Rechtsprechung
| VG Gießen, 10.07.2023 - 6 L 1536/23 |
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Gießener Verkehrsversuch rechtswidrig
Verfahrensgang
- VG Gießen, 10.07.2023 - 6 L 1536/23
- VGH Hessen, 29.08.2023 - 2 B 987/23
- VG Gießen, 25.10.2023 - 6 L 1536/23
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 05.10.2023 - 2 B 1353/23
Verlagerung eines Protestcamps von der Straße auf einen nahegelegenen Parkplatz
Auf Antrag von zwei Anwohnern hatte jedoch das Verwaltungsgericht Gießen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI -, der vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - unanfechtbar bestätigt wurde, (1.) die aufschiebende Wirkung der Klage der (dortigen) Antragsteller gegen die verkehrsregelnden Anordnungen der Antragsgegnerin vom 13. bzw. 16. Juni 2023 zur Errichtung einer Sackgasse in der Landgrafenstraße (Verkehrszeichen 357 am Beginn der Landgrafenstraße in westlicher Richtung) sowie zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Braugasse (Verkehrszeichen 220) und zur Aufhebung der Einbahnstraße in der Senckenbergstraße - in ursprünglicher Fahrtrichtung - (Verkehrszeichen 220) angeordnet und (2.) die Antragsgegnerin verpflichtet, das infolge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnung vom 13. bzw. 16. Juni 2023 aufgestellte Verkehrszeichen 357 (Sackgasse) zu beseitigen, sowie die beiden in Folge der in Ziffer 1 bezeichneten verkehrsregelnden Anordnungen vom 13. bzw. 16. Juni 2023 entfernten Verkehrszeichen 220 (Einbahnstraße) wieder zu errichten.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen.
gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Begründung der Beschränkung Nr. 1 herangezogenen Vollzugsfolgen des Gerichtsbeschlusses vom 10.7.2023 zu beseitigen, indem sie im Verfahren 6 L 1536/23.GI bzw. 6 K 1537/23.GI einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stellt.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin mit dem Rückbau des Verkehrsversuchs die gerichtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 - 6 L 1536/23.GI - sowie des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 - 2 B 987/23 - vollzieht.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss auch den Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Verfahren Verwaltungsgericht Gießen 6 L 1536/23.GI einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, abgelehnt.
Ziel der Antragstellerin ist es, die Antragsgegnerin (vorläufig) zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI zu verpflichten.
"Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin im Wege des Stellens eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI beruhen sollte, eine solche ist auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Eine solche Störung durch Dritte liegt jedoch durch die aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 L 1536/23.GI bestehenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin nicht vor, denn eine rechtskräftige straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung kann keine zu verhindernde Störung darstellen.
Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren 6 L 1536/23.GI der Antragsgegnerin auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen wendet, folgt hieraus nichts anderes.
- VG Gießen, 29.09.2023 - 9 L 2430/23
Protestcamp zum Verkehrsversuch in Gießen
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 10. Juli 2023 (6 L 1536/23.GI), bestätigt durch Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. August 2023 (2 B 987/23), wurde die Antragsgegnerin verpflichtet, die getroffenen verkehrsregelnden Anordnungen rückgängig zu machen.gem. § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zur Begründung der Beschränkung Nr. 1 herangezogenen Vollzugsfolgen des Gerichtsbeschlusses vom 10.7.2023 zu beseitigen, indem sie im Verfahren 6 L 1536/23.GI bzw. 6 K 1537/23.GI einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 VwGO stellt.
Auch der Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, im Verfahren 6 L 1536/23.GI einen Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu stellen, hat keinen Erfolg.
Ziel der Antragstellerin ist es, die Antragsgegnerin (vorläufig) zur Stellung eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI zu verpflichten, insoweit liegt ein § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unterfallendes Leistungsbegehren vor.
Es ist nicht ersichtlich, auf welcher rechtlichen Grundlage der geltend gemachte Anspruch auf Tätigwerden der Antragsgegnerin im Wege des Stellens eines Antrages nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Verfahren 6 L 1536/23.GI beruhen sollte, eine solche ist auch durch die Antragstellerin nicht vorgetragen.
Eine solche Störung durch Dritte liegt jedoch durch die aufgrund des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 6 L 1536/23.GI bestehenden Verpflichtungen der Antragsgegnerin nicht vor, denn eine rechtskräftige straßenverkehrsrechtliche Verpflichtung kann keine zu verhindernde Störung darstellen.
Soweit die Antragstellerin sich inhaltlich gegen die Rechtmäßigkeit der im Verfahren 6 L 1536/23.GI der Antragsgegnerin auferlegten straßenverkehrsrechtlichen Verpflichtungen wendet, folgt hieraus nichts anderes.
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Rechtsprechung
| VG Gießen, 25.10.2023 - 6 L 1536/23 |
Kurzfassungen/Presse
- hessen.de (Pressemitteilung)
Sämtliche Verfahren bezüglich des Verkehrsversuches beendet
Verfahrensgang
- VG Gießen, 10.07.2023 - 6 L 1536/23
- VGH Hessen, 29.08.2023 - 2 B 987/23
- VG Gießen, 25.10.2023 - 6 L 1536/23
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