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| BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 21.12.1992 - 3a K 625/92
- OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.1994 - 1 A 575/93
- BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 207/85
Betriebsverfassungsrecht: Nachwirkender Schutz des vorübergehend nachgerückten …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Die Beteiligten machen geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 1986 - 6 AZR 381/85 und 6 AZR 207/85 - (AP Nrn. 2 und 3 zu § 9 BPersVG) ab. - BVerwG, 28.02.1990 - 6 P 21.87
Personalvertretung - Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds - …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier zu entscheidende Frage in den Beschlüssenvom 25. Juni 1986 (BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280) undvom 28. Februar 1990 (BVerwG 6 P 21.97 - BVerwGE 85, 5) geklärt und festgestellt, daß ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG (nur dann) gerechtfertigt ist, wenn zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, daß sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft im Personalrat gleichkommen, und wenn sich eine mißbräuchliche Begünstigung ausschließen läßt. - BVerwG, 25.06.1986 - 6 P 27.84
Auszubildender - Weiterbeschäftigung - Jugendvertretung - Ersatzmitglied
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat die hier zu entscheidende Frage in den Beschlüssenvom 25. Juni 1986 (BVerwG 6 P 27.84 - BVerwGE 74, 280) undvom 28. Februar 1990 (BVerwG 6 P 21.97 - BVerwGE 85, 5) geklärt und festgestellt, daß ein Weiterbeschäftigungsverlangen eines Ersatzmitglieds in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 und 3 BPersVG (nur dann) gerechtfertigt ist, wenn zeitlich getrennte Vertretungstätigkeiten in einer so großen Zahl von Einzelfällen ausgeübt worden sind, daß sie in ihrer Gesamtheit einer über einen längeren, in sich geschlossenen Zeitraum bestehenden Ersatzmitgliedschaft im Personalrat gleichkommen, und wenn sich eine mißbräuchliche Begünstigung ausschließen läßt.
- BAG, 13.03.1986 - 6 AZR 381/85
Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach Beendigung eines …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Die Beteiligten machen geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 1986 - 6 AZR 381/85 und 6 AZR 207/85 - (AP Nrn. 2 und 3 zu § 9 BPersVG) ab. - BVerwG, 06.01.1986 - 6 PB 21.85
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG (vgl.Beschlüsse vom 6. Januar 1986 - BVerwG 6 PB 21.85 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 3. Februar 1989 - BVerwG 6 PB 26.88 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 undvom 16. Mai 1991 - BVerwG 6 PB 21.90 -) festgestellt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. - BVerwG, 03.02.1989 - 6 PB 26.88
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG (vgl.Beschlüsse vom 6. Januar 1986 - BVerwG 6 PB 21.85 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 3. Februar 1989 - BVerwG 6 PB 26.88 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 undvom 16. Mai 1991 - BVerwG 6 PB 21.90 -) festgestellt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. - BVerwG, 16.05.1991 - 6 PB 21.90
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erheblichkeit einer …
Auszug aus BVerwG, 11.01.1995 - 6 PB 12.94
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG (vgl.Beschlüsse vom 6. Januar 1986 - BVerwG 6 PB 21.85 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 3. Februar 1989 - BVerwG 6 PB 26.88 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 46 undvom 16. Mai 1991 - BVerwG 6 PB 21.90 -) festgestellt, daß die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Abweichung im Beschwerdeverfahren nur mit der Begründung begehrt werden kann, der anzugreifende Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, den in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab.
- BVerwG, 28.06.1996 - 6 PB 20.95
Rechtsmittel
Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu § 83 Abs. 2 BPersVG entschieden (vgl.Beschlüsse vom 6. Januar 1986 - BVerwG 6 PB 21.85 - Buchholz 238.3 A § 83 BPersVG Nr. 30, vom 11. Januar 1995 - BVerwG 6 PB 12.94 - und - BVerwG 6 PB 13.94 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 67 m.w.N.), daß die Zulassung er Rechtsbeschwerde wegen Abweichung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur mit der Begründung begehrt werden kann, der angegriffene Beschluß weiche von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder, soweit eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen mit Streitigkeiten aus dem Personalvertretungsrecht befaßten, dem in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG bezeichneten Gerichten vergleichbaren Gerichts ab. - OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.1994 - 1 A 575/93
Ersatzmitglied einer Jugend- und Ausbildendenvertretung; Inanspruchnahme von …
Nachgehend BVerwG 11.01.1995 6 PB 12/94 (Beschwerdeverfahren erfolglos).
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