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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 11.03.1985

Rechtsprechung
   BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,3101
BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82 (https://dejure.org/1985,3101)
BVerwG, Entscheidung vom 20.03.1985 - 6 C 34.82 (https://dejure.org/1985,3101)
BVerwG, Entscheidung vom 20. März 1985 - 6 C 34.82 (https://dejure.org/1985,3101)
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 15.08.1980 - 6 C 14.80

    Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung mit den Problemen der …

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Hierzu hat der Senat u.a. in den von der Revision angeführten Urteilen vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113) und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - (BVerwGE 60, 336 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114) entschieden, daß die differenzierende Stellungnahme eines Kriegsdienstverweigerers zu den Problemen des Schwangerschaftsabbruchs jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der Motivation des Wehrpflichtigen als ausschlaggebendes Beweisanzeichen gegen die Unbedingtheit seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewertet werden könne: Zwar dürfe das Verwaltungsgericht auch die Einstellung des Wehrpflichtigen zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens erforschen und in seine Würdigung mit einbeziehen; es müsse dabei aber berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterschieden.

    Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im angeführten Urteil vom 15. August 1980, a.a.O., bei einem Sportstudenten "eine sehr zurückhaltende Berücksichtigung der Einstellung des Kriegsdienstverweigerers in solchen Konfliktsituationen, die keinen Bezug zum Kriegsdienst mit der Waffe haben", verlangt und die Befürwortung eines Schwangerschaftsabbruchs wegen sozialer Indikation durch den Wehrpflichtigen, wenn nämlich dem Kind keine entsprechende Erziehung vermittelt werden könnte, als seiner Anerkennung nicht prinzipiell entgegenstehend angesehen.

    Der Kläger hat sich somit - anders als der Wehrpflichtige im angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 1980, a.a.O., der einen Schwangerschaftsabbruch bei sozialer Indikation befürwortet hatte - für seine Person sogar ausdrücklich gegen den Abbruch von Schwangerschaften ausgesprochen und lediglich den betroffenen Frauen, die infolge der Schwangerschaft womöglich Leid ertragen müssen, das Recht zugebilligt, selbst zu entscheiden, ob sie abtreiben oder nicht; im übrigen ist der Kläger nicht pauschal für die Straffreiheit der Abtreibung oder gar "für ein Recht auf Abtreibung" eingetreten, wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil unterstellt, sondern er hat seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, daß die Strafbarkeit der Abtreibung kein geeignetes Mittel sei, das werdende Leben zu schützen.

  • BVerwG, 10.07.1980 - 6 C 38.80

    Kriegsdienstverweigerung eines Arztes - Differenzierte Stellungnahme - Ärztliche …

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Zur gebotenen Zurückhaltung bei der Befragung des Wehrpflichtigen zur komplexen Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen (im Anschluß an BVerwGE 60, 278 [BVerwG 10.07.1980 - 6 C 38/80] und 60, 336).

    Hierzu hat der Senat u.a. in den von der Revision angeführten Urteilen vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - (BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113) und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - (BVerwGE 60, 336 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114) entschieden, daß die differenzierende Stellungnahme eines Kriegsdienstverweigerers zu den Problemen des Schwangerschaftsabbruchs jedenfalls nicht ohne nähere Prüfung der Motivation des Wehrpflichtigen als ausschlaggebendes Beweisanzeichen gegen die Unbedingtheit seiner Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewertet werden könne: Zwar dürfe das Verwaltungsgericht auch die Einstellung des Wehrpflichtigen zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens erforschen und in seine Würdigung mit einbeziehen; es müsse dabei aber berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterschieden.

  • BVerwG, 02.02.1984 - 6 C 134.81

    Beweiswürdigung - Unvollständiger Sachverhalt - Unrichtiger Sachverhalt - …

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Das Verwaltungsgericht hat außerdem dadurch Bundesrecht, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, verletzt, daß es seine Überzeugung, die - wie auf die zugelassene Revision festzustellen war - rechtlich nicht haftbar ist, überdies nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen hat, indem es von einem teilweise unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. dazu Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338>).
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Dieses wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Dieses wird nunmehr, nachdem am 1. Januar 1984 das neue KDVG in Kraft getreten ist, unter Beachtung der vom Senat im Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (NVwZ 1984, 447 = DVBl. 1984, 727 = DÖV 1984, 676) sowie in seinem zur Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (DÖV 1985, 199) niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.
  • BVerwG, 20.06.1984 - 6 C 110.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteilsgrundlage - Beweiswürdigung - …

    Auszug aus BVerwG, 20.03.1985 - 6 C 34.82
    Der Nichterwähnung der entgegenstehenden Aussage des ehemaligen Lehrers des Klägers in Verbindung mit der uneingeschränkten Feststellung des Gerichts, der Kläger habe sich mit der Problematik nicht eingehend genug auseinandergesetzt, wie sein Eintreten für ein Recht auf Abtreibung zeige, muß angesichts der Pflicht des Gerichts, im Urteil die Gründe anzugeben, die für seine rechtliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), entnommen werden, daß das Gericht diese Aussage des Zeugen nicht berücksichtigt hat und folglich von einem insoweit unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist (vgl. hierzu das zu § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ergangene Urteil des Senats vom 20. Juni 1984 - BVerwG 6 C 110.83 - <DVBl. 1985, 164>).
  • BVerwG, 23.11.1988 - 6 C 41.86

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensentscheidung - Hausbesetzung - …

    Weiter entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung von "Altantragstellern", die wie der Kläger im Falle ihrer Anerkennung noch nicht den verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienst zu leisten haben, daß das Verwaltungsgericht bei der grundsätzlich zulässigen und meist gebotenen Befragung eines Wehrpflichtigen nach seiner Einstellung in Konfliktfällen und menschlichen Grenzsituationen sich nicht nur auf die Problematik der Waffenanwendung im Kriege einerseits und in aktuellen Notwehr- und Nothilfesituationen andererseits zu bebeschränken braucht, sondern auch seine Einstellung zu anderen Problemen der Erhaltung menschlichen Lebens wie überhaupt zu menschlichen Konfliktsituationen erforschen und in seine Würdigung mit einbeziehen darf (vgl. z.B. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> und vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - zur Problematik der ärztlichen Sterbehilfe und eines Schwangerschaftsabbruchs sowie Beschluß vom 12. Februar 1982 - BVerwG 6 CB 86.81 - <BVerwGE 65, 57 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 125> zur Problematik der Beteiligung an einem tödlichen Verkehrsunfall; speziell zur Beurteilung der Billigung von Haus- und Grundstücksbesetzungen vgl. bereits Beschluß vom 27. Februar 1981 - BVerwG 6 B 152.80 - sowie Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a Abs. 3 BVerfGG - Vorprüfungsausschuß - vom 14. Mai 1981 - 2 BvR 406/81 -), um derart auf die Fähigkeit des Wehrpflichtigen, sittlich motivierte Entscheidungen zu treffen, sowie auf die Tiefe und Ernsthaftigkeit der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe schließen zu können.

    Bei einer solchen Befragung sowie der Würdigung der Antworten des Wehrpflichtigen hierzu muß das Verwaltungsgericht indessen berücksichtigen, in welchem Maße sich die möglichen Konfliktfälle und die Haltung des Wehrpflichtigen hierzu von der Gewaltanwendung und der Vernichtung menschlichen Lebens im Kriege und einer diese ablehnenden Gewissensentscheidung unterscheiden (vgl. hierzu die angeführten Urteile vom 10. Juli 1980 und vom 20. März 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 06.12.1994 - 5 C 43.92

    Anforderungen an die Härte der Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch den …

    Abgesehen davon gebietet § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht, daß sich das Gericht mit allen von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Argumenten auseinandersetzt, und kann die Begründungspflicht sich deshalb von vornherein nicht auf solche Gründe erstrecken, die - was die Revision in diesem Zusammenhang möglicherweise geltend machen will - das Gericht zwar hätte bedenken müssen, tatsächlich aber nicht bedacht hat (BVerwG, Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - ).
  • BVerwG, 21.12.1987 - 2 CB 20.87

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Umdeutung einer Divergenzrüge in eine …

    Das Gericht verletzt zwar seine Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, unter Zugrundelegung des Gesamtergebnisses des Verfahrens zu entscheiden, wenn es entscheidungserhebliche Aussagen vernommener Zeugen nicht berücksichtigt, auch wenn die Beweiswürdigung sowie die darauf beruhende rechtliche Würdigung des - derart unvollständig zugrunde gelegten - Sachverhalts als solche nicht zu beanstanden sind (vgl. Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; BVerwGE 68, 338 sowie Urteile vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - und vom 14. Juni 1985 - BVerwG 6 C 33.82 - ).
  • BVerwG, 30.07.1985 - 6 B 84.85

    Wertung einer Stellungnahme des Wehrpflichtigen zur Problematik des …

    Damit aber ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Senats zu den Möglichkeiten, mit dem Wehrpflichtigen auch die Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen zu erörtern und aus den von ihm gegebenen Antworten auf die Ernsthaftigkeit auch der von ihm geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu schließen, abgewichen (vgl. dazu auch Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 -).

    Im übrigen sind - wie dargelegt - alle hiermit zusammenhängenden Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. dazu aus jüngster Zeit das bereits angeführte Urteil vom 20. März 1985, a.a.O.).

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 34.84

    Prozesskostenhilfe

    Dabei wird zu beachten sein, daß die vom Kläger für richtig gehaltene soziale Verteidigung - wie dargelegt - keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat und daß daher aus der Einstellung eines Wehrpflichtigen zur Problematik einer sozialen Verteidigung - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> und vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - mit Nachweisen) - allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG gewonnen werden können.
  • BVerwG, 01.02.1988 - 6 C 17.86

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers - Ausschluss …

    Im übrigen hat die vom Wehrpflichtigen für richtig gehaltene soziale Verteidigung als solche keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, so daß aus der Einstellung des Wehrpflichtigen zu dieser Problematik - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> sowie vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - mit Nachw.) - allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - ).
  • BVerwG, 30.10.1986 - 6 C 90.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensentscheidung gegen den …

    Diese Auffassung hat der Senat in seiner seitherigen Rechtsprechung immer wieder bestätigt (vgl. insbesondere die Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> sowie vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - ).
  • BVerwG, 01.12.1989 - 6 C 27.87

    Anforderungen an die geistige Auseinandersetzung eines Wehrpflichtigen mit der …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erörterung der Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen und zu den möglichen Schlußfolgerungen aus den Antworten des Wehrpflichtigen hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß der Schwangerschaftsabbruch nicht zu den Fragenkreisen gehört, deren Einbeziehung in die Gedanken zur Kriegsdienstverweigerung ohne weiteres erwartet werden kann (vgl. insbesondere Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114>, vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - , vom 30. Oktober 1986 - BVerwG 6 C 90.83 - sowie vom 24. Februar 1987 - BVerwG 6 C 34.86 -).
  • BVerwG, 24.02.1987 - 6 C 34.86

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Einstellung zur …

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Erörterung der Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen und zu den möglichen Schlußfolgerungen aus den Antworten des Wehrpflichtigen hierzu in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß der Schwangerschaftsabbruch nicht zu den Fragenkreisen gehört, deren Einbeziehung in die Gedanken zur Kriegsdienstverweigerung ohne weiteres erwartet werden kann (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 -, 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114>, 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - sowie vom 30. Oktober 1986 - BVerwG 6 C 90.83 -).
  • BVerwG, 08.08.1985 - 6 CB 90.83

    Revsisionszulassung wegen Divergenz hinsichtlich der Anforderungen an den …

    Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision zuzulassen, weil das angefochtene Urteil hinsichtlich der Anforderungen an den Wehrpflichtigen, sich mit Einzelfragen der Problematik von Schwangerschaftsabbrüchen auseinanderzusetzen, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. außer dem vom Kläger benannten Urteil vom 10. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 103.75 - die Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113> und vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> sowie Urteil vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 -) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
  • BVerwG, 09.08.1988 - 6 C 69.87

    Kriegsdienstverweigerung - Konfliktfälle - Schwangerschaftsabbruch nach …

  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 B 45.87

    Aufhebung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision

  • BVerwG, 25.07.1985 - 6 B 96.83

    Anerkennung eines Wehrpflichtigen als berechtigter Kriegsdienstverweigerer - …

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   BVerwG, 11.03.1985 - 6 C 34.82   

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