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| VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24 |
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- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§§ 37 II, 155 I, 236, 238, 239/1 AO, § 188 II BGB, §§ 8, 12 KAG, §§ 90; 113 IV, I Satz 2, 161, 162 VwGO
Aufwandsüberschreitungsverbot, Erforderlichkeitsgrundsatz, Erstattungsbegehren, Komplexverband Mittlerer Süden (KMS), MunR-Werte, Prozesszinsen, teilweise übereinstimmende Erledigungserklärung, Trinkwasseranschlussbeitrag, unplausible Beitragskalkulation - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ordnungsgemäßes Vergabeverfahren spricht für Erforderlichkeit der Kosten!
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (17)
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.11.2021 - 9 A 10.12
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, Rn. 21; Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 22).Die Beklagte hat ihre Beitragskalkulation aus dem Jahr 2010 (unter Berücksichtigung des Nachtrags aus dem Jahr 2014) zwar nach dem klagestattgebenden Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Normenkontrollverfahren (Urteil vom 2. November 2021 - 9 A 10.12 -, juris) im Jahr 2022 korrigiert.
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O., Rn. 29; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
Dem wird die Korrektur der Beitragskalkulation Trinkwasser nicht gerecht, denn die Anschaffungs- und Herstellungskosten für Maßnahmen aus dem Zeitraum 1992 bis 1997, die das Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollurteil vom 2. November 2021 (- OVG 9 A 10.12 -) in voller Höhe von 14.940.094,64 EUR für nicht plausibilisiert erachtet hat, werden nur zum Teil - nämlich in Höhe von 3.132142,55 Euro - aus der Kalkulation ausgeschieden, ohne dass nunmehr für den verbliebenen Teil eine Plausibilisierung erfolgt wäre.
Hierzu hätte aber Veranlassung bestanden, da die in Rede stehenden Kosten für den Hochbehälter Z----_ bereits Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 10.12 waren, in dem der 9. Senat des OVG Berlin- Brandenburg mit Urteil vom 2. November 2021 festgestellt hat, dass die kostenbezogene Erforderlichkeit der Maßnahmen aus den Jahren 1992 bis 1997 vom Antragsgegner nicht plausibilisiert worden sei (…juris Rn. 61).
Wie das OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (a.a.O.) unter Hinweis auf die entsprechenden Prüfberichte ausgeführt hat, bestehen insoweit durchgreifende Zweifel, ob der Verband im Zeitraum 1992 bis 1997 das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O.).
Dagegen, dass die Werte des MUNR-Katalogs - eine vom damaligen Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung herausgegebene Druckschrift mit dem Titel "Abwasserentsorgung in Brandenburg - Orientierungswerte für den Kostenaufwand bei der Abwasserableitung und -behandlung" - auf den Trinkwasserbereich übertragbar sind, spricht im Übrigen, dass das Oberverwaltungsgericht in seinem die Wasseranschlussbeitragssatzung betreffenden Normenkontrollurteil (vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12), das mehrere Monate nach dem entsprechenden Urteil zu den Schmutzwasseranschlussbeiträgen gefällt worden ist, nicht auf den MUNR-Katalog rekurriert, sondern die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Jahre 1992 bis 1997 in Gänze für nicht plausibilisiert erachtet hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten angeführten Feststellung im Urteil vom 2. November 2021 (- OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 30).
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 A 5.12
Plausibilisierungspflicht der Gemeinden und Zweckverbände bzgl. der Höhe des …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Insoweit besteht eine Bringschuld der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, juris Rn. 19 ff.).Gelingt es der abgabenerhebenden Stelle mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln (wozu auch die Beauftragung eines Sachverständigen zählen kann) nicht, die Erforderlichkeit der angesetzten Aufwendungen spätestens im Gerichtsverfahren zu plausibilisieren, dann geht dies zu ihren Lasten und ist schon deshalb von der Ungültigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. Juni 2021 - OVG 9 A 5.12 -, Rn. 21;… Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 22).
Soweit der Beklagte hinsichtlich des Hochbehälters Z----_in Parallelverfahren geltend gemacht hat, die Aufwendungen seien im Hinblick auf das Urteil des Senats im Verfahren OVG 9 A 5.12 jedenfalls mit einem Abzug von 31, 8 % in der Kalkulation zu berücksichtigen, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden.
Die dort angestellten Erwägungen gelten erst recht für den Hochbehälter Z----_, der keinen erkennbaren Bezug zu dem die Abwasserentsorgung betreffenden Untersuchungsgegenstand des MUNR-Katalogs oder zu Maßnahmen aufweist, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens OVG 9 A 5.12 waren.
Auch das Wasserwerk L----_ weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Z----_ oben verwiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg…, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 21 f.).
Die Beklagte hat - unter Verweis auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in dem Normenkontrollverfahren betreffend die Schmutzwasseranschlussbeiträge (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12) - in der überarbeiteten Kalkulation von den ursprünglich in Höhe von 7.142.014,50 Euro angesetzten Kosten 30, 42 %, d. h. einen Betrag von 3.123.142,55 Euro abgezogen.
Dessen ungeachtet entspricht die Vorgehensweise der Beklagten in der Korrektur der Kalkulation aus dem September 2022 auch nicht derjenigen des Oberverwaltungsgerichts in dem Normenkontrollurteil Schmutzwasser (Urteil vom 15. Juni 2023 - OVG 9 A 5.12 -).
Bei mehreren der vorgenannten Maßnahmen wurden nach der von der Beklagten im Verfahren OVG 9 A 5.12 vorgelegten Untersuchung die (oberen) MUNR-Werte eingehalten oder nur geringfügig überschritten, was sich für die Beklagte günstig auf die festgestellte Kostenüberschreitung im Schmutzwasserbereich auswirkte.
- BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11
Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten; …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebende Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.;… Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
Beruht die Auftragsvergabe auf einem ordnungsgemäß durchgeführten Vergabeverfahren, dann indiziert dies die Erforderlichkeit der Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O., Rn. 26).
Fehlt es mangels ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens an der entsprechenden Indizwirkung, ist im gerichtlichen Verfahren zu klären, ob durch den Vergaberechtsverstoß augenfällige Mehrkosten entstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O, Rn. 27).
Denn die zur Beurteilung der Erforderlichkeit der Kosten notwendigen Kenntnisse und Informationen liegen in ihrer Sphäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O., Rn. 29; vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 2. November 2021 - OVG 9 A 10.12 -, juris Rn. 24).
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.05.2024 - 9 N 109.23
Berufungszulassungsverfahren - Trinkwasseranschlussbeitrag - …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Soweit der Beklagte in Parallelverfahren auf einen "Überleitungsvertrag vom 25. November/19. Dezember 1991" Bezug nimmt, scheint ein solcher nicht zu existieren, sondern ausweislich der von der Beklagten dort eingereichten Unterlagen lediglich ein - undatierter - Überleitungsvertrag zu einem unter dem 25. November/19. Dezember 1991 geschlossenen Bauwerkvertrag (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2024 - 9 N 109/23 -, juris, Rn. 18).Unklar bleibt weiter, ob dieser Überleitungsvertrag wirksam geschlossen worden ist (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 18).
Wie das OVG Berlin- Brandenburg im Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) unter Hinweis auf die entsprechenden Prüfberichte ausgeführt hat, bestehen insoweit durchgreifende Zweifel, ob der Verband im Zeitraum 1992 bis 1997 das Gebot der Wirtschaftlichkeit beachtet hat (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O.).
Auch das Wasserwerk L----_ weist keinen Bezug zum Gegenstand des Verfahrens OVG 9 A 5.12 auf, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zum Hochbehälter Z----_ oben verwiesen werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 21 f.).
Daraus folgt nicht, dass die Konsequenzen der Vergaberechtsverstöße und die Möglichkeit einer anderweitigen Plausibilisierung der Kosten in beiden Bereichen notwendigerweise deckungsgleich wären (vgl. in diesem Sinne auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Mai 2024, a.a.O., Rn. 13 f.).
- VG Cottbus, 07.10.2020 - 6 K 1564/16
Schmutzwasserbeitrag
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cootbus, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn.; 56; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.; Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58).
- VG Koblenz, 11.12.2000 - 8 K 1417/00
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cootbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn.; 56; VG Koblenz, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 14.09
Sachliche Beitragspflicht; Zeitpunkt der Entstehung; Rückwirkung der Satzung; …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Die Einhaltung des Aufwandsüberschreitungsverbots ist durch eine methodisch korrekte und im Übrigen plausible Beitragskalkulation zu belegen, die spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 35).Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG…, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 42).
- BVerwG, 30.04.1997 - 8 B 105.97
Verwaltungsprozeßrecht - Grundsatzrevision und Feststellungen des …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Nach dem Grundsatz der kostenbezogenen Erforderlichkeit, der auch im Anschlussbeitragsrecht gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 1997 - 8 B 105.97 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 41 ff.), steht der abgabenerhebenden Stelle bei der Beurteilung der Angemessenheit der Kosten ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 24; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 14.09 -, juris Rn. 42).Diese ist erst dann überschritten, wenn sich die abgabenerhebende Stelle ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, das heißt, wenn die Kosten in für die abgabenerhebende Stelle erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BVerwG…, Urteil vom 30. Januar 2013, a. a. O.; Beschluss vom 30. April 1997, a. a. O.).
- BVerwG, 27.10.1998 - 1 C 38.97
Anfechtungsklage; Prozeßzinsen; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, da die Beklagte nicht ausdrücklich die Erstattung für den Fall der Aufhebung der Beitragsbescheide zugesagt hat und es sich auch sonst nicht ergibt, dass es keiner Inanspruchnahme des Gerichts bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1998 - 1 C 38/97 - juris Rn. 14). - OVG Berlin-Brandenburg, 12.06.2018 - 9 N 122.16
Berufungszulassungsverfahren; Anschlussbeitragsbescheid; Anfechtungsklage; …
Auszug aus VG Cottbus, 30.05.2024 - 6 K 12/24
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58). - OVG Berlin-Brandenburg, 28.08.2019 - 9 N 197.17
Anschlussbeitrag; Entstehung der Beitragspflicht; Rückwirkung; Vertrauensschutz; …
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.12.2009 - 1 L 167/08
Unechter Hilfsantrag, gerichtet auf Rückzahlung einer Abgabe, steht nicht AO …
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2018 - 9 N 128.16
Kanalanschlussbeitrag; Vertrauensschutz; hypothetische Festsetzungsverjährung; …
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.06.2018 - 9 N 121.16
Anschlussbeitragsbescheid; Anfechtungsklage; Annexantrag; Prozesszinsen auf …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.1999 - 2 E 38/99
Anspruch eines beigeordneten Rechtsanwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung …
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2005 - 9 A 3.05
Benutzungsgebühr, Grundgebühr, Fäkalienentsorgung, Kalkulation, Nachberechnung, …
- OVG Brandenburg, 22.05.2002 - 2 D 78/00
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 787/21
Erforderlichkeit von Kosten, erhebliche und gröbliche Kostenüberschreitung, …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1009/22
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 11.09.2024 - 6 K 1050/23
Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 1006/22
Im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - 6 K 787/21, KMS, Trink- …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 184/24
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 05.09.2024 - 6 K 788/21
Erhebungszeitraum 2020, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1048/23
Erhebungszeitraum 2019, Erhebungszeitraum 2019, im Anschluss an das Urteil d. …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 58/23
Erhebungszeitraum 2017, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 02.09.2024 - 6 K 1047/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil d. Kammer v. 15. August 2024 - …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 15.08.2024 - 6 K 1046/23
Erhebungszeitraum 2018, im Anschluss an das Urteil der Kammer vom 15. August 2024 …
Dies gilt auch mit Blick auf die vom Beklagten in beitragsrechtlichen Verfahren (vgl. etwa Urteil der Kammer vom 30. Mai 2024 (- 6 K 12/24 -, juris) und in verschiedenen gebührenrechtlichen Parallelverfahren vorgenommene Alternativbetrachtung, wonach im Hinblick auf die Erforderlichkeit jedenfalls dann kein relevanter Verstoß vorliege, wenn eine Kürzung um 31, 81 % auf einen Betrag von 10.292.955,38 Euro und damit um 3.274.189 Euro vorgenommen würde.Dem hat sich die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) für die Erhebung der Trinkwasserbeiträge angeschlossen und hieran wird festgehalten.
Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg im Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) und der Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) beanspruchen Geltung auch für das hiesige trinkwassergebührenrechtliche Verfahren.
Die Ausführungen der Beklagten im hiesigen Verfahren in der mündlichen Verhandlung und in Parallelverfahren erschöpf(t)en sich im Wesentlichen in jenen Argumenten, die das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 14. Mai 2024 (a.a.O.) bzw. in seinem Urteil vom 2. November 2021 (…a.a.O.) sowie die Kammer im Urteil vom 30. Mai 2024 (a.a.O.) bereits gewürdigt haben.
Es handelt sich um einen bundesrechtlich geregelten Fall der Stufenklage, der leerlaufen würde, wenn die Rückzahlung gezahlter Beiträge von einem vorherigen Verwaltungsverfahren abhängig gemacht würde (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 11 d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020 - 6 K 1564/16 -, juris, Rn. 54; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 47; OVG Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 1 L 167/08 -, juris Rn. 30; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 30).
Die Rechtskraft des Urteils braucht nicht abgewartet zu werden, da § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Möglichkeit einer Stufenklage ausgeht (vgl. VG Cottbus…, Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 56; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 49; VG Koblenz…, Urteil vom 11. Dezember 2000 - 8 K 1417/00.KO -, juris Rn. 32).
Wegen § 113 Abs. 4 VwGO kann das Zinsbegehren aus prozessökonomischen Gründen auch ohne ein solches behördliches Verfahren neben der Anfechtungsklage gegen die Beitragsbescheide geltend gemacht werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. August 2019 - 9 N 197.17 -, juris Rn. 22;… Beschluss vom 2. Juli 2018 - 9 N 128.16 -, juris Rn. 10;… Beschluss vom 27. Juni 2018 - 9 N 121.16 -, juris Rn. 13;… Beschluss vom 12. Juni 2018 - 9 N 122.16 -, juris Rn. 13; VG Cottbus, Urteil vom 11. August 2016 - 6 K 911/13 -, S. 12 f. d. EA.;… Urteil vom 7. Oktober 2020, a.a.O., Rn. 58; Urteil vom 30. Mai 2024, a.a.O., Rn. 51).
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 885/22
Gesetzlicher Beteiligtenwechsel bei verstorbenem Kläger, im Anschluss an 6 K …
- VG Cottbus, 17.07.2025 - 6 K 624/22
Abzug Gemeindeanteil; hier: Hydranten; Ringverbund, Anforderungen an die …
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