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Rechtsprechung
   BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,11761
BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85 (https://dejure.org/1986,11761)
BVerwG, Entscheidung vom 21.05.1986 - 6 CB 33.85 (https://dejure.org/1986,11761)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Mai 1986 - 6 CB 33.85 (https://dejure.org/1986,11761)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Reduzierung der Frist von 14 Tagen auf einen Tag zur Beratung und Überlegung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehlende Kenntnis von einem zugestellten Widerspruchsbescheid der Prüfungskammer - Nichtanerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvR 118/71

    Anspruch auf rechtliches Gehör und Ummfang der Rechtsmittelbelehrung

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85
    In einem derartigen Falle ist es zumutbar, daß ein Betroffener sogleich bei einem Rechtsanwalt Nachfrage hält oder noch am gleichen Tage den von ihm beabsichtigten Rechtsbehelf selbst oder durch einen Anwalt bei dem nahen Gericht einlegt (vgl. BVerfGE 31, 388 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 118/71] ).
  • BVerwG, 05.10.1984 - 9 B 10668.83

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Wiedereinsetzung - Hindernis - Wegfall - Innerhalb …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 6 CB 15.84 - m.w.Nachw. sowie vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 10668.83 - ), wird dann, wenn ein zunächst vorhanden gewesenes Hindernis für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wegfällt, nicht etwa von diesem Zeitpunkt an ohne weiteres eine Frist von zwei Wochen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder auch von geringerer Dauer in Lauf gesetzt.
  • BVerwG, 04.12.1984 - 6 CB 15.84

    Ablösung revisionsrechtlicher Sonderregelungen des Wehrpflichtrechts über die …

    Auszug aus BVerwG, 21.05.1986 - 6 CB 33.85
    Wie das Bundesverwaltungsgericht mehrfach entschieden hat (vgl. Beschlüsse vom 4. Dezember 1984 - BVerwG 6 CB 15.84 - m.w.Nachw. sowie vom 5. Oktober 1984 - BVerwG 9 B 10668.83 - ), wird dann, wenn ein zunächst vorhanden gewesenes Hindernis für die Rechtsmitteleinlegung und -begründung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist wegfällt, nicht etwa von diesem Zeitpunkt an ohne weiteres eine Frist von zwei Wochen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder auch von geringerer Dauer in Lauf gesetzt.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 6 S 1870/15

    Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der …

    Dass die in diesem Fall noch verbliebene Restfrist nicht ausreichend gewesen wäre, um eine Entscheidung über die Einlegung des Rechtsmittels herbeizuführen, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht geltend gemacht worden (zu den diesbezüglichen Anforderungen vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21.05.1986 - 6 CB 33/85 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 150).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.02.2008 - 13 S 341/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Verzögerung durch Akteneinsicht

    Nach der neueren, vermittelnden Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und wohl auch der herrschenden Auffassung in der Kommentarliteratur (BVerwG, Beschluss vom 16.2.1999 - 8 B 10/99 -, NVwZ-RR 1999, 472, und Beschluss v 21.5.1986 - 6 CB 33.85 -juris, ebenso Sodan/Ziekow, a.a.O. sowie Albedyll in: Bader, VwGO, 2007, Rn 15 zu § 60, und Bier in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Rn 50 zu § 60) wird bei Wegfall eines Hindernisses für die Rechtsmitteleinlegung noch innerhalb der Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht ohne weiteres eine neue (volle) "Überlegungsfrist" nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Lauf gesetzt; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Schwierigkeit der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, an, ob eine über die eigentliche Rechtsmittelfrist hinausreichende zusätzliche "Beratungsfrist" einzuräumen ist.

    Es ist nämlich eine den Einzelfall betreffende Frage der Kausalität, ob die Frist gerade deshalb versäumt wurde, weil die nach Wegfall des Hindernisses verbleibende Zeit für eine angemessene Überlegung und Beratung nicht ausreichte (siehe BVerwG, Beschluss vom 5.10.1984 - 9 B 10668/83 -, VBlBW 1985, 177 und Beschluss vom 21.5.1986 - 6 CB 33.85 -, Buchholz 310 § 360 VwGO Nr. 150 …und Beschluss vom 16.2.1999, a.a.O. m.w.N.), oder ob gleichwohl ohne weiteres die Fristeinhaltung noch zumutbar war.

  • BFH, 11.12.1986 - IV R 184/84

    Unvorhersehbare zeitweilige Verhinderung ist kein Grund für Wiedereinsetzung in …

    Eine solche unvorhersehbare, aber nur zeitweilige Verhinderung ist unerheblich, wenn ihr Ende noch in den Lauf der Rechtsmittelfrist fällt, die Fristwahrung zu diesem Zeitpunkt noch möglich ist und der Beteiligte bei der verbleibenden Zeitspanne damit rechnen darf, daß die Rechtsmittelschrift den Empfänger noch rechtzeitig erreicht (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 21. Mai 1986 6 CB 33/85, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, § 60 VwGO Nr. 150).
  • VG Düsseldorf, 17.06.2005 - 13 K 1826/04

    Einstellung einer gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt mangels Aufenthalt im …

    Rn. 34 vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1975 - 6 C 18/75 -, NJW 1976, 74 f.; Beschluss vom 21. Mai 1986 - 6 CB 33.85 -, Buchholz 310, § 60 VwGO Nr. 150; ebenso: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, Stand September 2004, § 60 Rn. 50.

    Rn. 36 vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 1986, a. a. O., S. 51 f.

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