Rechtsprechung
| BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Grundrecht) - Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens - Möglichkeit der Einberufung zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle - Vergleich mit der Verpflichtung als Helfer im ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 12.06.1985 - 6 C 79.83
Wehrdienst - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung - Katastrophenschutzdienst
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Die Rechtsprechung des erkennenden Senats - auf die sich die Beklagte für ihre gegenteilige Ansicht beruft -, daß das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer fehlt, wenn der Wehrpflichtige sich als Helfer im Katastrophenschutzdienst (§ 13 a WPflG) verpflichtet hat (Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 -), steht dem nicht entgegen.Er genießt also weitgehenden Schutz davor, zum Wehrdienst, und zwar - wie schon erwähnt - auch im Verteidigungsfalle, herangezogen zu werden; vereinzelte theoretische Ausnahmefälle, in denen etwas anderes gilt, können hierbei außer Betracht bleiben (vgl. dazu Urteil vom 12. Juni 1985, a.a.O.).
- BVerwG, 10.12.1975 - VI C 227.73
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Dabei ist davon auszugehen, daß eine möglichst frühzeitige Entscheidung auch den Belangen des Wehrpflichtigen entspricht (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - ).Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens verneint, wenn der Kriegsdienstverweigerer nach Erhebung der Klage gegen die ihm ungünstigen Entscheidungen der Prüfungsgremien als "dauernd untauglich" ausgemustert worden ist (BVerwGE 44, 120), sowie dann, wenn der Wehrpflichtige zwar nur als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" eingestuft worden war, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Änderung dieses Zustandes nicht zu rechnen war (Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - ).
- BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60
Kriegsdienstverweigerung I
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - m.w.Nachw.).
- BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77
Wehrpflichtnovelle
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - m.w.Nachw.). - BVerfG, 07.04.1978 - 2 BvR 202/78
Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Durchsuchung von Besuchern …
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - m.w.Nachw.). - BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84
Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach § 13 Abs. 3 KDVG - der durch das zwischenzeitlich in Kraft getretene Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 203) an die Stelle des früheren wortgleichen § 26 Abs. 7 WPflG getreten und auch auf noch nicht abgeschlossene Fälle anzuwenden ist (BVerwGE 70, 216 und 222) - bedarf es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt. - BVerwG, 24.10.1973 - VI C 73.73
Erneutes Aufgreifen eines "bestandskräftigen" Verwaltungsaktes
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens verneint, wenn der Kriegsdienstverweigerer nach Erhebung der Klage gegen die ihm ungünstigen Entscheidungen der Prüfungsgremien als "dauernd untauglich" ausgemustert worden ist (BVerwGE 44, 120), sowie dann, wenn der Wehrpflichtige zwar nur als "vorübergehend nicht wehrdienstfähig" eingestuft worden war, jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer Änderung dieses Zustandes nicht zu rechnen war (Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - ). - BVerwG, 14.02.1975 - VI C 20.74
Schutzwürdiges Interesse an einer Sachentscheidung in einem Rechtsstreit um die …
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - m.w.Nachw.). - BVerwG, 10.12.1975 - 6 C 56.75
Rechtlich geschütztes Interesse an der Durchführung des …
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Nach der Auslegung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht zwar auch - wenngleich nicht im Kernbereich - das Recht, den Dienst mit der Waffe schon im Frieden zu verweigern (BVerfGE 12, 45 [BVerfG 20.12.1960 - 1 BvL 21/60]; 48, 127 [BVerfG 07.04.1978 - 2 BvR 202/78]), doch beruht dies u.a. auf der Erwägung, daß der auch in der Heranziehung zum Wehrdienst im Frieden liegende Eingriff in das Grundrecht nach Möglichkeit überhaupt zu vermeiden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - und vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 56.75 - m.w.Nachw.). - BVerwG, 25.10.1985 - 6 C 67.84
Kriegsdienstverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Altersgrenze
Auszug aus BVerwG, 20.02.1986 - 6 C 76.84
Ebenso hat der erkennende Senat das Rechtsschutzinteresse eines Wehrpflichtigen an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung bejaht, wenn dieser nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteil vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 -). - BVerwG, 19.12.1975 - VI CB 28.74
- BVerwG, 17.08.1988 - 6 C 36.86
Arzt - Medizinstudent - Wehrpflicht - Sanitätsdienst - Kriegsdienstverweigerung - …
Er hat deshalb ein Rechtsschutzbedürfnis z.B. dann anerkannt, wenn der Wehrpflichtige nur zeitweise nicht wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 227.73 - sowie Beschluß vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 28.74 - ) oder wenn er nach Erreichen der Altersgrenze von 28 Jahren zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann (Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67, 84 -NVwZ 1986, 750> und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -); gleichermaßen hat der Senat ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht bei freiwillig eingegangener Verpflichtung des Wehrpflichtigen zum Dienst als Entwicklungshelfer gemäß § 13 b WPflG a.F., weil er daraufhin - wie dies nunmehr nach § 13 a Abs. 2 WPflG i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986, BGBl. I S. 879, auch bei der Verpflichtung zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz der Fall ist - lediglich vom Grundwehrdienst freigestellt war (vgl. Urteil vom 14. Februar 1975 - BVerwG 6 C 20.74 - ), sowie "erst recht" für den Fall, daß ein Wehrpflichtiger ohne Genehmigung des zuständigen Kreiswehrersatzamtes seinen ständigen Aufenthalt nicht mehr im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, weil die einmal begründete Wehrpflicht nicht erlischt und bei Rückkehr in den Geltungsbereich des Gesetzes weiterhin durchgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 230.73 - sowie vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - ). - BVerwG, 19.12.1989 - 6 C 21.89
Fehlende Begründung einer Gewissensentscheidung
Er macht geltend, das angegriffene Urteil verstoße gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -.Wie der Senat in seinen Urteilen vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1986, 750) und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - näher ausgeführt, hat, ist ein Rechtsschutzinteresse eines Wehrpflichtigen an der Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen auch dann zu bejahen, wenn dieser nach Erreichen der Altersgrenze zwar keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft mehr zu leisten hat, aber jedenfalls noch zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle einberufen werden kann.
- BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 55.87
Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Student der Evangelischen Theologie …
Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsyerfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ).
- BVerwG, 05.03.1986 - 6 C 94.84
Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Dem stehen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - und nunmehr auch das erst kürzlich gesprochene Urteil vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - nicht entgegen. Die beiden genannten Fälle liegen rechtlich anders, wie in den Urteilen auch dargelegt worden ist: Die Kläger jener Fälle hatten nach Erreichen der Altersgrenze keinen Grundwehrdienst und auch keinen Dienst in der Verfügungsbereitschaft zu leisten, während aber ihre Pflicht zum Wehrdienst im Verteidigungsfalle bestehen blieb, ohne daß sie darauf durch eigenen Willensentschluß hätten Einfluß nehmen können. Als Helfer im Katastrophenschutzdienst hat es der Wehrpflichtige dagegen in aller Regel selbst in der Hand, auch eine Einberufung im Verteidigungsfalle zum Wehrdienst zu verhindern. Soweit diese im (seltenen) Ausnahmefall aber von seinem Willen nicht abhängig sein sollte, greift das Rechtsschutzbedürfnis für ein dann geltend gemachtes Anerkennungsbegehren wieder durch. - BVerwG, 23.11.1988 - 6 B 25.88
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtsschutzbedürfnis für …
Gründe zu 2. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angegriffenen Urteil ist auf die Beschwerde des Klägers aufzuheben und die Revision ist zuzulassen, weil das Urteil von dem in der Beschwerdebegründung bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - abweicht, jedenfalls aber die vom Kläger andeutungsweise bezeichnete grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, ob ein Antragsteller, der wegen seines Alters im Frieden nicht mehr wehrpflichtig ist, deshalb ein Rechtsschutzbedrüfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen hat, weil er nach § 3 Abs. 5 WPflG im Verteidigungsfall wieder wehrpflichtig wäre. - BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 33.87
Kriegsdienstverweigerung - Vikar - Gewissensgründe - Rechtsschutzbedürfnis
Die Annahme fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für ein Anerkennungsverfahren lediglich in den Fällen einer dauernden Wehrdienstausnahme oder einer ihr gleichzustellenden Situation entspricht im übrigen auch der sonstigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa zu Anträgen ungedienter, über 28 Jahre alter Wehrpflichtiger die Urteile vom 25. Oktober 1905 - BVerwG 6 C 67.84 - und vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 - sowie zu den Anträgen wehrpflichtiger Ärzte und Angehöriger des Sanitätsdienstes der Bundeswehr Urteile vom 17. August 1988 - BVerwG 6 C 36.86 - <BVerwGE 80, 62> und - BVerwG 6 C 27.86 - ). - BVerwG, 19.04.1989 - 6 CB 1.89
Zulassung einer Revision wegen der Abweichung von höchstrichterlicher …
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil ist aufzuheben und die Revision ist zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht mit der Annahme, der über 32 Jahre alte, ungediente Kläger habe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen, von dem in der Beschwerdeschrift bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1985 - BVerwG 6 C 67.84 - (Buchholz 448.6 § 13 KDVG Nr. 2) abgewichen ist und das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (vgl. auch Urteil vom 20. Februar 1986 - BVerwG 6 C 76.84 -).
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