Rechtsprechung
| BGH, 28.05.2024 - 6 StR 144/24 |
Volltextveröffentlichungen (8)
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§ 64 StGB
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang: Mitursächlichkeit des Hangs, Überwiegen) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 349 Abs. 4 StPO, § 64 StGB, § 64 Satz 1 StGB, § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB
- datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.11.2023 - 6 StR 316/23
Höchstdauer einer Unterbrechung; Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen …
Auszug aus BGH, 28.05.2024 - 6 StR 144/24
Bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht deshalb nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23; Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23;… BT-Drucks. 20/5913, S. 69).Sollte es erneut die Anordnung der Unterbringung erwägen, wird es sich vor allem bezüglich des Angeklagten R. B. bei der im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussicht gebotenen Geamtwürdigung aller für und gegen die Therapierbarkeit sprechenden Aspekte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23) eingehender als bisher geschehen mit den prognoseungünstigen Umständen, namentlich dem Misserfolg der Therapie, der langjährigen Suchterkrankung und den dissozialen Verhaltensweisen, auseinanderzusetzen haben.
- BGH, 25.10.2023 - 5 StR 246/23
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Mitursächlichkeit des …
Auszug aus BGH, 28.05.2024 - 6 StR 144/24
Bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht deshalb nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23; Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23;… BT-Drucks. 20/5913, S. 69). - BGH, 27.03.2024 - 3 StR 370/23
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Neuregelung; überwiegendes Beruhen der …
Auszug aus BGH, 28.05.2024 - 6 StR 144/24
Bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat reicht deshalb nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2024 - 3 StR 370/23; Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 5 StR 246/23; vom 2. November 2023 - 6 StR 316/23;… BT-Drucks. 20/5913, S. 69).
- BGH, 17.04.2025 - 6 StR 90/25
Verwerfung der Revision als unzulässig
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat mit Beschluss vom 28. Mai 2024 (6 StR 144/24) das vorbenannte Urteil mit den zugehörigen Feststellungen auf, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden war, und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück. - BGH, 10.07.2024 - 6 StR 312/24
Entscheidung bei Gesetzesänderung, Schuldspruchänderung; …
b) Im Hinblick darauf, dass eine Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB nicht rechtsfehlerfrei belegt ist, kann dahinstehen, ob die Feststellungen die Annahme tragen, die verfahrensgegenständlichen Straftaten gingen "überwiegend" auf einen Hang zurück (vgl. zum neuen Maßstab BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2024 - 5 StR 481/23; vom 28. Mai 2024 - 6 StR 144/24). - LG Hannover, 12.12.2024 - 99 KLs 18/24
Keine Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28.05.2024 (Az. 6 StR 144/24) ist das Urteil in den Maßregelaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben worden und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen worden.
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