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Rechtsprechung
   ArbG Schwerin, 02.08.2012 - 6 Ca 2576/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,86581
ArbG Schwerin, 02.08.2012 - 6 Ca 2576/11 (https://dejure.org/2012,86581)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 02.08.2012 - 6 Ca 2576/11 (https://dejure.org/2012,86581)
ArbG Schwerin, Entscheidung vom 02. August 2012 - 6 Ca 2576/11 (https://dejure.org/2012,86581)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2013 - 5 Sa 229/12

    Klage auf Entgelterhöhung nach dem DRK-Reformtarifvertrag

    Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 02.08.2012 (6 Ca 2576/11) ist, soweit es die Berufungsklägerin verpflichtet, an die Berufungsbeklagte einen Betrag in Höhe von 4.077,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 509, 64 Euro seit dem 15.06.2011, 15.07.2011, 15.08.2011, 15.09.2011, 15.10.2011, 15.11.2011, 15.12.2011 und 15.01.2012 zu zahlen, so abzuändern, dass die Klage vom 30.12.2011 im vollen Umfang abgewiesen wird..

    Die §§ 305 ff finden nach § 305 Abs. 1 und § 310 Abs. 3 BGB Anwendung (Arbeitsgericht Schwerin vom 02.08.2012 - 6 Ca 2576/11 -, Blatt 10 des Urteils, Blatt 180 der Akte).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 26.11.2019 - 5 Sa 183/18

    Auslegung einer Bezugnahmeklausel - Allgemeine Geschäftsbedingungen - …

    Rn. 7 In der Folgezeit vereinbarte die Beklagte mit mehreren Arbeitnehmern Bezugnahmeklauseln, in denen es heißt (siehe BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 - 4 AZR 595/13 - vorgehend ArbG Schwerin, Urteil vom 02. August 2012 - 6 Ca 2576/11 - LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 16. April 2013 - 5 Sa 229/12 -):.

    Die Beklagte habe allen Anlass gehabt, für eindeutige Vertragsformulierungen zu sorgen, da das Arbeitsgericht Schwerin (Aktenzeichen 6 Ca 2576/11) bereits im Jahr 2012 eine dynamische Vergütung nach dem DRK-Tarifvertrag Ost bzw. DRK-Reformtarifvertrag zugesprochen habe.

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 06.11.2017 - 2 Sa 30/17

    Geltendmachung der Eingruppierung umfasst auch Jahressonderzahlung - tarifliche …

    Nach Durchführung der Güteverhandlung im November 2013 ist der Rechtsstreit dann noch vor der Kammerverhandlung nach übereinstimmenden Anträgen beider Parteien mit gerichtlicher Verfügung vom 13. Mai 2014 zum Ruhen gebracht worden bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in einem ähnlich gelagerten Verfahren gegen die Beklagte (BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 595/13 - unveröffentlicht; vorausgehend LAG Mecklenburg-Vorpommern 16. April 2013 - 5 Sa 229/12 - und ArbG Schwerin 2. August 2012 - 6 Ca 2576/11).
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