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Rechtsprechung
   VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43640
VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21 (https://dejure.org/2021,43640)
VG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2021 - 6 L 236.21 (https://dejure.org/2021,43640)
VG Berlin, Entscheidung vom 30. September 2021 - 6 L 236.21 (https://dejure.org/2021,43640)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 14 Abs 1 GG
    Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    WoZwEntfrG BE §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 1, Abs. 4
    Einstweiliger Rechtschutz gegen Nebenbestimmungen einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Ein dem Wohnraum ohnehin bereits innewohnender sozialer Bezug wird erheblich verstärkt, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber - wie vorliegend - vor dem Hintergrund einer festgestellten Wohnraummangellage zur Sicherstellung der Wohnraumversorgung der Bevölkerung tätig werden (vgl. zu Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, juris Rn. 68).

    Auch ist die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O., juris Rn. 68;… Beschluss vom 18. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 88).

    Dabei liegen "angemessene Bedingungen" für den Gesetz- und Verordnungsgeber - unter Rückgriff auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung - nicht bei außergewöhnlich niedrigen Mieten, jedoch bei Mieten vor, die, für Wohnungen der entsprechenden Art, von einem durchschnittlich verdienenden Arbeitnehmerhaushalt allgemein, mithin auch außerhalb der besonders gefährdeten Gebiete, tatsächlich aufgebracht werden, und zwar einschließlich der vom Staat gewährten finanziellen Hilfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O., juris Rn. 44).

    Eine wirtschaftliche Nutzung von Wohnraum dürfte, dies berücksichtigt, nicht mehr gegeben sein, wenn der Eigentümer nur eine Rendite erzielen kann, die unterhalb der Kostenmiete verbleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O., juris Rn. 68).

  • BVerfG, 18.07.2019 - 1 BvL 1/18

    Anträge gegen die Mietpreisbremse erfolglos

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Der Eingriff im Rahmen der Inhalts- und Schrankenbestimmung in die durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Rechte muss durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 1 BvL 1/18 u.a. -, juris Rn. 55, stRspr.).

    Zwar ist die Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und Schrankenbestimmung umso weiter, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, a.a.O., stRspr.).

    Auch ist die Möglichkeit des Verfügungsberechtigten, jede sich bietende Chance zu einer günstigeren Verwertung seines Eigentums sofort und maximal auszunutzen, verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 4. Februar 1975, a.a.O., juris Rn. 68; Beschluss vom 18. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 88).

    Dabei muss sie die Grenze der Zumutbarkeit wahren und darf die betroffene Eigentümerin nicht übermäßig belasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 68, stRspr.).

  • VG Berlin, 15.04.2021 - 6 L 158.21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Nebenbestimmungen in Abrissgenehmigung

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Mit nicht rechtskräftigem Beschluss vom 15. April 2021 (VG 6 L 158.21) stellte die Kammer fest, dass der Widerspruch der Antragstellerin vom 25. März 2021 gegen die Nebenbestimmungen 1. b), 8.) und 9.) aufschiebende Wirkung hat.

    Der gegen diese Nebenbestimmungen gerichtete Widerspruch der Antragstellerin hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet, da es sich dabei nicht um Verwaltungsakte in Sinn von § 4 Abs. 4 Satz 1 ZwVbG handelt (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158.21 -, juris).

    Ob die Rechtsbehelfe zur Aufhebung dieser Nebenbestimmungen führen, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. September 2018 - BVerwG 8 C 6.17 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 2 S 47/20 -, juris Rn. 11; Beschluss der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158/21 -, juris Rn. 23, m.w.N.).

    Von einem die isolierte Anfechtbarkeit ausschließenden untrennbaren Zusammenhang kann daher keine Rede sein (vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 15. April 2021, a.a.O., juris Rn. 24).

  • VG Berlin, 27.08.2019 - 6 K 452.18

    Zweckentfremdung: Keine Mietobergrenze für Neubau

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Die Bestimmung einer Mietobergrenze von derzeit 7, 92 Euro ist der Antragstellerin jedoch nicht zumutbar, da dies eine wirtschaftliche Nutzung des anstelle des Bestandsgebäudes geplanten Neubaus unmöglich macht (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 27. August 2019 - VG 6 K 452.18 -, juris Rn. 44).
  • BVerfG, 22.11.1994 - 1 BvR 351/91

    Mietpreisbindung

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Die von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gezogenen Grenzen sind jedenfalls dann überschritten, wenn eine Miethöhenregulierung auf Dauer zu Verlusten für den Vermieter oder zu einer Substanzgefährdung der Mietsache führte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, juris Rn. 64).
  • BVerfG, 25.03.2021 - 2 BvF 1/20

    Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("Berliner Mietendeckel") …

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Dabei kann dahinstehen, ob dem Verordnungsgeber die Bestimmung einer Höchstmietgrenze bereits deshalb verschlossen ist, weil das Mietpreisrecht für frei finanzierten Wohnraum der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des bürgerlichen Rechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - unterfällt und der Bund von seiner Befugnis abschließend Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvF 1/20 u.a. -, juris Rn. 160).
  • BVerwG, 19.09.2018 - 8 C 6.17

    Keine Befristung der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Ob die Rechtsbehelfe zur Aufhebung dieser Nebenbestimmungen führen, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2018 - BVerwG 8 C 6.17 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 2 S 47/20 -, juris Rn. 11;… Beschluss der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158/21 -, juris Rn. 23, m.w.N.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.12.2020 - 2 S 47.20

    Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen Nebenbestimmung einer Duldung

    Auszug aus VG Berlin, 30.09.2021 - 6 L 236.21
    Ob die Rechtsbehelfe zur Aufhebung dieser Nebenbestimmungen führen, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmungen sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann (vgl. BVerwG…, Urteil vom 19. September 2018 - BVerwG 8 C 6.17 -, juris Rn. 9; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - OVG 2 S 47/20 -, juris Rn. 11;… Beschluss der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158/21 -, juris Rn. 23, m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 3.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Das ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158/21 - juris Rn. 23, und vom 30. September 2021 - VG 6 L 236/21 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    c) Offenbleiben kann, ob bei Zugrundelegung einer Mietobergrenze von derzeit 7, 92 Euro eine wirtschaftliche Nutzung des Ersatzwohnraums überhaupt möglich ist, woran jedenfalls ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. September 2021, a.a.O., Rn. 27-29).

    Von einem die isolierte Anfechtbarkeit ausschließenden untrennbaren Zusammenhang kann daher keine Rede sein (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. April 2021, a.a.O., Rn. 24, und vom 30. September 2021, a.a.O., Rn. 22).

  • VG Berlin, 09.12.2021 - 6 K 4.20

    Nebenbestimmungen zu einer zweckentfremdungsrechtlichen Abrissgenehmigung

    Das ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit von vornherein ausscheidet, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Rechtsmittels (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. April 2021 - VG 6 L 158/21 - juris Rn. 23, und vom 30. September 2021 - VG 6 L 236/21 -, juris Rn. 21, jeweils m.w.N.).

    c) Offenbleiben kann, ob bei Zugrundelegung einer Mietobergrenze von derzeit 7, 92 Euro eine wirtschaftliche Nutzung des Ersatzwohnraums überhaupt möglich ist, woran jedenfalls ernsthafte Zweifel bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. September 2021, a.a.O., Rn. 27-29).

    Von einem die isolierte Anfechtbarkeit ausschließenden untrennbaren Zusammenhang kann daher keine Rede sein (…vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. April 2021, a.a.O., Rn. 24, und vom 30. September 2021, a.a.O., Rn. 22).

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