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| BVerwG, 04.12.1984 - 6 CB 15.84 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ablösung revisionsrechtlicher Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts über die zulassungsfreie Verfahrensrevision durch § 19 Abs. 2 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) - Gerichtliche Würdigung widersprüchlicher Angaben des Klägers hinsichtlich seines ...
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 24.10.1983 - 2 K 83 A 1116
- BVerwG, 04.12.1984 - 6 CB 15.84
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 09.07.1975 - 6 C 18.75
Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen binnen der für den Antrag geltenden …
Auszug aus BVerwG, 04.12.1984 - 6 CB 15.84
Nur wenn und insoweit der Säumige - insbesondere im Hinblick auf den Grad der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Aussichten eines Rechtsmittels - ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, ist an die Gewährung einer Frist zu denken, deren Bemessung sich an der in § 60 Abs. 2 VwGO für die Stellung und Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages normierten Frist von zwei Wochen orientieren könnte (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 -DÖV 1976, 168> und 5. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 10668.83 -). - BVerwG, 05.10.1984 - 9 B 10668.83
Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Hindernis - Wegfall - Innerhalb …
Auszug aus BVerwG, 04.12.1984 - 6 CB 15.84
Nur wenn und insoweit der Säumige - insbesondere im Hinblick auf den Grad der Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung der Aussichten eines Rechtsmittels - ohne Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten, ist an die Gewährung einer Frist zu denken, deren Bemessung sich an der in § 60 Abs. 2 VwGO für die Stellung und Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages normierten Frist von zwei Wochen orientieren könnte (vgl. Beschlüsse vom 9. Juli 1975 - BVerwG 6 C 18.75 -DÖV 1976, 168> und 5. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 10668.83 -).
- BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85
Reduzierung der Frist von 14 Tagen auf einen Tag zur Beratung und Überlegung bei …
Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 6 CB 15.84 - m.w.Nachw. sowie vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 10668.83 - ), wird dann, wenn ein zunächst vorhanden gewesenes Hindernis für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wegfällt, nicht etwa von diesem Zeitpunkt an ohne weiteres eine Frist von zwei Wochen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder auch von geringerer Dauer in Lauf gesetzt.
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