Rechtsprechung
| FG München, 19.03.2002 - 6 K 49/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStg § 21; EStG § 8; EStG § 7
Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zuschüsse im sozialen Wohnungsbau bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Verfahrensgang
- FG München, 19.03.2002 - 6 K 49/02
- BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
- BFH, 14.01.2004 - IX R 55/03
Papierfundstellen
- EFG 2003, 462
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- BFH, 26.03.1991 - IX R 104/86
Zuschüsse nach § 43 Abs. 3 Satz 2 StBauFG mindern stets die Herstellungskosten …
Auszug aus FG München, 19.03.2002 - 6 K 49/02
Als solche Vereinbarungen hat er beispielsweise Mietzinsbindungen und Belegungsrechte angesehen (vgl. Urteil des BFH vom 26. März 1991 IX R 104/86, BStBl II 1992, 999).Auf die Regelung in einer früheren Fassung des Abschn.163 Abs. 1 EStR kann sich das FA nicht berufen, weil es sich insoweit nicht um eine Rechtsnorm, sondern lediglich um eine Verwaltungsanweisung handelt, welche die Finanzgerichte nicht bindet und die nach den vorstehenden Ausführungen keine zutreffende Gesetzesauslegung darstellt (Urteil des BFH vom 26. März 1991 - IX R 104/86, BStBl II 1992, 999).
- BFH, 14.10.2003 - IX R 60/02
Fördermittel als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Der nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 462 veröffentlichten Urteil statt. - BFH, 14.01.2004 - IX R 55/03
Zurückverweisung: Änderungsbescheid während des Revisionsverfahrens
Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 462 veröffentlichten Urteil statt. - FG Hessen, 19.08.2003 - 7 K 4251/01
Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; …
Im Verwaltungsvorverfahren hatte sie nämlich selbst eine Verteilung, und zwar auf 20 Jahre, beantragt (vgl. dagegen den Urteilsfall des Finanzgerichts München vom 19. März 2002 6 K 49/02, EFG 2003, 462 ). - FG Hessen, 19.08.2003 - 7 K 4622/01
Zuschuss; öffentliche Mittel; Vermietung- und Verpachtung; Mietwohnungsbau; …
Im Verwaltungsvorverfahren hatte sie nämlich selbst eine Verteilung, und zwar auf 20 Jahre, beantragt (vgl. dagegen den Urteilsfall des Finanzgerichts München vom 19. März 2002 6 K 49/02, EFG 2003, 462 ). - FG München, 19.11.2003 - 10 K 3722/02
Leistungsfreie Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg als echte Darlehen und …
Entgegen der Rechtsauffassung des FG Nürnberg (Urteile vom 14. August 1998 VII 189/95, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2001, 883, und vom 11. Juli 2001 III 225/00, DStRE 2002, 1242) und der Finanzverwaltung (siehe z.B. Verfügung der OFD Erfurt vom 17. Oktober 1995 in DB 1995, 2244) handelt es sich bei den leistungsfreien Baudarlehen nach dem Dritten Förderungsweg nicht um Zuschüsse, die im Jahr der Darlehensauszahlung entweder als Einnahme aus VuV zu versteuern sind (so Urteile des FG München vom 19. März 2002 - 6 K 49/02, EFG 2003, 462 , und des Hessischen FG vom 16. Mai 2002 - 1 K 4630/00, EFG 2003, 157) oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und damit die AfA-Bemessungsgrundlage mindern (…so das FG Nürnberg, a.a.O., und die Finanzverwaltung), sondern entsprechend seiner vertraglichen Bezeichnung und rechtlichen Gestalt um ein Darlehen.
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Rechtsprechung
| VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02 GE |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2; ThürKO § 2
Restitutionsausschlussgrund, Logenhaus, Kindergarten, Jugendfreizeithaus, Stichtag, Nutzungsänderung, Rückübertragungsausschluss - juris (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 25.09.2002 - 8 C 25.01
Rückgabe eines teilweise zu Verwaltungszwecken genutzten Gebäudegrundstücks; …
Auszug aus VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02
Der Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG bleibt bestehen, wenn die Nutzung eines ehemaligen Logenhauses, das zu DDR-Zeiten zum Kindergarten umgebaut wurde, nach dem Stichtag 29. September 1990 als Jugendfreizeithaus genutzt wurde und diese Nutzung auch im Zeitraum der gerichtlichen Entscheidung anhält (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 25.9.2002 - 8 C 25.01, ZOV 2003, 53).Es muss eine gewisse Nachhaltigkeit der Veränderung gegeben sein, und diese Veränderung muss gemäß § 5 Abs. 2 VermG am Stichtag - 29. September 1990 - sowie bis zur mündlichen Verhandlung und darüber hinaus vorliegen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.).
Die Umnutzung im Jahr 1992 lässt das öffentliche Interesse nicht entfallen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 25.01 -, ZOV 2003, S. 53 ff.).
Die zu DDR-Zeiten getätigten Investitionen in den Anbau sind nicht nutzlos, sondern kommen der jetzigen Zweckbestimmung immer noch zugute (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002, a.a.O.).
- BVerwG, 28.02.2001 - 8 C 32.99
Rückgabe eines als Kindergarten genutzten Grundstücks; …
Auszug aus VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02
Die geänderte Nutzung wird nicht um ihrer Selbst willen geschützt, sondern im Hinblick auf den dafür betriebenen Aufwand, der durch die Rückgabe nicht nutzlos werden soll (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001, Az.: 8 C 32/99; VIZ 2001, 367 ff., zitiert nach Juris).Ein öffentliches Interesse ist grundsätzlich anzuerkennen bei Einrichtungen und Nutzungen für das Gemeinwohl (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2001 - 8 C 32/99 -, VIZ 2001, S. 367 ff).
- BVerwG, 30.11.1995 - 7 C 55.94
Restitutionsausschluß nach Umbau
Auszug aus VG Gera, 12.12.2003 - 6 K 49/02
Um die Erheblichkeit festzustellen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30. November 1995 - 7 C 55/94 - zitiert nach Juris) eine vergleichende Betrachtung des früheren und des veränderten Zustandes vorzunehmen, und zwar unter dem Blickwinkel, ob die beanspruchte Sache noch dieselbe ist wie vor den Baumaßnahmen.
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