Rechtsprechung
| BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten - Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Berlin, 13.06.1983 - FK Bln A 1.83
- OVG Berlin, 05.04.1984 - PV Bln 17.83
- BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 18.03.1982 - 6 P 8.79
Auszubildender - Ausbildungsverhältnis - Beschäftigte des öffentlichen Dienstes - …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Das gilt auch für die 'zu ihrer Berufsausbildung' Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 -ZBR 1966, 224> und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ). Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).
Ebenso fehlt es en einer Beschäftigung in einer Dienststelle zur Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, wenn die Dienststelle lediglich Ausbildungsleistungen im Zusammenhang mit einem Ausbildungsverhältnis erbringt, das zu einem Dritten begründet wurde (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).".
Wenngleich sich dies im Gegensatz zu dem im Beschluß des Senats vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (…a.a.O.) behandelten Sachverhalt nicht nur auf einzelne Ausbildungsabschnitte beschränkt, sondern die gesamte fachpraktische Ausbildung erfaßt, unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Berufsamt des Beteiligten zu 3) und dem einzelnen Auszubildenden insgesamt nicht von demjenigen, das der in jenem Beschluß getroffenen Entscheidung zugrunde liegt: In beiden Fällen findet keine sich aus ihrem dienstlichen Auftrag rechtfertigende, eigenständige Berufsausbildung seitens der Dienststelle statt, sondern diese erbringt im Interesse eines außerhalb der Aufgabenstellung ihres Trägers liegenden Zweckes Ausbildungsleistungen.
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (…a.a.O.) und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - dargelegt hat, ist für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und den Betroffenen maßgebend, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und den Zweck dieser Beziehungen entscheidend beeinflußt sein können.
- BVerwG, 03.07.1984 - 6 P 39.82
Merkmale des Beschäftigungsverhältnisses eines zur Berufsausbildung Beschäftigten …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Der erkennende Senat hat in seinem den Verfahrensbeteiligten bekannten Beschluß vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - zur Auslegung des Begriffes "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG, der nach seinem Gegenstand und seiner systematischen Stellung im Bundespersonalvertretungsgesetz mit dem in § 3 Abs. 1 PersVG verwendeten, gleichlautenden Begriff übereinstimmt, folgendes ausgeführt:.Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - (…a.a.O.) und vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - dargelegt hat, ist für die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ausschließlich die Gestaltung der dienst- und arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen der Dienststelle und den Betroffenen maßgebend, die durch die tatsächlichen Verhältnisse und den Zweck dieser Beziehungen entscheidend beeinflußt sein können.
- BVerwG, 21.11.1958 - VII P 3.58
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis zum Zwecke der Berufsausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG besteht, kommt es deswegen nicht so sehr auf die tatsächliche Eingliederung des Betreffenden in die innerhalb der Dienststelle zu leistende Arbeit als vielmehr auf den Zweck und die rechtliche Ausgestaltung der zwischen der Dienststelle und ihm bestehenden Beziehungen an (BVerwGE 7, 331 [BVerwG 21.11.1958 - VII P 3/58]; Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ). - BVerwG, 19.06.1980 - 6 P 1.80
Anfechtung einer Personalratswahl - Wahlberechtigung - Beamten - Angestellten - …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Beschäftigter einer Dienststelle zu sein, heißt - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits ausgesprochen hat -, daß der Betreffende nach der tatsächlichen und rechtlichen Ausgestaltung seiner Beschäftigung in der Dienststelle und für sie tätig ist (Beschluß vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 - <ZBR 1981, 69 = PersV 1981, 368>). - BVerwG, 29.04.1966 - VII P 16.64
Bildung eines Gesamtpersonalrats für mehrere Krankenhäuser - …
Auszug aus BVerwG, 23.10.1984 - 6 P 15.84
Das gilt auch für die 'zu ihrer Berufsausbildung' Beschäftigten (Beschlüsse vom 29. April 1966 - BVerwG 7 P 16.64 -ZBR 1966, 224> und vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 - ).
- GemSOGB, 12.03.1987 - GmS-OGB 6/86
Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung …
sieht sich daran jedoch durch die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 1980 - BVerwG 6 P 1.80 -, vom 18. März 1982 - BVerwG 6 P 8.79 -, vom 3. Juli 1984 - BVerwG 6 P 39.82 - und vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - gehindert.Mit der personalvertretungsrechtlichen Stellung von Jugendlichen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Träger einer überbetrieblichen Ausbildungseinrichtung gestanden hatten, habe sich das Bundesverwaltungsgericht lediglich im Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - befaßt.
Mit der im Ausgangsverfahren von ihm beabsichtigten Entscheidung weicht der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts aber auch nicht von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - ab.
Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - beruht demgegenüber auf § 3 Abs. 1 PersVG Berlin vom 26. Juli 1974 (GVBl. S. 1669), der als "Dienstkräfte" im Sinne dieses Gesetzes die "Angestellten, Arbeiter und Beamten einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" bezeichnet.
Haben die Vorschriften der § 5 Abs. 1, § 6 BetrVG einerseits und der § 4 Abs. 1 BPersVG, § 3 Abs. 1 PersVG Berlin andererseits nach alledem einen unterschiedlichen Regelungsinhalt insofern, als die durch sie bestimmten Begriffe "Arbeitnehmer" und "Beschäftigte im öffentlichen Dienst" bzw. "Dienstkräfte" inhaltlich nicht übereinstimmen mit der Folge, daß auch die der Bestimmung dieser Begriffe dienende Wortfolge "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Betriebsverfassungsrecht anders als im Personalvertretungsrecht auszulegen ist, dann weicht der vorlegende 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht in derselben Rechtsfrage im Sinne des § 2 RsprEinhG von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - ab, wenn er § 5 Abs. 1, § 6 BetrVG in dem von ihm zu entscheidenden Ausgangsverfahren so auslegt und anwendet, wie er es beabsichtigt.
- BVerwG, 06.06.1991 - 6 P 8.89
Probebeamten Wahlberechtigung - Wahlanfechtung - Antragsauslegung …
Wegen der Auslegung dieser landesrechtlichen Vorschrift hat der beschließende Senat schon früher auf seine ständige und vom Beschwerdegericht im einzelnen aufgeführte Rechtsprechung zur Auslegung des § 4 Abs. 1 BPersVG zurückgegriffen (Beschluß vom 23. Oktober 1984 - BVerwG 6 P 15.84 - Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1). - BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83
Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von …
Diese Rechtsauffassung weicht ab von den Beschlüssen des Sechsten Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. Juni 1980 - 6 P 1.80 = Buchholz 238.37 § 13 PersVG NW Nr. 2, vom 18. März 1982 - 6 P 8.79 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 1, vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 = Buchholz 238.3 A § 4 BPersVG Nr. 2 undvom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 = Buchholz 238.32 § 3 Bln PersVG Nr. 1. Über die vorbezeichnete Rechtsfrage soll deshalb eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 RsprEinhG herbeigeführt werden.Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngstenEntscheidung vom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 - (Leitsatz abgedruckt in Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1) unter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals über die personalvertretungsrechtliche Einordnung von Jugendlichen, die einen Berufsausbildungsvertrag i.S. des § 3 BBiG mit einem Land abgeschlossen haben und im Rahmen eines vom Abgeordnetenhaus zur Sicherstellung der Berufsausbildung beschlossenen "außerbetrieblichen" Ausbildungsprogramms in einem anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden, entschieden.
- BVerwG, 02.06.1993 - 6 P 4.92
Personalvertretungsrecht - Lehrgangsteilnehmer als Dienstkräfte - Staatlich …
Im Anwendungsbereich des Personalvertretungsrechts sind nur diejenigen zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten auch Beschäftigte im öffentlichen Dienst bzw. Dienstkräfte, deren Berufsausbildung ihrem Gegenstand nach geeignet ist, sie auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können (GmS…, Beschluß vom 12.03.1987, a.a.O.; in diesem Sinne auch Beschluß vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84).Entscheidend sind die in der Dienststelle zu erbringenden unselbständigen Ausbildungsleistungen im Rahmen der Berufsausbildung (Beschlüsse vom 03.07.1984 - BVerwG 6 P 39.82 - Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 und vom 23.10.1984 - BVerwG 6 P 15.84 - Buchholz 238.32 § 3 BlnPersVG Nr. 1).
- BVerwG, 27.08.2025 - 5 PA 2.24
Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung der Dienststelle Pullach des …
Daran mangelt es, wenn die Dienststelle lediglich ihre personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt, um einzelne, unselbstständige Ausbildungsleistungen im Rahmen einer Berufsausbildung zu erbringen, die von einer anderen Dienststelle oder einem Privaten geleitet wird und zu verantworten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. Juli 1984 - 6 P 39.82 - Buchholz 238.3A § 4 BPersVG Nr. 2 S. 7 f. m. w. N. und vom 23. Oktober 1984 - 6 P 15.84 - juris Rn. 14). - OVG Berlin, 22.11.1991 - PV Bln 20.89
Eigenschaft von Auszubildenden als Dienstkräfte im personalvertretungsrechtlichen …
Maßgebend ist nach dieser Rechtsprechung, ob die Dienststelle den Betreffenden aufgenommen hat, um ihn in einem entsprechend eingerichteten Ausbildungsgang in eigener rechtlicher und tatsächlicher Verantwortung zu einer auf ihre eigenen Bedürfnisse oder die weitergefaßten Bedürfnisse ihres Trägers zugeschnittenen beruflichen Qualifikation zu führen (BVerwG 6 P 15.84 - Beschluß vom 23. Oktober 1984).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".