Rechtsprechung
| BVerwG, 03.08.1983 - 6 P 15.81 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Bestimmung des Vorsitzenden - Einfache Mehrheit - Kandidat - Mehrheit der Anwesenden - Wahl - Geschäftsführungsakt - Personalrat
Verfahrensgang
- VG Koblenz, 08.01.1981 - 5 PV 5/80
- BVerwG, 03.08.1983 - 6 P 15.81
Papierfundstellen
- DVBl 1984, 47
Wird zitiert von ... (8)
- BVerwG, 15.05.2020 - 5 P 3.19
Vorsitzender des Personalrats kann nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz nur …
Rn. 13 Die Wahl des Vorsitzenden des Personalrats ist keine Wahl im eigentlichen Sinne, sondern - was auch in der Überschrift des Dritten Abschnitts des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck kommt - ein Akt der Geschäftsführung des Personalrats, der im Rahmen seiner Konstituierung ergeht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118, vom 3. August 1983 - 6 P 15.81 - Buchholz 238.38 § 31 RPPersVG Nr. 1 S. 2 und vom 27. September 1990 - 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 3). - BVerwG, 04.10.2005 - 6 P 12.04
Wahl des Personalratsvorstandes; Vorstandsgröße; Anzahl von Frauen und Männern im …
bb) Bei Verabschiedung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein lag bereits seit Jahrzehnten eine ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, die es ablehnte, die für die Anfechtung einer Personalratswahl geltende Vorschrift auf die Wahl des Personalratsvorstandes entsprechend anzuwenden, und zugleich stets in Anwendung des erwähnten allgemeinen Rechtsgedankens die Rechtsunwirksamkeit einer Vorstandswahl ausgesprochen hat, wenn dabei einschlägige gesetzliche Bestimmungen verletzt worden waren (vgl. Beschluss vom 13. Juni 1957 - BVerwG 2 CO 3.56 - BVerwGE 5, 118 f.; Beschluss vom 10. Oktober 1957 - BVerwG 2 CO 5.56 - BVerwGE 5, 261 f.; Beschluss vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 12.57 - BVerwGE 7, 253; Beschluss vom 23. Oktober 1970 - BVerwG 7 P 5.70 - BVerwGE 36, 174 f.; Beschluss vom 3. August 1983 - BVerwG 6 P 15.81 - Buchholz 238.38 § 31 RPPersVG Nr. 1; Beschluss vom 27. September 1990 - BVerwG 6 P 23.88 - Buchholz 250 § 33 BPersVG Nr. 4 S. 2).Dies bedeutet Mehrheit der anwesenden Personalratsmitglieder, wie sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 MBG SH ergibt (vgl. LTDrucks 12/996 S. 83 f.; ferner Beschluss vom 3. August 1983 a.a.O.).
- VG Hamburg, 25.01.2021 - 17 K 4140/20
Antrag auf Feststellung, dass ein Beschlussantrag angenommen worden ist
Wenn die Satzung gewollt hätte, dass bei der Berechnung der (Dreiviertel-)Mehrheit nur die Ja- und Nein-Stimmen gezählt werden, Stimmenthaltungen mithin unberücksichtigt bleiben, hätte sie eine Formulierung wie "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen" oder "einfache Stimmenmehrheit" wählen, d.h. als Bezugsgröße die Zahl der abgegebenen Stimmen festlegen müssen (…entsprechend zu § 9 Abs. 3 BJagdG BVerwG, Urt. v. 19.07.1984, 3 C 29/83, juris, Rn. 29; siehe zu § 31 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 05.07.1977 auch BVerwG, Beschl. v. 03.08.1983, 6 P 15/81, juris, Rn. 16 ff.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 27.11.2025 - 10 S 40.24
Normenkontrollverfahren - einstweilige Anordnung - Veränderungssperre - …
Die von ihm befürwortete Auslegung wäre nur möglich, wenn in der Verbandssatzung eine Formulierung wie "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" (vgl. § 133 Abs. 1 AktG) oder "Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen" (vgl. § 20 Abs. 3 GKGBbg) gewählt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 6 P 15.81 - juris Rn. 16 f. …und Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 29.83 - juris Rn. 29). - OVG Berlin-Brandenburg, 06.03.2026 - 10 A 2.25
Normenkontrollverfahren, Veränderungssperre, Windenergieanlage, Antragsbefugnis, …
Die von ihm befürwortete Auslegung wäre nur möglich, wenn in der Verbandssatzung eine Formulierung wie "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" (vgl. § 133 Abs. 1 AktG) oder "Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen" (vgl. § 20 Abs. 3 GKGBbg) gewählt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1983 - 6 P 15.81 - juris Rn. 16 f. …und Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 29.83 - juris Rn. 28 f.). - BVerwG, 27.09.1990 - 6 P 23.88
Verfassungsmäßigkeit des § 33 Satz 2 BPersVG
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Bestimmung des Personalratsvorsitzenden keine Wahl, sondern ein Akt der Geschäftsführung des Personalrates ist, der im Rahmen der Konstituierung des Personalrates ergeht (vgl. Beschlüsse vom 13. Juni 1957 - BVerwG 2 CO 3.56 - >BVerwGE 5, 118< und vom 3. August 1983 - BVerwG 6 P 15.81 - >Buchholz 238.38 § 31 BPersVG Nr. 1<). - OVG Niedersachsen, 04.06.2015 - 18 LP 1/15
Antragsberechtigung; Geschlechterparität; Nichtigkeit; Persaonalratswahl; …
Rn. 67 Soweit die Antragsteller Fehler bei der Ladung zu den (konstituierenden) Sitzungen vom 14. Mai 2013 (fehlende Ladung eines Ersatzmitglieds) bzw. 21. Mai 2013 (fehlende schriftliche Ladung) rügen, betreffen diese nicht die Personalratswahl als solche, sondern mit der Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter (§ 29 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 NPersVG) einen Akt der Geschäftsführung des neu konstituierten Personalrats (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.08.1983 - 6 P 15.81 -, juris, Rdnr. 18). - OVG Sachsen-Anhalt, 27.07.1994 - 2 S 113/94
Dienstrecht, Ernennung - Richter der früheren DDR, Richterauswahlausschüsse, …
So läßt das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Erörterung des Begriffs der einfachen Mehrheit in § 31 Abs. 3 des Rheinlandpfälzischen Landespersonalvertretungsgesetzes vom 5.07.1977 (GVBl. S. 213) erkennen, daß im Vergleich zu Begriffen wie "einfache Mehrheit" oder "Stimmenmehrheit" die Formulierung "Mehrheit der abgegebenen Stimmen" die Stimmenthaltungen eindeutig nicht einschließt vgl. BVerwG, B. v. 3.08.1983 - 6 P 15.81 -, DVB1 1984, S. 47).
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