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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 04.10.1993 - 6 Ko 11/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,33240
FG Baden-Württemberg, 04.10.1993 - 6 Ko 11/93 (https://dejure.org/1993,33240)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1993 - 6 Ko 11/93 (https://dejure.org/1993,33240)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1993 - 6 Ko 11/93 (https://dejure.org/1993,33240)
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Wird zitiert von ... (6)

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.01.2020 - 9 V 9095/19

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Haftung betr. …

    Ein Beschluss über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren im Sinne von § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach den Vorschriften der FGO nicht vorgesehen (vgl. dazu nur FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Oktober 1993 - 6 Ko 11/93, EFG 1994, 262 m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 20.10.2004 - 6 V 32/04

    Ist § 20 Abs.1 Nr.4 und § 15 Abs.4 Satz 6 EStG in der Fassung des StVergAbG …

    Das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung bei der Verwaltungsbehörde nach § 361 Abs. 2 AO ist im Verhältnis zum gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 2 FGO kein Vorverfahren (BFH-Beschluss vom 7. April 1977 VII B 100/75, BStBl II 1977, 557 und Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss vom 4. Oktober 1993 6 Ko 11/93, EFG 1994, 262).
  • FG Hamburg, 27.04.2007 - 4 V 196/06

    Hinzuziehen eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren - Aussetzungsverfahren …

    Denn das beim Hauptzollamt geführte Aussetzungsverfahren stellt im Verhältnis zu dem beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 FGO kein Vorverfahren im Sinne des § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO , sondern ein eigenständiges Verwaltungsverfahren dar (ebenso bereits FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 4.10.1993 - 6 KO 11/93 -, juris).
  • FG Sachsen, 02.03.2026 - 2 V 310/25

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (AdV-Verfahren) beim Finanzamt kein …

    Rn. 21 Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht letztlich, dass der Gesetzgeber - trotz zahlreicher finanzgerichtlicher Entscheidungen (so etwa: Beschlüsse des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1993 - 6 Ko 11/93, des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 18. Januar 2010 - 7 KO 10/09, des Finanzgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 - 3 V 117/11 und des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. April 2012 - 12 V 12204/11, jeweils zitiert nach juris) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 7. April 1977 - VII B 100/75, zitiert nach juris, …und vom 1. August 1986, a.a.O.) - keinerlei Veranlassung gesehen hat, zwischenzeitlich jedenfalls klarstellend eine abweichende Regelung in § 69 FGO oder in § 139 Abs. 3 FGO zu treffen.
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 24/05

    Streitwert bezüglich der Frage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen des § 17 …

    Das beim Finanzamt geführte Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO ist kein Vorverfahren im Verhältnis zum beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (s. Beschluss des FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. Oktober 1993 6 Ko 11/93, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 262).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2006 - 3 V 36/05

    Streitwert bezüglich der Streitfrage, ob eine Genossenschaft die Anforderungen …

    Das beim Finanzamt geführte Aussetzungsverfahren nach § 361 Abs. 2 AO ist kein Vorverfahren im Verhältnis zum beim Finanzgericht geführten Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (s. Beschluss des FG Baden-Württemberg Beschluss vom 4. Oktober 1993 6 Ko 11/93, Sammlung der Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 262).
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