Rechtsprechung
| BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Eingruppierung - Mitbestimmung des Personalrats - Absenkung der Eingangsvergütung - Lohngestaltung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (6)
- BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 7/85
Vergütung - Tarifvertrag - Teilkündigung - Öffentlicher Dienst - …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).Der Senat stimmt mit dem Bundesarbeitsgericht darin überein, daß § 22 BAT lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der darin in Bezug genommenen Vergütungsordnungen zum BAT regelt, nicht aber deren Geltung und ihre Einbeziehung in das einzelne Arbeitsverhältnis gebietet (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).
Die wirksame Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT, die deren tarifrechtliche Geltung als Grundlage sowohl für die Zuordnung zu den Vergütungsgruppen als auch für die Eingruppierung nach Tätigkeitsmerkmalen hinsichtlich aller nach dem 31. Dezember 1983 abgeschlossenen Arbeitsverträge erlöschen ließ, hat daher nicht nur diese Tarifregelung fortfallen lassen, sondern darüber hinaus zur Folge gehabt, daß § 22 BAT insoweit keine konkreten Rechtswirkungen mehr äußern kann, sondern "inhaltsleer" geworden ist (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).
Die Mitbestimmung des Personalrats nach § 76 Abs. 1 Nr. 1 LPVG BW kann folglich nur in einer an dieselben rechtlichen Vorgaben gebundenen Kontrolle der Richtigkeit der beabsichtigten Eingruppierung, also darin bestehen, denselben Sachverhalt ohne rechtlichen Gestaltungsraum auf der Grundlage derselben gesetzlichen oder tariflichen Festlegungen mitzubeurteilen (BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ).
Die Nachwirkung der Vergütungsordnungen zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die - wie diejenigen, deren Begründung das vorliegende Verfahren ausgelöst hat - erst nach Außerkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT begründet worden sind (ebenso BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).
- BAG, 27.05.1987 - 4 AZR 613/86
Arbeitsentgelt: Vereinbarung der TdL-Richtlinien, Absenkung der …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).Dieser Rechtsprechung ist das Bundesarbeitsgericht in seinem bereits angeführten Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - (…a.a.O.) gefolgt.
Da sich die so zu verstehende Eingruppierung in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Besoldungs- oder Vergütungsgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) erschöpft, ist sie kein Akt rechtlicher Gestaltung, sondern die Anwendung strikter Regeln (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).
Die Nachwirkung der Vergütungsordnungen zum BAT gemäß § 4 Abs. 5 TVG erstreckt sich nicht auf Arbeitsverhältnisse, die - wie diejenigen, deren Begründung das vorliegende Verfahren ausgelöst hat - erst nach Außerkrafttreten der Vergütungsordnungen zum BAT begründet worden sind (ebenso BAG, Beschluß vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).
Mit Arbeitnehmern, die vor diesem Zeitpunkt eingestellt wurden, sind aber die Angestellten F. und W. nicht zu vergleichen, weil durch die Kündigung der Vergütungsordnungen zum BAT gerade die Grundlage dafür geschaffen werden sollte, die Eingangsbezahlung der Angestellten des öffentlichen Dienstes allgemein auf eine neue Grundlage zu stellen (ebenso BAG, Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - ).
- BAG, 03.12.1985 - 4 ABR 60/85
Tarifverträge: Zulässigkeit einer Teilkündigung, Nachwirkung - Betriebsrat: …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 BAT, in dem ein allgemeiner Grundsatz des Schuldrechts seinen Ausdruck findet, war die isolierte Kündigung ohne Einhaltung einer Frist statthaft und ist ersichtlich formgerecht erfolgt (ebenso BAG, Beschlüsse vom 3. Dezember 1985 - 4 ABR 7/85 - und - 4 ABR 60/85 - ; Urteil vom 27. Mai 1987 - 4 AZR 613/86 - <PersR 1988, 20>).
- BVerwG, 18.04.1986 - 6 P 31.84
Personalvertretung - Mitbestimmung - Zustimmungsverweigerung - Gründe
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Der Antragsteller hat seine Zustimmung daher - anders als er und der Oberbundesanwalt annehmen - nicht unter "Angabe der Gründe" im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 5 LPVG BW verweigert (vgl. Beschluß vom 18. April 1986 - BVerwG 6 P 31.84 - ). - BVerwG, 06.02.1987 - 6 P 8.84
Beamtenumsetzung - Zustimmung des Personalrats - Ursprünglicher Zustand - …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Zwar hat der Senat seine frühere Auffassung, dieser Mitbestimmungstatbestand erfasse die Gestaltung der Vergütung von Angestellten nicht, im Beschluß vom 6. Februar 1987 - BVerwG 6 P 8.84 - (DVBl. 1987, 741 = ZBR 1987, 246 = PersR 1987, 130) aufgegeben. - BVerwG, 16.03.1988 - 6 P 18.87
Umfang der Mitbestimmung des Personalrats bei der Eingruppierung - Absenkung der …
Auszug aus BVerwG, 24.05.1989 - 6 P 9.87
Die Verweigerung der Zustimmung zu dieser Eingruppierung mit der Begründung, die Maßnahme verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, lag offensichtlich außerhalb des Rahmens des Mitbestimmungsrechts und löste daher nicht die Verpflichtung der Dienststelle aus, das Stufenverfahren einzuleiten und durchzuführen (vgl. dazu z.B. bereits Beschluß vom 16. März 1988 - BVerwG 6 P 18.87 -).
- BVerwG, 13.10.2009 - 6 P 15.08
Mitbestimmung bei Ein-, Höher- und Rückgruppierung; Stufenzuordnung nach §§ 16, …
Demgegenüber hat der Senat den Inhalt der Mitbestimmung bei Eingruppierung nach § 76 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BaWüPersVG nicht anders bestimmt als denjenigen vergleichbarer Mitbestimmungstatbestände anderer Personalvertretungsgesetze; auf die Bedeutung des speziellen Tarifvorbehalts in der Vorschrift ist er dabei freilich nicht eingegangen (vgl. Beschlüsse vom 12. September 1983 - BVerwG 6 P 1.82 - Buchholz 238.31 § 76 BaWüPersVG Nr. 1 S. 2, vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4, vom 24. Mai 1989 - BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 3 f. und vom 14. Juni 1995 - BVerwG 6 P 43.93 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 5 S. 2 f.;… ähnlich Wörz, in: Leutze/Wörz/Bieler, Das Personalvertretungsrecht in Baden-Württemberg, § 76 Rn. 26 ff.). - BVerwG, 21.03.2005 - 6 PB 8.04
Mitbestimmung bei Lohngestaltung und Auswahlrichtlinien; Projekt zur …
Eingruppierung ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema; sie ist ein Akt strikter Rechtsanwendung (vgl. Beschluss vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 4 S. 4; Beschluss vom 24. Mai 1989 - BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8 S. 4; BAG, Beschluss vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135, 141, 144). - OVG Niedersachsen, 17.04.2012 - 18 LP 1/11
Vermeidung des Eintritts der Zustimmungsfiktion nach § 68 Abs. 2 S. 6 Alt. 1 …
Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.05.1989 - 6 P 9/87 -, juris) betraf einen Fall, in dem sich der Personalrat im Rahmen des Mitbestimmungstatbestands der Eingruppierung gegen die in ministeriell vorgegebenen "Absenkungsrichtlinien" vorgesehene Absenkung der Eingangsvergütung ausgesprochen und deshalb seine Zustimmung verweigert hatte. - OVG Bremen, 27.11.1990 - PV-B 3/90
Lohngruppeneinstufung von Arbeitnehmern der Standortverwaltung Bremen; …
Diese korrigierende Rückgruppierung, um die es im vorliegenden Verfahren geht, wirkt somit nicht rechtsgestaltend, sie hat vielmehr nur deklaratorische Bedeutung, denn sie stellt nur die sich aus den für den Arbeitsvertrag verbindlichen tarifrechtlichen Vorgaben als Rechtsfolge ergebende arbeitsvertragliche Eingruppierung fest (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.1989 - 6 P 9.87 -).Darin liegt keine Systemwidrigkeit, denn es ist dem Personalvertretungsrecht auch sonst nicht fremd, daß lediglich normvollziehende Maßnahmen, für die dem Dienstherrn kein Entscheidungsspielraum zusteht, der Mitbestimmung unterliegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 25.08.1988 - ZBR 1989, 81 und v. 24.05.1989 - 6 P 9.87 -).
- BVerwG, 10.07.1995 - 6 P 14.93
Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei korrigierender Rückgruppierung
Der Grund für die Einräumung des Mitbestimmungsrechts besteht in diesen Fällen darin, es der Personalvertretung zu ermöglichen, zu kontrollieren, ob die in Betracht kommende Vergütungsgruppe zutreffend von dem Dienststellenleiter bestimmt worden ist (Beschlüsse vom 15. Februar 1988 - BVerwG 6 P 21.85 - PersV 1988, 403 undvom 24. Mai 1989 - BVerwG 6 P 9.87 - Buchholz 251.0 § 79 BaWüPersVG Nr. 8).
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