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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,21573
BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92 (https://dejure.org/1992,21573)
BVerwG, Entscheidung vom 29.06.1992 - 6 PB 5.92 (https://dejure.org/1992,21573)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Juni 1992 - 6 PB 5.92 (https://dejure.org/1992,21573)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Mangel - Mitbestimmung - Dienststellenleiter - Abweichung - Gesetzgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 20.12.1988 - 6 P 16.85

    Bundesgrenzschutz - Personalvertretung - Mitbestimmungsrecht - Arbeitszeit - …

    Auszug aus BVerwG, 29.06.1992 - 6 PB 5.92
    Die angegriffene Entscheidung weicht entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gemäß § 114 Abs. 2 LPersVG in Verbindung mit den §§ 92 a Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von dem in der Beschwerdeschrift genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 6 P 16.85 - (BVerwGE 81, 122 = Buchholz 250 § 85 BPersVG Nr. 1 = ZBR 1989, 148 [BVerwG 20.12.1988 - BVerwG 6 P 16.85]) ab.
  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 173/18

    Beamtenrecht: Indienstsetzung von Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei; …

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG…, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    Rn. 40 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, anerkannt, dass die "Nichtvorhersehbarkeit der Lage" sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann.(BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4) Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f.) Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls.

  • OVG Saarland, 20.03.2019 - 4 A 172/18

    Personalvertretungsrecht; Abänderung des mitbestimmten Dienstplans; …

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen.(BVerwG, Beschlüsse vom 20.12.1988, vom 29.6.1992 - 6 PB 5/92 -, und vom 4.2.1999 - 6 B 131/98 -, jew. juris) Der Personalrat ist - so das Bundesverwaltungsgericht - an Einzelmaßnahmen, die sich an besonderen Ereignissen (etwa an der Grenze) orientieren und die der alsbaldigen Ausführung bedürfen, nicht zu beteiligen, insbesondere, wenn in Abweichung von bestehenden generellen Regelungen zur Behebung drohender Gefahr ein Tätigwerden angeordnet wird, weil der Bundesgrenzschutz/die Bundespolizei anderenfalls als Folge der Einschaltung der Personalvertretung die ihm/ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erfüllen könnte.(BVerwG…, Beschluss vom 20.12.1988, a.a.O., Rdnr. 28).

    Rn. 47 Überdies ist selbst in Bezug auf terminlich feststehende, jährlich wiederkehrende Ereignisse, wie etwa Hexennacht oder Kundgebungen zum 1. Mai, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass die "Nichtvorhersehbarkeit der Lage" sich aus mangelnder Planbarkeit herleiten kann.(BVerwG, Beschluss vom 29.6.1992, a.a.O., Rdnr. 4) Auch in Bezug auf seit langem terminlich feststehende Ereignisse ist angesichts der Vielfalt an Einflussfaktoren, insbesondere bei schnell wechselnder überörtlicher polizeilicher Lagebeurteilung, möglich, dass für den Dienststellenleiter erst kurzfristig einzuschätzen ist, ob ein über die normale Schichtbesetzung hinausgehender Bedarf an Einsatzkräften besteht.(OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.1991 - 5 A 10571/91.OVG -, amtl. Abdr. S. 10 f.) Maßgeblich für die Annahme einer erst kurzfristig möglichen verlässlichen Einschätzung sind die Umstände des Einzelfalls.

  • BVerwG, 04.02.1999 - 6 B 131.98

    Demokratieprinzip; polizeilicher Einsatzbefehl für Großveranstaltungen; …

    Dies hat der Senat im übrigen bereits im Beschluß vom 29. Juni 1992 BVerwG 6 PB 5.92 - (Buchholz 251.8 § 88 RhPersVG Nr. 1) bestätigt, mit welchem er die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß des Berufungsgerichts zurückgewiesen hat, in welchem dieses bereits seine Rechtsauffassung zum personalvertretungsrechtlichen Begriff des polizeilichen Einsatzes im Falle der "Hexennacht" begründet hatte.
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die …

    Der Umstand, dass für eine polizeiliche Maßnahme auch taktische Überlegungen maßgebend sind, steht der Durchführung eines Mitbestimmungsverfahrens allein nicht entgegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 1988 - 6 P 16.85 - BVerwGE 81, 122 und vom 29. Juni 1992 - 6 PB 5.92 - Buchholz 251.8 § 88 RhPPersVG Nr. 1 S. 2;… siehe auch Fischer/Goeres/Gronimus, in: Fürst, GKÖD Bd. V, Stand November 2020, § 85 BPersVG Rn. 25;… Behmenburg, in: BeckOK BPersVG, 5. Edition, Stand 1. November 2020, § 85 Rn. 16).
  • VG Berlin, 06.12.2018 - 61 K 10.18

    Mitbestimmung des Gesamtpersonalrat beim Dienstplan der Polizei zur …

    Der Begriff "Unvorhersehbarkeit" ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29. Juni 1992 - BVerwG 6 PB 5/92 -, juris), der die Kammer folgt, nach dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung eng auszulegen.
  • VG München, 27.10.2020 - M 14 PE 20.5405

    Mitbestimmungsrecht von Personalrat der Bundespolizei bei Arbeitszeitfestlegung …

    Es geht um nicht vorhersehbare, über die Regelung des täglich wiederkehrenden Dienstes hinausgehende Lagen bzw. konkret eilbedürftige, als solche im Vorhinein nicht planbare Maßnahmen (BVerwG, B.v. 4.2.1999 - 6 B 131/98 - und B.v. 29.6.1992 - 6 PB 5/92 - jeweils juris).
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