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| VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 6 E 754/03 |
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- VGH Hessen, 17.07.1997 - 5 UE 3780/96
Gemeindlicher Kostenerstattungsanspruch für Reparatur eines Wasserhausanschlusses …
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 6 E 754/03
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Maßnahme allein deshalb notwendig wurde, weil die Gemeinde zuvor ihr obliegende Leistungs- oder Straßenbauarbeiten schlecht, unter Missachtung der Regeln der Baukunst, hat ausführen lassen (vgl. Hess.VGH, Urt. v. 17.07.1997 - 5 UE 3780/96 = KStZ 1998, 179, 180). - VGH Hessen, 27.04.1988 - 5 UE 174/86
Erstattung von Anschlußkosten bei Änderung der Abwasseranschlußleitung
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 6 E 754/03
Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat in einem Urteil vom 27.04.1988 (5 UE 174/86) entschieden, dass bei Maßnahmen der Erneuerung oder Änderung von Hausanschlussleitungen, die - wie hier - durch die Verlegung eines neuen, größer dimensionierten Sammelkanals (Hauptkanals) erforderlich geworden seien, die Entstehung des Anspruchs der Gemeinde auf Erstattung der dadurch bedingten Anschlusskosten gemäß § 12 Hess.KAG nicht davon abhänge, dass die Verlegung des gesamten Kanalsystems die Beitragspflicht der Anlieger auslöse. - VGH Hessen, 16.01.1985 - 5 UE 401/84
Auszug aus VG Frankfurt/Main, 16.10.2003 - 6 E 754/03
In einer weiteren Entscheidung vom 16.01.1985 (5 UE 401/84) hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof zudem entschieden, dass der Anspruch der Gemeinden nach § 12 Satz 1 Hess.KAG auf Erstattung von Aufwendungen für u.a. die Unterhaltung von Grundstücksanschlüssen weder aufgrund der Stellung der Vorschrift im Gesetz über kommunale Abgaben noch aufgrund der Verweisung auf die übrigen Vorschriften des Gesetzes in § 12 Satz 2 Hess.KAG davon abhängig sei, dass dem Grundstückseigentümer ein über die Ausführung der an sich ihm obliegenden Herstellung, Erneuerung usw. des Anschlusses hinausgehender Vorteil zuwachse.
- VG Gießen, 02.09.2026 - 2 K 3317/23 Die Festsetzungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 169 AO vier Jahre, wobei die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4 lit. b HessKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO), was nach heutigem Rechtsempfinden grds. mit der Abarbeitung des Bauprogramms und dem Vorliegen der letzten Unternehmerrechnung der Fall ist (s. statt vieler: VG Frankfurt a. M., U. v. 16.10.2003 - 6 E 754/03 -, BeckRS 2003, 153688; vgl. auch VGH Q., U. v. 10.06.2014 - 5 A 337/13 -, BeckRS 2014, 53724).
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