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| BVerwG, 02.02.2017 - 6 KSt 1.17 (6 B 32.16) |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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- Bundesverwaltungsgericht
- Wolters Kluwer
Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 29.09.2014 - 11 K 4564/13
- VGH Baden-Württemberg, 16.03.2016 - 1 S 1177/15
- BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16
- BVerwG, 02.02.2017 - 6 KSt 1.17 (6 B 32.16)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 01.12.2016 - 6 B 32.16
Reisepass; Wiedergabe des Namens; Groß- und Kleinbuchstaben; einheitliches …
Auszug aus BVerwG, 02.02.2017 - 6 KSt 1.17
Rn. 3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 1. Dezember 2016 - BVerwG 6 B 32.16 - die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. März 2016 zurückgewiesen und ihm gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat.
- OVG Niedersachsen, 19.04.2020 - 8 OA 14/20
Erinnerung; Justizverwaltungsakt; Kostenanforderung; Kostenansatz; …
Rn. 2 Der vom Kläger persönlich ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Rechtsbehelf ist zwar zulässig, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 5 GKG vorrangig anzuwenden ist (…BR-Drs.700/08, S. 97;… vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.2.2019 - 8 M 18.1674 -, juris Rn. 5 u. v. 28.10.2011 - 11 CE 11.2433 -, juris Rn. 30; offenlassend BVerwG, Beschl. v. 2.2.2017 - 6 KSt 1.17 -, Beck online Rn. 2 u. v. 27.04.2016 - 5 KSt 1.16 -, Beck online Rn. 3). - OVG Niedersachsen, 18.04.2020 - 8 OA 13/20
Erinnerung; Justizverwaltungsakt; Kostenanforderung; Kostenansatz; …
Rn. 4 Die Rechtsfrage, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Absatz 1 GKG dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. VwGO unterliegt, ist daher vom Gesetzgeber entschieden worden und kann nicht mehr als offen qualifiziert werden (anders BVerwG, Beschl. v. 2.2.2017 - 6 KSt 1.17 -, Beck online Leitsatz 2, Rn. 2 u. v. 27.4.2016 - 5 KSt 1.16 -, Beck online Rn. 3; die im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts v. 2.2.2017 noch angeführte Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts v. 15.4.2009 (Az. 12 Bf 363/07, Beck online) ist durch die am 1.9.2009 in Kraft getretene Neuregelung überholt).
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