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Rechtsprechung
   BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,8499
BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22 (https://dejure.org/2022,8499)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - 6 StR 22/22 (https://dejure.org/2022,8499)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - 6 StR 22/22 (https://dejure.org/2022,8499)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • HRR Strafrecht

    § 274 StPO
    Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und dem Tenor und den Urteilsgründen in der Urteilsurkunde

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 274 StPO, § 74 Abs. 1 StGB

  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses; Einziehung von sichergestellten Tatwerkzeugen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 274 ; StGB § 74 Abs. 1
    Unwirksamkeit eines Berichtigungsbeschlusses; Einziehung von sichergestellten Tatwerkzeugen

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.10.2011 - 1 StR 336/11

    Erweiterter Verfall beim Betrug (Anlagebetrug; erlangtes, wertloses Aliud); …

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22
    Enthalten die Urteilsgründe, wie hier, für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, ist ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie Urteilsgründen des schriftlichen Urteils kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 - mit Nachw.)." Dem tritt der Senat bei und erkennt auf die niedrigere der beiden Freiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • BGH, 27.01.2021 - 6 StR 399/20

    Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift und dem Tenor …

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22
    Maßgebend ist insoweit nach § 274 StPO allein die Sitzungsniederschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 6 StR 399/20).
  • BGH, 25.05.2007 - 1 StR 223/07

    Widerspruch zwischen Urteilsformel und den Urteilsgründen zum …

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22
    Enthalten die Urteilsgründe, wie hier, für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, ist ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel und Urteilsformel sowie Urteilsgründen des schriftlichen Urteils kein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2007 - 1 StR 223/07 - mit Nachw.)." Dem tritt der Senat bei und erkennt auf die niedrigere der beiden Freiheitsstrafen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81).
  • BGH, 06.12.2016 - 2 StR 425/16

    Kosten- und Auslagenentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 6 StR 22/22
    Aufgrund der Erfolglosigkeit ihrer Rechtsmittel haben die Angeklagten einerseits und die Nebenklägerin andererseits die ihnen entstandenen notwendigen Auslagen einander nicht zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 2 StR 425/16).
  • BGH, 18.03.2026 - 6 StR 69/25

    Fahrlässiges Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion durch sorgfaltswidriges …

    Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der verkündeten Urteilsformel einerseits und dem Inhalt des schriftlichen Urteils andererseits nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11, NStZ-RR 2012, 81; Beschlüsse vom 23. März 2022 - 6 StR 22/22; vom 23. August 2000 - 2 StR 292/00).
  • LG Lübeck, 29.09.2022 - 6 Qs 21/22
    Insoweit handelt es sich aus Sicht der Kammer auch nicht um ein offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Schreibversehen, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre (vgl. hierzu BGH vom 23.3.2022 - 6 StR 22/22).
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