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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,4278
BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86 (https://dejure.org/1987,4278)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.1987 - 6 C 37.86 (https://dejure.org/1987,4278)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 1987 - 6 C 37.86 (https://dejure.org/1987,4278)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensprüfung - Widerstand gegen Aggressoren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1987, 801
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 34.84

    Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86
    Die Bereitschaft eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen begehrenden Wehrpflichtigen zur Fortsetzung eines gegen den ein Volk unterdrückenden Aggressor gerichteten Streiks auch im Falle von Geiselerschießungen steht seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG nicht entgegen (im Anschluß an Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - <BVerwGE 74, 72<).

    Wie der Senat in seinem im Zulassungsbeschluß vom 1. August 1986 erwähnten Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - (BVerwGE 74, 72 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 7 = NVwZ 1986, 752) näher ausgeführt hat, steht zwar die Bereitschaft zu einem Dienst, der sich aufgrund einer Gesamtschau seinem Sinngehalt nach eng und unmittelbar in den eigentlichen vielschichtigen, zur Tötung von Menschen führenden militärischen Handlungsablauf einfügt, der Annahme einer unbedingten und vorbehaltlosen Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entgegen.

    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom erkennenden Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) sowie in dem erwähnten Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 -, das in dem Verfahren 2 K 421/83 des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergangen ist, niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den maßgeblichen Zeitpunkt der neuen mündlichen Verhandlung zu entscheiden haben.

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren - …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86
    Das Verwaltungsgericht wird nunmehr unter Beachtung der vom erkennenden Senat u.a. in seinem Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - (BVerwGE 70, 216) sowie in dem erwähnten Urteil vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 -, das in dem Verfahren 2 K 421/83 des Verwaltungsgerichts Stuttgart ergangen ist, niedergelegten materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Grundsätze über das Anerkennungsbegehren des Klägers für den maßgeblichen Zeitpunkt der neuen mündlichen Verhandlung zu entscheiden haben.
  • BVerwG, 06.02.1978 - 6 B 36.77

    Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86
    Da der vom Verwaltungsgericht abschließend gewonnene Eindruck, der Antrag des Klägers beruhe auf einer allgemeinen Ablehnung von Gewaltanwendung und auf der Überzeugung von der Sinnlosigkeit des Krieges, die sich nicht zu einer Gewissensentscheidung verdichtet hätten, auch nicht durch andere vom Verwaltungsgericht geschilderte Gesichtspunkte, die als Beweisanzeichen geeignet sein könnten (vgl. dazu BVerwGE 55, 217), gestützt wird, läßt sich diese Entscheidung nicht halten.
  • BVerwG, 10.07.1980 - 6 C 38.80

    Kriegsdienstverweigerung eines Arztes - Differenzierte Stellungnahme - Ärztliche …

    Auszug aus BVerwG, 26.02.1987 - 6 C 37.86
    Aus der Einstellung des Wehrpflichtigen zu dieser Problematik kann jedoch - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. BVerwGE 60, 278 und 336) - allenfalls mittelbar ein Anhaltspunkt für die Entscheidung darüber gewonnen werden, ob der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat.
  • BVerwG, 01.02.1988 - 6 C 17.86

    Vorliegen einer Gewissensentscheidung eines Kriegsdienstverweigerers - Ausschluss …

    Die Erschießung der Geiseln kann dem Wehrpflichtigen jedoch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie auf der eigenständigen und eigenverantwortlichen Entscheidung des Angreifers beruht, auf die der Wehrpflichtige mit seinem passiven Widerstand zwar mittelbar einzuwirken versucht, auf die er jedoch nicht unmittelbar einwirken kann (vgl. außer dem bereits angeführten Urteil vom 5. März 1986 auch Urteil vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - <NVwZ 1987, 801>).

    Vielmehr ist umgekehrt sowohl das Ziel der Verteidigung von Recht und Freiheit als auch das zwecks Verfolgung dieses Zieles gewählte Mittel des passiven Widerstandes durch die Forderung nach Schutz und Erhaltung des menschlichen Lebens und eines menschenwürdigen Lebens bedingt und geprägt (vgl. die bereits angeführten Urteile vom 5. März 1986, a.a.O., und vom 26. Februar 1987, a.a.O.).

    Im übrigen hat die vom Wehrpflichtigen für richtig gehaltene soziale Verteidigung als solche keinen unmittelbaren Bezug zu der durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, so daß aus der Einstellung des Wehrpflichtigen zu dieser Problematik - insoweit ähnlich wie bei der Erörterung der Problematik der Sterbehilfe und von Schwangerschaftsabbrüchen (vgl. Urteile vom 10. Juli 1980 - BVerwG 6 C 38.80 - <BVerwGE 60, 278 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 113>, vom 15. August 1980 - BVerwG 6 C 14.80 - <BVerwGE 60, 336 [BVerwG 15.08.1980 - 6 C 14/80] = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 114> sowie vom 20. März 1985 - BVerwG 6 C 34.82 - mit Nachw.) - allenfalls mittelbar Anhaltspunkte für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe gewonnen werden können (vgl. Urteil vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - ).

  • BVerwG, 24.03.1988 - 6 C 23.86

    Kriegsdienstverweigerer - Geiselerschießung - Passiver Widerstand

    Diese Rechtsauffassung hat der Senat bereits wiederholt bei Behandlung der Frage der Abgrenzung der Kriegsdienstverweigerung von der Bereitschaft zum passiven Widerstand trotz Geiselerschießungen zum Ausdruck gebracht (Urteile vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - , vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - <NVwZ 1987, 801> und vom 1. Februar 1988 - BVerwG 6 C 17.86 -).

    Das Verwaltungsgericht wird bei seiner neuen Entscheidung die vom Senat in seinen Urteilen vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - , vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - und vom 1. Februar 1988 - BVerwG 6 C 17.86 - niedergelegten materiellrechtlichen sowie die in BVerwGE 70, 216 und 222 dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten und über das Anerkennungsbegehren des Klägers neu zu befinden haben.

  • BVerwG, 12.04.1990 - 6 B 34.89

    Wohlwollende Beurteilung des Anerkennungsbegehrens eines Kriegsdienstverweigerers …

    Die mit Stellungnahmen zur sogenannten "sozialen Verteidigung" zusammenhängenden Fragen sind in der Rechtsprechung des Senats hinreichend geklärt (vgl. dazu Urteile vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 34.84 - <BVerwGE 74, 72 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 7 = NVwZ 1986, 752> sowie vom 26. Februar 1987 - BVerwG 6 C 37.86 - <NVwZ 1987, 801>).
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