Rechtsprechung
| BVerwG, 15.11.1967 - VI C 46.64 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 18.04.1991 - 6 C 56.88
Rente neben Unterhaltsbeitrag - Ruhegehaltsfähige Dienstzeit - Rente aufgrund …
Auch der Unfallausgleich ist wie der Unterhaltsbeitrag ein Ersatz der unfallbedingten echten Mehraufwendungen einschließlich sonstiger immaterieller Einbußen und Unannehmlichkeiten, die durch eine wesentliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des unfallgeschädigten Beamten eingetreten sind (vgl. Urteile vom 10. Oktober 1962 - BVerwG 6 C 180.60 - <BVerwGE 15, 51>, vom 15. November 1967 - BVerwG 6 C 46.64 - und vom 31. Januar 1974 - BVerwG 2 C 50.72 - ). - BVerwG, 31.01.1974 - II C 50.72
Behandlung eines Unterhaltsbeitrags als dienstbezogene Versorgungsleistung - …
In seiner Rechtsprechung zu § 142 BBG hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend ausgeführt, der Unterhaltsbeitrag sei keine Unterhaltsrente (im Sinne einer - lebenslänglichen - Dienstzeitversorgung); er stelle nur eine "Sonderform des Schadensersatzes" dar und habe die Aufgabe, Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die Dauer einer dienstunfallbedingten Beschränkung der Erwerbsfähigkeit entstehen; außerdem sei er möglicherweise - ebenso wie der Unfallausgleich - als Ersatz der durch den Dienstunfall erwachsenden echten Mehraufwendungen gedacht (vgl. BVerwGE 22, 243 [246/247] und Urteil vom 15. November 1967 - BVerwG VI C 46.64 - [Buchholz 232 § 139 BBG Nr. 8]).
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