Rechtsprechung
| BVerwG, 22.06.2010 - 6 C 8.10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.2010 - 8 A 2218/09
- BVerwG, 22.06.2010 - 6 C 8.10
Wird zitiert von ...
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11
Hochschulprüfungsrecht - kein Vertrauensschutz, Studium ohne Änderung der …
Die beanstandete Änderung der Prüfungsordnung greift nicht in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Tatbestand ein, sondern erfasst hier einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt und Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die grundsätzlich zulässig ist (…vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012 - 2 BvL 5/10, zit. nach juris Rn. 66, 73 f. m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 54 m.w.N.) Besonders schützenswerte Gesichtspunkte zu Gunsten des Klägers, die sein Vertrauen ausnahmsweise schützenswerter erscheinen lassen, weil er als Normadressat mit einer Änderung der Rechtslage nicht zu rechnen brauchte, werden jedenfalls nicht durchgreifend vorgetragen.Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (…vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).
Anhaltspunkte dafür, dass er darauf vertrauen konnte, ein begonnenes und bereits überlang andauerndes Studium unbegrenzt fortführen zu können, bestehen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).
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