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Weitere Entscheidung unten: VG Cottbus, 10.11.2020

Rechtsprechung
   VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,35415
VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,35415)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02.10.2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,35415)
VG Cottbus, Entscheidung vom 02. Oktober 2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,35415)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (22)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.06.2007 - 9 A 77.05

    Normenkontrolle einer Gebührensatzung für leistungsbezogene …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Stellt somit ein Einrichtungsträger - was ihm im Hinblick auf sein Wahlrecht, die notwendigen Anschaffung- und Herstellungskosten seiner Einrichtung über Gebühren oder über (Herstellung-) Beiträge zu finanzieren (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris), grundsätzlich freisteht - ein ursprünglich auf der Erhebung von Beiträgen und Gebühren beruhendes Finanzierungssystem etwa auf ein rein gebührenfinanzierte um, verstieße es vielmehr im Gegenteil gegen das aus § 6 Abs. 2 S. 5 KAG zu entnehmende Verbot der Doppelbelastung, den landesrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wenn der Einrichtungsträger auch von Nutzern die bereits durch Beiträge zur Finanzierung des Aufwandes der öffentlichen Einrichtung beigetragen haben, undifferenzierte Gebühren erheben würde, ohne die bereits geleisteten Beiträge im Verhältnis zu den übrigen Nutzern zu berücksichtigen.

    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückgezahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; …und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; VG Cottbus…, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17 …und Beschluss vom 27. August 2019 - VG 6 L 348/18, juris Rn. 12;… Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Für den angestrebten Ausgleich der von den beitragsbelasteten Nutzern erbrachten wirtschaftlichen Anteile an den Anschaffungs- und Herstellungskosten der Anlage bedeutet das, dass die durch die Beiträge erlangte Entlastung beim Investitionsaufwand im Rahmen der Kalkulation durch eine Reduzierung der kalkulatorischen Kosten, soweit nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG für ihre Ermittlung Beiträge als Abzugskapital von Bedeutung sind, zu erfassen und über die Festsetzung des ermäßigten Gebührensatzes in vollem Umfang an die beitragsbelasteten Nutzer weiterzugeben ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05 -, juris Rn. 39).

    Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 5.17

    Normenkontrollverfahren; Grundgebühr; Zählermaßstab; Gebührenstaffelung; …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher ("gespalteter") Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA;… zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; VG Cottbus…, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

    Der Einwand des Antragstellers - jedenfalls hinsichtlich der von ihm vorliegend ausschließlich beanstandeten Grundgebühr - könnten diese Grundsätze nicht gelten, da die Grundgebühr - anders als die Mengengebühr - verbrauchsunabhängig erhoben werde und kein Beitrag für die Herstellung, sondern für die Benutzung der öffentlichen Anlage sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. im Ergebnis auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA).

    Andernfalls werden die mit den Beiträgen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht vollständig an die Gruppe der Beitragszahler weitergegeben und diese in diesem Umfang unzulässigerweise doppelt belastet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 40, und Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seite 14 UA).

  • VG Cottbus, 27.08.2019 - 6 L 348/18

    Gebühren für Fäkalienentsorgung

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (…ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 8 - 9, juris, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6;… Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris).

    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückgezahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; …und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; VG Cottbus…, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17 und Beschluss vom 27. August 2019 - VG 6 L 348/18, juris Rn. 12;… Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Da aber die beitragsbelasteten Nutzer durch ihre auf den Aufwand der Einrichtung bezogenen Leistungen bereits Anteile hieran erbracht haben, würden diese durch undifferenzierte Gebührensätze ungleich höher und damit ungerechtfertigt belastet, was der Einrichtungsträger entweder durch Regelung unterschiedlicher ("gespalteter") Gebührensätze für Beitragszahler und Nichtbeitragszahler oder etwa in Form von Billigkeitsmaßnahmen zu verhindern hat (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. August 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 ff. UA;… zum Ganzen ferner ausführlich: Kluge in Becker u.a., a.a.O., § 6 Rn. 49j ff.).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris).

    Diese Grundsätze beanspruchen auch Geltung, wenn ein Einrichtungsträger - wie hier die Antragsgegnerin - vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14 - (juris) zur hypothetischen Festsetzungsverjährung zwar für alle Grundstücke, die bereits vor dem 1. Januar 2000 über eine rechtlich gesicherte tatsächliche Anschlussmöglichkeit verfügten und für die ein Beitrag noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist, keine Beiträge mehr erhebt, im Übrigen aber an einer Mischfinanzierung über Beiträge und Gebühren festhält.

    Der Einwand, dass auf die zitierte Rechtsprechung nicht zurückgegriffen werden könne, da es sich hier nicht um eine rechtmäßige Beitragserhebung, sondern mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14, juris) um eine rechtswidrige Beitragserhebung, die der Gebührenerhebung vorangeht, handele, überzeugt insoweit nicht.

  • VG Cottbus, 07.09.2020 - 6 L 443/19
    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 6, juris;… Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020;… § 80 Rn. 513).

    Hierbei kann letztlich als Orientierungswert auf die Monatsfrist des § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO zurückgegriffen werden (vgl. Bayerischer VGH…, Beschluss vom 5. März 2015 - 6 CS 15.369 -, juris, Rn. 8; OVG Niedersachsen…, Beschluss vom 30. Januar 2008 - 1 ME 270/07 -, juris Rn. 6; OVG Sachsen…, Beschluss vom 9. August 2002 - 5 BS 191/02 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschlüsse vom 07. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 6, juris;… vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris Rn. 7;… Schoch a.a.O. § 80 Rn. 514).

    Deswegen ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig auch von der Gültigkeit der der Abgabenerhebung zugrunde liegenden Satzungsvorschriften auszugehen, es sei denn, diese sind offensichtlich nichtig (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 8 - 9, juris…, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris Rn. 6;… Beschluss vom 5. April 2018 - 6 L 174/16 -, juris Rn. 6).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 9 A 10.17

    Berücksichtigung des Eigenkapitalanteils bei Abwassergebühren

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Im Ergebnis ist also ein Gebührenabschlag für Beitragszahler vorzunehmen, kein Gebührenaufschlag für Nichtbeitragszahler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, Rn. 19, juris).

    Denn selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin unterstellen würde, dass nur der Gebührensatz für die Beitragszahler fehlerhaft ermittelt worden ist, käme die Annahme einer Teilnichtigkeit hier schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht angenommen werden kann, dass die Antragsgegnerin die Satzung auch ohne diesen fehlerhaften Teil erlassen hätte, d. h. ohne Regelung einer verminderten Gebühr für die Beitragszahler (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. August 2019 - OVG 9 A 10.17 -, Rn. 25, juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Dezember 2017 - OVG 9 N 109.14 -, juris Rn. 24).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 9 S 20.16

    Umstellung des Finanzierungssystems; "gespaltene" Gebührensätze

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; VG Cottbus…, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2011 - 9 S 95.10

    Erfolgsaussichten eines Gehörsverstoßes; aufgrund des Prüfungsmaßstabes im …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Das Gericht prüft nur (summarisch), ob die Gebührenerhebung - einschließlich der ihr zugrunde liegenden Satzungen und Kalkulationen - an sich aufdrängenden Mängeln leidet und geht den substantiierten Einwänden des Antragstellenden nach, wobei diese Prüfung dort ihre Grenze findet, wo es um die Klärung schwieriger Tatsachen- oder Rechtsfragen geht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 -, juris Rn. 6).

    Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 Rn. 6;… Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.09.2019 - 9 S 13.19

    Heranziehung zu Schmutzwassergebühren; (keine) Beitragsfähigkeit von …

    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, der auch die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, handelt ein Zweckverband, der mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 -, juris) sogenannte gespaltene Gebührensätze erhebt, wonach für Beitragszahler auf der Grundlage einer gebührenrechtlichen Regelung ein Gebührenabschlag erfolgt, der nach seinem Sinn und Zweck die besondere Belastung der Grundstückseigentümer durch das Zusammenspiel von Beiträgen und Gebühren mildern soll, regelmäßig rechtmäßig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2020 - OVG 9 A 3.17 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16 -, juris; VG Cottbus, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris).

    Dieser Vorgabe wird nur entsprochen, wenn in der Gebührenkalkulation die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind, in der Weise veranschlagt werden, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2019 - OVG 9 S 13.19 -, Rn. 12, juris;… Kluge, in: Becker (u. a.), a. a. O., Rn. 265 f.).

  • VG Cottbus, 02.07.2019 - 4 L 147/19
    Auszug aus VG Cottbus, 02.10.2020 - 6 L 121/19
    Insofern ist der Einrichtungsträger, soweit er die erhobenen Beiträge nicht zurückgezahlt, vielmehr verpflichtet, in der Satzung entsprechend unterschiedliche ("gespaltene") Gebührensätze festzusetzen oder den Ausgleich durch eine Billigkeitsregelung im Rahmen des Heranziehungsverfahrens (Gebührenerlass) vorzunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 6. Juni 2007 - OVG 9 A 77.05, juris Rn. 36; …und Urteil vom 26. Januar 2011 - OVG 9 B 22.09, juris Rn. 45; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 17 …und Beschluss vom 27. August 2019 - VG 6 L 348/18, juris Rn. 12;… Kluge in: Becker u.a., Kommunalabgabengesetz (KAG) für das Land Brandenburg, Stand 08/2017, § 6 Rn. 49 ff.).

    Ebenso wenig muss es gebührenrechtlich angerechnet werden (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 29. August 2017 - OVG 9 S 20.16, juris Rn. 11; und Urteil vom 13. August 2019 2019 - OVG 9 A 5.17, Seiten 12 f. UA; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VG 4 L 147/19, juris Rn. 22).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.12.2017 - 9 N 109.14

    Kalkulation der Gebühr für die zentrale Abwasserentsorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.11.2005 - 12 S 9.05

    Treibhausgas, Emissionshandel, Zuteilung, Berechtigung, Gebühr, Deutsche …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2015 - 9 S 44.14

    Anschlussbeitrag; früherer Rennstall; Aktenbeiziehung; Akteneinsicht; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2020 - 9 A 3.17

    Gebührenrecht: Normenkontrollverfahren gegen eine Gebührensatzung zur …

  • OVG Niedersachsen, 30.01.2008 - 1 ME 270/07

    Rohbauwert als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Baugebühren; Bestimmtheit des …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.09.2017 - 9 S 8.17

    Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung; Verbot der Doppelbelastung; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2011 - 9 B 22.09

    Kommunalabgabenrecht: Heranziehung zum Schmutzwasseranschlussbeitrag - …

  • VG Cottbus, 20.12.2018 - 6 L 166/18

    Schmutzwasserbeitrag

  • VGH Bayern, 05.03.2015 - 6 CS 15.369

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2011 - 9 S 24.11

    Einstweiliger Rechtsschutz im Beitragsrecht

  • VG Cottbus, 05.04.2018 - 6 L 174/16

    Friedhofsgebühren

  • OVG Sachsen, 09.08.2002 - 5 BS 191/02

    Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ; Fehlende vorherige …

  • VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
    Hinsichtlich des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022, dessen Vollstreckung der Antragsgegner ebenfalls betreibt und mit welchem Rundfunkbeiträge für einen Zeitraum von November 2021 bis Januar 2022 sowie ein Säumniszuschlag in Höhe von 8, 00 EUR festgesetzt worden sind, ist insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. März 2022 - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO entfällt bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, wie hier bei Rundfunkbeiträgen, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage von Gesetzes wegen - (VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, Rn. 5, juris) statthaft.

    Ob dem Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht, die Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 1. Februar 2022 im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO drohte, ist hier unerheblich, da der Antrag - obwohl der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung vom 8. März 2022 zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Gericht am 25. April 2022 noch nicht gemäß § 80 Abs. 6 S. 1 VwGO (ganz oder zum Teil) abgelehnt hatte und insoweit vor Antragsstellung kein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren durchgeführt wurde - bereits nach § 80 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 VwGO dennoch zulässig ist (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris).

    Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Satz Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris; VG Cottbus…, Beschluss vom 7. September 2020 - 6 L 443/19 -, Rn. 6, juris;… Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 38. EL 2020;… § 80 Rn. 513).

    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9.05 -, juris Rn. 4;… Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 37. EL Juli 2019, § 80 Rn. 506) am 25. April 2022 war eine als angemessen zu wertende Frist von einem Monat - besondere Gründe für die Annahme einer (ausnahmsweise) längeren Frist sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich - bereits verstrichen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, Rn. 6 - 7, juris).

    Nach § 80 Abs. 5 S. 1 und Abs. 4 S. 3 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen, in denen der Rechtsbehelf - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, diese in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, Rn. 9, juris).

    Die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen muss in jedem Fall dem jeweiligen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 14. März 2011 - 9 S 95.10 Rn. 6;… Beschluss vom 28. Juli 2011 - 9 S 24.11 -, juris Rn. 8; VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, Rn. 10, juris).

  • VG Cottbus, 20.04.2026 - 3 L 567/25

    Abgrenzung von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO, Bargeldlose Zahlung von …

    Denn der Antrag ist jedenfalls nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO zulässig (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 2. Oktober 2020 - VG 6 L 121/19 -, juris Rn. 7).

    Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (vgl. VG Cottbus, Beschlüsse vom 2. Oktober 2020 - VG 6 L 121/19 -, juris Rn. 7, …und vom 7. September 2020 - VG 6 L 443/19 -, juris Rn. 6;… Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 513).

  • VG Cottbus, 15.03.2021 - 6 K 1318/18

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebühren-/Entgeltaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus…, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris;… Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 30.03.2021 - 6 K 627/20

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus…, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris;… Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 23.03.2021 - 6 K 742/19

    Kanalbenutzungsgebühren

    Auch verringert eine Unterscheidung nur oder auch bei den Verbrauchsgebühren aufgrund der Verbrauchsabhängigkeit des Gebührenaufkommens die Planungssicherheit und schafft Anreize zu illegaler Wasserver- bzw. Schmutzwasserentsorgung (vgl. OVG Berlin- Brandenburg…, Urteil vom 13. August 2019, a. a. O.; VG Cottbus…, Beschluss vom 27. August 2019 - 6 L 348/18 -, juris, Rn. 17; Beschluss vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 -, juris;… Kluge, a. a. O., § 6 Rn. 49d).
  • VG Cottbus, 02.08.2021 - 6 L 165/21

    Wassergebühren

    Ausschlaggebend für die Angemessenheit im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls, namentlich die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit (ständige Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - 6 L 166/18 -, juris; vom 20. August 2020 - 6 L 477/17 -, juris; vom 2. Oktober 2020 - 6 L 121/19 - juris;… vgl. ferner Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO Komm., § 80 Rdn. 348).
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Rechtsprechung
   VG Cottbus, 10.11.2020 - 6 L 121/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34944
VG Cottbus, 10.11.2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,34944)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10.11.2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,34944)
VG Cottbus, Entscheidung vom 10. November 2020 - 6 L 121/19 (https://dejure.org/2020,34944)
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Verfahrensgang

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