 10.72

    Anspruch auf Festsetzung des Jubiläumstages für ein 25-jähriges Dienstjubiläum …

    Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß die Frage, ob eine Person vor dem Stichtag des 8. Mai 1935 "erstmalig berufsmäßig in den Wehrdienst eingetreten" ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 G 131 in der bis zum 31. Dezember 1966 geltenden Fassung), nicht ausschließlich nach dem früheren Wehrrecht zu beantworten sei, und zur Begründung dargelegt, daß ausnahmsweise ohne förmliche Begründung der Rechtsstellung eines Berufssoldaten die - dem Bundesrecht zugehörige - Frage nach der Erfüllung jenes Stichtages auch dann zu bejahen sei, wenn sich in Würdigung der Gesamtumstände eines Sonderfalles - z.B. im Rahmen der vorläufigen Reichswehr - ergibt, daß der sich Verpflichtende mit seinem Diensteintritt den Soldatenberuf als Hauptberuf gewählt hat und der Dienstherr ihm die Möglichkeit hierzu eröffnen wollte (u.a. BVerwGE 7, 164; 7, 214 [BVerwG 08.08.1958 - VII C 44/58]; ferner u.a. die in der Revisionserwiderung angeführten Urteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - [Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 11] und - BVerwG VI C 186.57 - [Verbaost 1960, 137, Auszug]).
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 63.58

    Rechtsmittel

    Auch das Gesetz zu Art. 131 legt diesen Begriff zugrunde, wie insbesondere aus der Erläuterung in § 53 Abs. 6 G 131 hervorgeht (vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und BVerwG VI C 186.57 -).
  • BVerwG, 12.01.1960 - II C 273.57

    Rechtsmittel

    Diese Meinung vertritt auch der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in seinemUrteil vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 - mit eingehender Begründung ausgeführt hat, daß weder die gesetzliche Regelung des Wehrdienstes noch die Dauer der Dienstverpflichtung einen sicheren Schluß auf die Art des Dienstverhältnisses bei der vorläufigen Reichswehr zulassen.
  • BVerwG, 04.12.1959 - VI C 44.58

    Rechtsmittel

    Dieser Begriff gehört dem Bundesrecht an (§ 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 des Gesetzes zu Artikel 131 GG - G 131 - ); er war bereits mehrfach Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 7, 164 und 214; insbesondereUrteile vom 18. Februar 1959 - BVerwG VI C 183.56 und 186.57 -).
  • BVerwG, 23.04.1959 - VI C 358.57

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BVerwG, 30.10.1958 - VI C 183.56   

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https://dejure.org/1958,3317
BVerwG, 30.10.1958 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1958,3317)
BVerwG, Entscheidung vom 30.10.1958 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1958,3317)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Oktober 1958 - VI C 183.56 (https://dejure.org/1958,3317)
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