Rechtsprechung
| BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Unterlassene Vernehmung des Vaters des Wehrpflichtigen als Verletzung der Sachaufklärungspflicht - Verwaltungsgerichtliche Überzeugung vom Fehlen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 03.05.1982 - 182 V 79
- BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.08.1982 - 6 C 197.80
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Gewissensnot des Wehrpflichtigen - …
Auszug aus BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82
Zwar hätte sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - ) dem Gericht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dann die Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen aufdrängen müssen, und zwar auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gehabt hätte. - BVerwG, 18.04.1983 - 6 C 202.81
Kriegsdienstverweigerungssachen - Verletzung der Aufklärungspflicht - Mündliche …
Auszug aus BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82
Zwar hätte sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Inhalt der gerichtlichen Aufklärungspflicht in Kriegsdienstverweigerungssachen (vgl. Urteile vom 25. August 1982 - BVerwG 6 C 197.80 - und vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - ) dem Gericht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles dann die Vernehmung des Vaters des Klägers als Zeugen aufdrängen müssen, und zwar auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag des Klägers, wenn es nach der Vernehmung des Klägers als Partei lediglich Zweifel am Vorliegen einer Gewissensentscheidung gehabt hätte. - BVerwG, 24.11.1982 - 6 C 51.81
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Mindestanforderungen an die Begründung …
Auszug aus BVerwG, 21.02.1985 - 6 C 87.82
Im übrigen ist die Begründung des Gerichts, warum es zu der Überzeugung gelangt sei, der Kläger habe keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, jedenfalls in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Protokoll über die Vernehmung des Klägers als Partei verständlich und nachvollziehbar (vgl. hierzu Urteil vom 24. November 1982 - BVerwG 6 C 51.81 -).
- BVerwG, 25.06.1986 - 6 C 98.83
Kriegsdienstverweigerungssachen - Anforderungen an Aufklärungspflicht - Zeugen - …
Das Gericht braucht aber nur diejenigen Beweise in Betracht zu ziehen, die nach seiner Kenntnis des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der Akten und der Vernehmung des Wehrpflichtigen als Partei darstellt, sowie nach seiner tatsächlichen und rechtlichen Einschätzung für die zu treffende Entscheidung erheblich sein können; daher ist z.B. eine weitere Beweiserhebung entbehrlich, wenn das Verwaltungsgericht bereits nach der persönlichen Vernehmung des Wehrpflichtigen endgültig und fundiert zu der Überzeugung gelangt ist, daß er keine Gewissensentscheidung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 6 C 173.13 - und Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -).Zwar hätte die mündliche Verhandlung mit der Vernehmung des Klägers als Partei die derart ins Auge gefaßte Vernehmung auch der Mutter und des Freundes des Klägers als Zeugen dann entbehrlich gemacht, wenn das Gericht schon aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei zu der endgültigen und fundierten Überzeugung gelangt wäre, daß er keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat (vgl. dazu Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -).
- BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 5.84
Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht bei Anträgen auf …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung des betroffenen Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß zwar das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - sowie Urteil vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 -). - BVerwG, 14.02.1990 - 6 C 51.87
Verletzung der Aufklärungspflicht durch unterlassene Vernehmung eines …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. bereits Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - , vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -).
- BVerwG, 12.03.1991 - 6 C 19.89
Kriegsdienstverweigerungssachen - Aufklärungspflichtverletzung - Nichterhebung …
Dies gilt zumal dann, wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet, ohne daß er deshalb insoweit einen förmlichen Beweisantrag stellen müßte (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - , vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -). - BVerwG, 02.02.1990 - 6 C 64.87
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an eine …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - , vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -). - BVerwG, 16.03.1990 - 6 C 63.87
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht - Anerkennung als …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren, in denen über die Berechtigung eines Wehrpflichtigen zu entscheiden ist, gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG den Kriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern, muß das Verwaltungsgericht jedenfalls solange, wie es sich zu keiner endgültigen und fundierten Beurteilung in der Lage sieht, sondern wie noch Zweifel bestehen, aufgrund der ihm von Amts wegen obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts von sich aus alle zur Tatsachenfeststellung geeigneten Erkenntnismittel nutzen (vgl. bereits Beschluß vom 6. Dezember 1976 - BVerwG 6 C 53.76 - mit Nachweisen), zumal wenn der Wehrpflichtige seinerseits entsprechende Beweismittel substantiiert anbietet (vgl. hierzu Urteile vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - , vom 21. Februar 1985 - BVerwG 6 C 87.82 - sowie vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 5.84 -).
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