Rechtsprechung
| VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- goetze.net
Einstellung der Wasserversorgung - vorläufiger Rechtsschutz
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Weiterversorgung mit Trinkwasser für ein im Gebiet der betreffenden Gemeinde liegendes Grundstück
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (9)
- VG Lüneburg, 10.06.2003 - 3 B 43/03
Nichtzahlung; Rechtsweg; Verwaltungsrechtsweg; Wassergeld; Wasserlieferung; …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Versorgungs- und Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.9.2014 - 4 K 1748/14 - beide ; ferner § 35 Abs. 1 AVBWasserV ).Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.2.1992 - 22 A 1832/90 - , OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.4.2010 - 9 S 121.09 - VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - beide ).
- BGH, 10.12.2008 - VIII ZR 293/07
Keine Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für Kosten der Wasserversorgung …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Dem dürfte entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.12.2008 nicht entgegen stehen, da diese Entscheidung einen Fall betrifft, in dem das Versorgungsunternehmen einen Vertrag über die für das Grundstück zu erbringenden Leistungen ungeachtet einer an sich nur gegenüber dem Grundstückseigentümer bestehenden Abschluss- und Versorgungspflicht eigenständig mit einem Grundstücksnutzer abschließt ( BGH, Urt. v. 10.12.2008 - VIII ZR 293/07 - , Rn. 11). - OLG Saarbrücken, 05.11.1993 - 4 U 75/93
Belieferung durch Versorgungsunternehmen als Angebot auf Abschluß eines …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Im Falle des Eigentümerwechsels richtet sich das Vertragsangebot des Versorgungsunternehmens in Form einer Realofferte typischerweise an den jeweiligen Grundstückseigentümer, welcher es durch die Entnahme von Wasser aus dem Versorgungsnetz des Unternehmens entsprechend § 151 Satz 1 BGB annimmt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, Urt. v. 5.11.1993 - 4 U 75/93 - 13 - ).
- OLG Saarbrücken, 06.08.1998 - 8 U 29/98
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Kundewechsel im Sinne von § 32 Abs. 4 AVBWasserV meint nicht einen Eigentümerwechsel, sondern einen bloßen Wechsel in der Person des Beziehers (OLG Saarbrücken, Urt. v. 6.8.1998 - 8 U 29/98-6 - ). - VG Freiburg, 04.09.2014 - 4 K 1748/14
Einstellung der Wasserversorgung wegen rückständiger Gebühren
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Denn der Anschluss- und Benutzungszwang einerseits, das Versorgungs- und Benutzungsverhältnis als solches andererseits und die Entgeltregelungen als Drittes sind keine unteilbaren Bestandteile eines Rechtsverhältnisses, das nur einheitlich beurteilt werden könnte (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 4.9.2014 - 4 K 1748/14 - beide ; ferner § 35 Abs. 1 AVBWasserV ). - OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2010 - 9 S 121.09
Trinkwasser; Miete: drohende Sperrung der Trinkwasserversorgung wegen …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.2.1992 - 22 A 1832/90 - , OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.4.2010 - 9 S 121.09 - VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - beide ). - VG Magdeburg, 13.11.2014 - 9 B 415/14
Vorläufiger Rechtschutz gegen die Einstellung der Wasserversorgung aufgrund …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Zahlungsrückstände aus einem mit einem anderen bestehenden Wasserversorgungsverhältnis dürften den Antragsgegner nicht dazu berechtigen, die Wasserversorgung gegenüber der Antragstellerin zu 1) gemäß § 33 Abs. 2 WVS einzustellen (VG Magdeburg, Beschl. v. 13.11.2014 - 9 B 415/14 - , Rn. 10). - OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.1992 - 22 A 1832/90
Liefersperre wegen Nichtzahlung bei bestehendem Anschluss- und Benutzungszwang …
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Bei der (schlichten) Einstellung der Wasserlieferung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt (vgl. OVG NRW, Urt. v. 5.2.1992 - 22 A 1832/90 - , OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.4.2010 - 9 S 121.09 - VG Lüneburg, Beschl. v. 10.6.2003 - 3 B 43/03 - beide ). - VG Berlin, 17.09.2010 - 1 L 174.10
Wasserbetriebe müssen Tacheles-Nutzer nicht mit Trinkwasser versorgen
Auszug aus VG Leipzig, 23.04.2015 - 6 L 439/14
Auch wenn Lieferverträge mit dem Antragsgegner gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 WVS privatrechtlich ausgestaltet sind, bestimmt sich die Frage, ob eine Wasserversorgung zu erfolgen hat, nach Normen des öffentlichen Rechts (VG Berlin, Beschl. v. 17.9.2010 -1 L 174.10 - ).
- VG Magdeburg, 27.08.2015 - 9 B 673/15
Einstellung der Trinkwasserlieferung; Anschluss- und Benutzungsrecht; Rechtsweg
Dieser Wille wird in den Satzungen und Entgeltregelungen deutlich, insbesondere in der Versorgungssatzung und in den diese ggf. ergänzenden allgemeinen Versorgungsbedingungen und Entgeltregelungen (vgl. zu alledem zuletzt VG Magdeburg, Beschluss v. 13.11.2014, 9 B 415/14 MD; VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14 (beide juris) jeweils mit Verweis auf: VG Lüneburg, Beschluss vom 10.06.2003, 3 B 43/03; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 04.09.2014, 4 K 1748/14 (beide juris); OVG Lüneburg…, Urteil vom 26.08.1976, III A 138/74, KStZ 1976, S. 234;… Urteil vom 25.06.1997, 9 K 5855/95, NSTN 1998, S. 24; Sächsisches OVG…, Urteil vom 10.12.1996, 2 S 550/94, KStZ 1997, S. 156;… Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 716).Dementsprechend ist es auch nicht entscheidend, ob wegen der bisherigen Versorgung des Grundstücks auf Antrag der Planen & Bauen GmbH eine unveränderte Kundenanlage im Sinne von § 32 Abs. 4 AVBWasserV vorliegt (vgl. dazu VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris).
Schließlich ist wegen der tatsächlichen Wasserentnahme und der diesbezüglichen Anzeige der Antragstellerin auch kein Versorgungsvertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen (vgl. §§ 2 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 AVBWasserV), welcher den Anspruch auf Belieferung rechtfertigen würde (vgl. dazu: VG Leipzig, Beschluss v. 23.04.2015, 6 L 439/14; juris m. w. Nachw.).
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